Haben Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihrer beruflichen Vergangenheit Recht auf eine Befreiung von der Pflicht, als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein?
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Zuletzt aktualisiert am 1.01.2020
Wer kann freigestellt werden?
- Wenn Ihnen für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 eine maximale Freistellung als älterer Arbeitsloser erteilt wurde, behalten Sie Ihre Freistellung über diesen Zeitpunkt hinaus.
- Wenn Sie zum 31. Dezember 2014 die Bedingungen für eine maximale Freistellung als älterer Arbeitsloser erfüllten und wenn Sie vor dem 1. Januar 2015 eine gewöhnliche Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, können Sie noch die maximale Freistellung beantragen.
Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle wegen eines Antrages auf Freistellung.
In diesen beiden Hypothesen lesen Sie den Teil "Übergangsmaßnahmen – Die ehemalige Freistellung für ältere Arbeitslose" dieses Infoblatts.
Wenn Sie in der Zeit ab dem 1. Januar 2015 zum aller ersten Mal eine Arbeitslosenunterstützung beantragen oder wenn Sie zum 31. Dezember 2014 die Bedingungen für die maximale Freistellung nicht erfüllten, lesen Sie den Teil "Die angepasste Verfügbarkeit und die neue Freistellung für ältere Arbeitslose" des vorliegenden Infoblatts.
Übergangsmaßnahmen – Die ehemalige maximale Freistellung für ältere Arbeitslose
Welche Bedingungen müssen Sie zum 31. Dezember 2014 erfüllen, um die ehemalige maximale Freistellung für ältere Arbeitslose noch zu erhalten?
Zum 31. Dezember 2014 hatten Sie das 60. Lebensjahr vollendet
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2015 eine gewöhnliche Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, können Sie die Freistellung ohne Weiteres erhalten.
Zum 31. Dezember 2014 hatten Sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2015 eine gewöhnliche Arbeitslosenunterstützung bezogen haben, können Sie die maximale Freistellung noch erhalten, wenn:
- Sie mindestens 312 Tage (= 1 Jahr) innerhalb der 2 Jahre vor dem 1. Januar 2015 Arbeitslosenunterstützung (oder Krankengeld) bezogen haben
UND
- Sie mindestens 38 Jahre Berufsvergangenheit als Arbeitnehmer zurückgelegt haben.
Für die Berechnung dieser Berufsvergangenheit werden berücksichtigt:
- die Tage Arbeitnehmertätigkeit und die damit gleichgestellten Tage;
- die Tage Wehrdienst oder die Tage als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen (belgisches System);
- die Tage Laufbahnunterbrechung, Leistungsverkürzung oder Zeitkredit (bis zu maximal 3 Jahren);
- die Unterbrechungen der Arbeitnehmertätigkeit, um ein Kind oder mehrere Kinder unter 6 Jahren zu erziehen (bis zu maximal 6 Jahren);
- die Tage Arbeitslosigkeit (Vollarbeitslosigkeit oder Teilzeitarbeitslosigkeit mit dem Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte mit oder ohne Einkommensgarantieunterstützung (Zulage zur Gewährleistung des Einkommens) (bis zu maximal 5 Jahren). Die Tage Arbeitslosigkeit, die zwischen der letzten Beschäftigung als Arbeitnehmer und dem Freistellungsantrag liegen, werden jedoch nicht in die Berechnung einbezogen.
Der Beweis dieser Berufsvergangenheit wird erbracht anhand:
- einer elektronischen Nachricht, die Ihre Zahlstelle bei der zuständigen Dienststelle für Sie anfordern wird;
- der zusätzlichen Belege, die Sie einreichen können (Bescheinigungen von Arbeitgebern, Überweisungen von Leistungen im Rahmen einer Pension als Arbeitnehmer, ...).
Näheres erfahren Sie bei Ihrer Zahlstelle.
Von welchen Pflichten sind Sie befreit, wenn die ehemalige maximale Freistellung für ältere Arbeitslose für Sie gilt?
Es gelten die folgenden Pflichtbefreiungen:
- Sie müssen nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein.
- Sie müssen nicht mehr am Arbeitsmarkt verfügbar sein.
- Sie dürfen eine angebotene Arbeitsstelle ablehnen.
- Sie dürfen während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit aufnehmen. Die Bedingungen für die Ausübung einer Nebentätigkeit müssen jedoch erfüllt sein (erkundigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle).
- Sie dürfen für eigene Rechnung und ohne Gewinnerzielungsabsicht jede Art von unbezahlter Tätigkeit in Bezug auf Ihre eigenen Güter ausüben, einschließlich Unterhalts-, Umgestaltungs- und Wertsteigerungsarbeiten. Sie dürfen zum Beispiel Ihr Haus vergrößern, wenn Sie keinen Verkauf bzw. keine Vermietung beabsichtigen.
- Sie müssen nicht mehr im Besitz einer Kontrollkarte sein. Sie dürfen das Meldeverfahren "Formular C99" statt der Kontrollkarte nutzen.
- Ab 60 Jahren brauchen Sie nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Wenn Sie (zu mehr als 66%) arbeitsunfähig sind, dürfen Sie sich zwischen der Entschädigung durch Ihre Krankenkasse und der Fortzahlung der Arbeitslosenunterstützung entscheiden.
- Ab 60 Jahren dürfen Sie sich länger als 4 Wochen pro Jahr im Ausland aufhalten. Sie müssen allerdings Ihren Hauptwohnort in Belgien behalten, nämlich sich im Laufe des Jahres größtenteils tatsächlich in Belgien aufhalten.
Die angepasste Verfügbarkeit und die neue Freistellung für ältere Arbeitslose
Ab vollendetem 60. Lebensjahr unterliegen Sie der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit. Dies bedeutet, dass die nachfolgenden Pflichtbefreiungen automatisch für Sie gelten:
- Sie müssen sich nicht mehr eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.
- Sie unterliegen nicht mehr dem Verfahren zur Aktivierung des Stellensuchverhaltens.
- Sie müssen nicht mehr im Besitz einer Kontrollkarte sein. Sie dürfen das Meldeverfahren "Formular C99" statt der Kontrollkarte nutzen.
Welches sind Ihre Pflichten im Rahmen der angepassten Verfügbarkeit?
Es gelten für Sie weiterhin die nachfolgenden Pflichten:
- Sie müssen als arbeitsuchend eingetragen bleiben.
- Sie müssen am angepassten Betreuungsverfahren mitwirken, das der regionale bzw. gemeinschaftliche Arbeitsvermittlungsdienst (Arbeitsamt der DG, Actiris, FOREM, VDAB) Ihnen vorschlagen muss.
- Sie müssen am Arbeitsmarkt verfügbar sein.
- Sie dürfen keine angebotene Arbeitsstelle ablehnen.
- Sie dürfen ohne rechtmäßigen Grund keine Arbeit aufgeben.
- Sie müssen sich persönlich beim regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst (Arbeitsamt der DG, Actiris, FOREM, VDAB) melden, wenn dieser Dienst Sie vorlädt.
- Sie müssen tatsächlich in Belgien wohnen.
- Sie müssen arbeitsfähig sein.
Können Sie von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit befreit werden?
Ab 2020 können Sie eine Befreiung von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit beantragen, wenn Sie 44 Jahre Berufsvergangenheit nachweisen.
* Wenn Sie 44 Jahre Berufsvergangenheit nachweisen, und sie haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, können Sie ebenfalls einen Antrag einreichen von der Pflicht zur Verfügbarkeit befreit zu werden (Formular C89-01.01.2015). Erkündigen Sie sich bei Ihrer Zahlstelle.
Für die Berechnung dieser Berufsvergangenheit werden berücksichtigt:
- die Tage Arbeitnehmertätigkeit und die damit gleichgestellten Tage;
- die Tage Wehrdienst oder die Tage als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen (belgisches System);
- die Tage Laufbahnunterbrechung, Leistungsverkürzung oder Zeitkredit (bis zu maximal 3 Jahren);
- die Unterbrechungen der Arbeitnehmertätigkeit, um ein Kind oder mehrere Kinder unter 6 Jahren zu erziehen (bis zu maximal 6 Jahren);
- die Tage Arbeitslosigkeit (Vollarbeitslosigkeit oder Teilzeitarbeitslosigkeit mit dem Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte mit oder ohne Einkommensgarantieunterstützung (Zulage zur Gewährleistung des Einkommens) (bis zu maximal 5 Jahren). Die Tage Arbeitslosigkeit, die zwischen der letzten Beschäftigung als Arbeitnehmer und dem Freistellungsantrag liegen, werden jedoch nicht in die Berechnung einbezogen.
Der Beweis dieser Berufsvergangenheit wird erbracht anhand:
- einer elektronischen Nachricht, die Ihre Zahlstelle bei der zuständigen Dienststelle für Sie anfordern wird;
- der zusätzlichen Belege, die Sie einreichen können (Bescheinigungen von Arbeitgebern, Überweisungen von Leistungen im Rahmen einer Pension als Arbeitnehmer, ...).
Näheres erfahren Sie bei Ihrer Zahlstelle.
Von welchen Pflichten sind Sie befreit, wenn die Freistellung "Befreiung von der Pflicht zur angepassten Verfügbarkeit" für Sie gilt?
- Sie sind von den folgenden Pflichten befreit:
- Sie müssen nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein.
- Sie müssen nicht mehr am Arbeitsmarkt verfügbar sein.
- Sie dürfen eine angebotene Arbeitsstelle ablehnen.
- Sie müssen sich nicht mehr persönlich beim regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst (Arbeitsamt der DG, Actiris, FOREM, VDAB) melden, wenn dieser Dienst Sie vorlädt.