Zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt für die Betreuung eines Kindes

26-03-2021

Aufgrund der vollständigen oder teilweisen Annullierung eines Osterferienlagers oder weil das Kind nicht zum Kindergarten oder nicht zur Kinderkrippe geht

Vorwort

Aufgrund der steigenden Corona-Zahlen hat der Konzertierungsausschuss am 19. und 24. März 2021 Maßnahmen zur Reduzierung der Infektionszahlen getroffen.

So sind Jugendaktivitäten (für Jugendliche bis 18 Jahre) nur mit maximal 10 Personen und ohne Übernachtung möglich. Infolgedessen kann es sein, dass Osterferienlager oder andere organisierte Betreuungsaktivitäten während der Osterferien vom Organisator annulliert werden, oder nur in kleineren Gruppen als ursprünglich geplant organisiert werden können.

Außerdem sind alle Schulen in der Woche vom 29. März bis zum 3. April 2021 geschlossen. Kindergärten bleiben geöffnet. Die Regierung empfiehlt jedoch dringend, die Kinder in dieser Woche dennoch selbst zu betreuen.

Der Arbeitsminister hat darüber den nachfolgenden Beschluss gefasst.

Völlig oder teilweise annullierte Kinderbetreuung während der Osterferien

Der Arbeitnehmer, der aufgrund der vollständigen oder teilweisen Annullierung eines Ferienlagers oder einer organisierten außerschulischen Betreuung während der Osterferien ein minderjähriges Kind selbst betreuen muss, kann für die Tage, an denen er die Betreuung des Kindes wahrnimmt, Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt beanspruchen.

Teilweise Annullierung heißt, dass vor der Entscheidung des Konzertierungsausschusses vom 19. März 2021 mehr Kinder eingeschrieben waren als jetzt noch erlaubt sind, wodurch die Einschreibung bestimmter Kinder annulliert wurde.

Der Arbeitnehmer kann dieses Recht nur ausüben, wenn das Kind spätestens am 18. März 2021 für das Lager oder für die organisierte außerschulische Betreuung eingeschrieben war.

Kindergärten, die in der Woche vor den Osterferien geöffnet bleiben

Der Anspruch auf zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt kann in der Woche vom 29 März. bis zum 3. April 2021 ausnahmsweise auch Arbeitnehmern gewährt werden, welche dem Aufruf der Behörden Folge leisten, ein bei ihnen wohnendes Kind nicht in den Kindergarten zu schicken, wobei dieser Anspruch für die Tage besteht, an denen das Kind normalerweise für die Betreuung eingeschrieben ist und sie dessen Betreuung selbst wahrnehmen.

Kinderkrippen, die im Zeitraum vom 29. März bis zum 18. April 2021 nicht geschlossen sind

Der Anspruch auf zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt kann im Zeitraum vom 29. März bis zum 18. April 2021 ausnahmsweise auch Arbeitnehmern gewährt werden, welche dem Aufruf der Behörden Folge leisten, ein bei ihnen wohnendes Kind nicht in die Kinderkrippe zu schicken, wobei dieser Anspruch für die Tage besteht, an denen das Kind normalerweise für die Betreuung eingeschrieben ist und sie dessen Betreuung selbst wahrnehmen.

Hinweis

Wenn die Schule oder die Kinderkrippe infolge einer Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus vollkommen oder teilweise schließt, ist im Gesetz vom 23.10.2020 (*) bereits die Möglichkeit vorgesehen, Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die Schule nicht geschlossen ist, sondern nur die vor- oder nachschulische Betreuung abgeschafft ist.

(*) Gesetz vom 23.10.2020 über die Zugänglichmachung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen coronabedingter höherer Gewalt für Arbeitnehmer in den Fällen, wo ihr Kind unmöglich zur Kinderkrippe, Schule oder Tagesstätte für Personen mit Beeinträchtigung gehen kann.

Verfahren

Der Arbeitnehmer, der dieses Recht in Anspruch nehmen möchte, muss seinen Arbeitgeber sofort benachrichtigen. Dieses Recht kann nur ein Elternteil zur gleichen Zeit ausüben.

  • Wenn die Einschreibung des Kindes in einem Ferienlager oder einer organisierten außerschulischen Betreuung während der Osterferien annulliert wurde, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Annullierung einer Einschreibung in einem Ferienlager oder einer außerschulischen Betreuung, die vom Veranstalter des annullierten Lagers oder der annullierten Betreuung ausgestellt wurde, vorlegen.

 Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Veranstalter das Einschreibungsdatum des Kindes und den Grund, weshalb die Betreuung annulliert wurde (zum Beispiel wegen der Annullierung des Lagers oder der Beschränkung der Anzahl zugelassener Kinder).

  •  Wenn der Arbeitnehmer dem Aufruf der Behörden Folge leistet, sein Kind in der Woche vor den Osterferien nicht in den Kindergarten zu schicken und das Kind selbst zu betreuen, muss er dem Arbeitgeber die Bescheinigung Betreuung Kind Schließung Corona nur auf ausdrückliche Bitte des Arbeitgebers und zur Bestätigung der Einschreibung des Kindes in der Schule vorlegen. Auf dieser Bescheinigung muss der Kindergarten im Teil A nur die Rubrik 1 ausfüllen. Diese Regelung gilt ebenfalls für den Zeitraum vom 29. März bis zum 18. April 2021 für die Kinderkrippen.

 Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen und Verfahren wie für die zeitweilige Arbeitslosigkeit für die Betreuung eines Kindes wegen der Schließung einer Schule, einer Tagesstätte für Personen mit Beeinträchtigung oder einer Kinderkrippe.