Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2025 nur noch digital

21-06-2024

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit (eC3.2) nur noch elektronisch ausgefüllt werden können. 

Die Kontrollkarte in Papierform wird abgeschafft. Damit geht die Digitalisierung der Arbeitslosenversicherung in die nächste Runde.  

Die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit gibt es seit 2018. Sie wurde zunächst einige Zeit von Mitarbeitern von Pilotunternehmen aus verschiedenen Branchen getestet. 

Seit September 2023 kann die elektronische Kontrollkarte von allen Arbeitnehmenden verwendet werden, wenn sie mit ihrem Arbeitgeber eine entsprechende individuelle Vereinbarung getroffen haben. Der Wechsel zur elektronischen Kontrollkarte kann auch für alle Arbeitnehmenden eines Unternehmens kollektiv per Arbeitsordnung oder betrieblichen Kollektivvertrag geregelt werden. Die Umstellung von Papier auf Digital ist also schon heute möglich.  

Die elektronische Kontrollkarte wird bereits von mehr als 30.000 Mitarbeitenden in mehr als 5.000 Unternehmen freiwillig genutzt. Diese Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden haben sich bereits für die zahlreichen Vorteile der digitalen Vorgehensweise entschieden:   

  • keinen Aufwand mehr bei der Ausstellung von Papierkontrollformularen,  

  • die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Validierungsbuch auszufüllen, entfällt,   

  • die elektronische Kontrollkarte kann nicht verloren gehen,   

  • die Kontrollkarte kann per Knopfdruck an die Zahlstelle weitergeleitet werden, damit diese die Auszahlung des Arbeitslosengeldes schneller vornehmen kann,   

  • Materielle Irrtümer beim Ausfüllen können ohne Behördengänge berichtigt werden, ... 

Übergangszeit  

Derzeit können alle Arbeitnehmenden mit der Zustimmung ihres Arbeitgebers freiwillig zur elektronischen Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit wechseln. 

Damit sich alle nach dem 1. Januar 2025 eventuell noch an die neue Vorgehensweise gewöhnen können, ist vorgesehen, dass sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende bis zum 30. Juni 2025 eine Ausnahme von der obligatorischen Verwendung der elektronischen Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit beantragen können:   

  • Arbeitgebende können verlangen, dass alle Mitarbeitenden ihres Unternehmens weiterhin die Kontrollkarte in Papierform verwenden, sollte die Digitalisierung etwas mehr Vorbereitung erfordern;  

  • Auch einzelne Arbeitnehmende, die die elektronische Kontrollkarte zum ersten Mal benutzen müssen und mit der elektronischen Anwendung noch nicht ganz vertraut sind, können ebenfalls eine befristete Ausnahme beantragen. Allerdings müssen sie ihren Arbeitgeber darüber informieren, damit dieser weiß, dass er das klassische Verfahren mit Papierkontrollkarte weiterhin einhalten muss.   

Ausführlichere Informationen zu den Modalitäten dieser möglichen vorübergehenden weiteren Verwendung der Papierkontrollkarte im Zeitraum von Januar bis Juni 2025 werden später folgen.  

Ausnahme  

Die Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte gilt nicht für den Sektor der geschützten Werkstätten, der sozialen Werkstätten und der Betriebe für angepasste Arbeit. Das heutige System mit Wahlmöglichkeit zwischen einer Papier- oder einer elektronischen Kontrollkarte wird dort nicht abgeschafft werden.  

In ein paar Schritten  

Möchten Sie jetzt schon die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit verwenden?  

  1. Die oder der Arbeitnehmende muss mit der oder dem Arbeitgebenden eine individuelle Vereinbarung über die Verwendung der elektronischen Kontrollkarte bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit treffen. Es kann auch per Arbeitsordnung oder betrieblichen Kollektivvertrag eine kollektive Pflicht zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte eingeführt werden. 
  2. Die oder der Arbeitnehmende lädt die App „eC32“ aus dem Google oder Apple App Store herunter. Die Kontrollkarte kann auch auf einem Desktop über das Portal der sozialen Sicherheit ausgefüllt werden. 
  3. Die oder der Arbeitnehmende meldet sich über eID oder Itsme an. Grenzgänger können bei dem LfA-Büro nach Terminvereinbarung einen alternativen digitalen Schlüssel erhalten.  
  4. Die oder der Arbeitnehmende wählt in der App aus, ob sie oder er die elektronische Karte ab dem laufenden Monat oder ab dem Folgemonat benutzen möchte. 
  5. Die oder der Arbeitnehmende verwendet ab dem gewählten Monat nur noch die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit.  

Brauchen Sie weitere Hilfe?  

Weitere Informationen zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit finden Sie in einem Infoblatt für Arbeitnehmende und für Arbeitgebende auf der LfA-Website. 

Wenn Sie beim Ausfüllen eine Frage haben, lesen Sie bitte die Anleitung oder schauen Sie sich das Tutorial an. 

Für weitere Informationen können sich Arbeitnehmende jederzeit an ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA) wenden.   

Bei technischen Problemen wenden sich Arbeitnehmende am besten an das Kontaktcenter der Sozialen Sicherheit unter der Nummer 02/545.50.70 oder über das Online-Kontaktformular