Das Gesetz vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Situation der Arbeitnehmer des Kultursektors wurde am 27. Juli 2020 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht

27-05-2021

Wat zijn de belangrijkste maatregelen van deze wet?

1. Das Gesetz vom 15. Juli 2020 sieht eine vorübergehende gelockerte Zulassung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit vor.

Unter bestimmten gelockerten Bedingungen hat der Arbeitnehmer, der zwischen dem 13. März 2019 und dem 30. September 2021 genügend künstlerische Tätigkeiten oder technische Tätigkeiten im künstlerischen Bereich ausgeübt hat, Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit für einen begrenzten Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2021.

Nähere Erklärungen finden Sie in der Anlage der Infoblätter T53 und T146.

Abgesehen von diesen gelockerten Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, gelten die üblichen Regeln, worunter die Regeln für die Einreichung des Leistungsantrags und für die Pflichten, denen die Arbeitslosen unterliegen.

Näheres hierzu finden Sie in den Infoblättern zum Thema "Vollarbeitslosigkeit".

2. Bei der endgültigen Berechnung des Leistungsbetrags für Vollarbeitslose, die eine künstlerische Tätigkeit mit ihrem Arbeitslosengeld kombinieren, werden die Urheberrechte oder verwandten Rechte, die sie zwischen dem 01.04.2020 und dem 30. September 2021 erhalten haben, nicht berücksichtigt werden.

(Lesen Sie das Infoblatt T53 "Welche Auswirkung hat eine künstlerische Tätigkeit auf Ihre Vollarbeitslosigkeit?")

3. Für Arbeitnehmer, die künstlerische Tätigkeiten oder technische Tätigkeiten im künstlerischen Bereich ausüben, gibt es eine günstigere Regelung für die Festlegung des Arbeitslosengeldbetrages: Am Ende der ersten 12 Monate Arbeitslosigkeit, behalten sie während 12 Monaten den höchsten Entschädigungsprozentsatz von 60%. In dieser Zeit wird also nur die Entgeltobergrenze angepasst werden.

Um diesen Vorteil zu erhalten, müssen sie während eines Referenzzeitraums bestimmte Bedingungen erfüllen. Bei der Berechnung dieses Referenzzeitraums wird die Zeit vom 13. März 2020 bis zum 30. September 2021 einschließlich nicht berücksichtigt.

Wenn der 12-monatige Vorteil normalerweise zwischen dem 13. März 2020 und dem 30. September 2021 auslaufen sollte, wird er für diejenigen, die den Vorteil schon genießen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert.

Für diejenigen, denen der Vorteil zum 1. Januar 2021 zustand, wird der Mindestbetrag des täglichen Arbeitslosengeldes vorübergehend erhöht.

Weitere Erklärungen zu diesen Maßnahmen, finden Sie im Infoblatt T53 "Welche Auswirkung hat eine künstlerische Tätigkeit auf Ihre Vollarbeitslosigkeit?" oder im Infoblatt T146 "Welche Auswirkung hat eine technische Tätigkeit im künstlerischen Bereich?".