Der Laufbahnende-Zeitkredit

E72

Zuletzt aktualisiert am 1.01.2026

Mit diesem Zeitkredit können Arbeitnehmende am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ihre Arbeitszeit bis zum Pensionseintritt verkürzen.

Gemäß den Bestimmungen der Sozialpartner im KV Nr. 103 steht der Laufbahnende-Zeitkredit Arbeitnehmenden ab 60 Jahren offen.

In bestimmten Ausnahmefällen können einzelne Kategorien von Arbeitnehmenden den Laufbahnende-Zeitkredit jedoch bereits ab 55 Jahren erhalten.

Der Laufbahnende-Zeitkredit kann ohne Angabe von Gründen beantragt werden. Eine Begründung gegenüber dem Unternehmen ist nicht erforderlich.

Während des Laufbahnende-Zeitkredits können Arbeitnehmende als Ersatzeinkommen Unterbrechungsgeld vom LfA beziehen (siehe Infoblatt T 193).

Dieses Infoblatt gilt ausschließlich für Fälle, in denen der Arbeitgeber in der Zeit ab dem 01.01.2026 schriftlich benachrichtigt wurde. Wurde der Arbeitgeber vor dem 01.01.2026 schriftlich benachrichtigt, gelten die alten Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt E63.

Für wen gilt der Inhalt dieses Infoblatts?

Dieses Infoblatt richtet sich an Arbeitgeber im Privatsektor, deren Beschäftigte einen Laufbahnende-Zeitkredit in Anspruch nehmen möchten.

Es gilt nicht für:

  • den öffentlichen Sektor (Behörden und nachgeordnete Dienststellen, Justizwesen usw.),
  • das Unterrichtswesen,
  • autonome öffentliche Unternehmen (Proximus, bpost, SNCB oder Belgocontrol).

Welche Formen des Laufbahnende-Zeitkredits gibt es?

Es gibt 2 Formen von Laufbahnende-Zeitkredit:

  • Halbzeit-Zeitkredit

Arbeitnehmende, die mindestens 3/4-Zeit beschäftigt sind, können ihre Arbeitszeit verkürzen und weiter zu 50 % einer Vollzeitstelle arbeiten.

  • 1/5-Zeitkredit

Vollzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit um einen Tag oder 2 halbe Tage pro Woche verkürzen. Voraussetzung ist eine Vollzeitbeschäftigung, die auf mindestens 5 Tage verteilt ist. Bei einer Verteilung auf weniger als 5 Tage ist der 1/5-Zeitkredit nur möglich, wenn dies in einem sektoralen oder betrieblichen KV oder in einer schriftlichen Vereinbarung vorgesehen ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine andere Verteilung der restlichen 4/5-Zeit zu vereinbaren. Diese Möglichkeit muss jedoch zwingend geregelt sein:

  • durch einen sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag;
  • bei Fehlen einer Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen (oder in der VoG usw.) durch die Arbeitsordnung, sofern Sie und die Arbeitnehmenden eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Hinweis: Der Laufbahnende-Zeitkredit ermöglicht keine vollständige Unterbrechung der Arbeit.  Wer am Ende seiner Laufbahn einen Vollzeit-Zeitkredit wünscht, muss diesen mit einer der vorgesehenen Begründungen und für einen bestimmten Zeitraum beantragen (siehe Infoblatt E59).

Mindest- und Höchstdauer

Mindestdauer

  • Halbzeit-Zeitkredit: 3 Monate
  • 1/5-Zeitkredit: 6 Monate

Diese Mindestdauer gilt für jeden Antrag, auch bei einem erneuten Antrag oder einem Verlängerungsantrag.

Höchstdauer

Der Halbzeit- oder 1/5-Zeitkredit kann bis zum Pensionsantritt gewährt werden.

Arbeitnehmende müssen den Laufbahnende-Zeitkredit nicht unbedingt für einen einzigen Zeitraum bis zur Pension beantragen. Wird der Antrag für einen befristeten Zeitraum gestellt, muss nach Ablauf dieses Zeitraums wieder die arbeitsvertragliche Arbeitszeit eingehalten werden oder eine Verlängerung des Zeitkredits beantragt werden.

Zugangsbedingungen

Für den Laufbahnende-Zeitkredit müssen Arbeitnehmende alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

1. Altersbedingung

Allgemeine Regel ab 60 Jahren

Arbeitnehmende müssen zu Beginn des Zeitkredits mindestens 60 Jahre alt sein.

Abweichungen von der Regel ab 55 Jahren

Arbeitnehmende müssen zu Beginn des Zeitkredits mindestens 55 Jahre alt sein und sich auf 1 der folgenden 5 Abweichungen von den Vorschriften berufen können:

1) Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung anerkannt wurde

Der Arbeitgeber muss zu Beginn des Laufbahnende-Zeitkredits als Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten anerkannt sein.

Für diese Anerkennung muss:

  • das Unternehmen nachweisen, dass sein Anerkennungsantrag (1) im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gestellt wurde und (2) es ermöglicht, Entlassungen zu vermeiden;
  • der Arbeitsminister in seinem Anerkennungsbeschluss ausdrücklich bestätigt haben, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Mindestens 35 Berufslaufbahnjahre als Arbeitnehmer/-in

Arbeitnehmende müssen zum Zeitpunkt ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers 35 Berufslaufbahnjahre als Arbeitnehmer/-in nachweisen.

3) Ausübung eines schweren Berufs

Arbeitnehmende müssen zum Zeitpunkt ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers einen schweren Beruf ausgeübt haben:

  • entweder mindestens 5 Jahre in den vorangegangenen 10 Jahren;
  • oder mindestens 7 Jahre in den vorangegangenen 15 Jahren.

Geht es darum, sich auf diese Abweichung zu berufen, gibt es 3 Kategorien von schweren Berufen: Mehrschichtarbeit, Arbeit in unterbrochenen Diensten und Nachtarbeit.

Für nähere Informationen zum Begriff „schwerer Beruf“, lesen Sie bitte das Infoblatt T193.

4) Gesundheitliche Unfähigkeit zur weiteren Ausübung seines Berufs im Bausektor

Für diese Abweichung müssen Arbeitnehmende bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein, der der paritätischen (Unter-)Kommission des Bausektors unterliegt. Zudem muss ein Arbeitsarzt bescheinigt haben, dass sie gesundheitlich unfähig sind, ihren Beruf im bisherigen Stundenumfang weiter auszuüben.

5) Zielgruppenarbeitnehmende der Paritätischen Kommission 327

 Für diese Abweichung (gültig seit 01.07.2023) müssen Arbeitnehmende bei einem Arbeitgeber der paritätischen Kommission 327 beschäftigt sein – also in einer beschützten Werkstätte, einer sozialen Werkstätte oder einem Betrieb für angepasste Arbeit.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterbrechungsgeld bei Abweichungen
Allgemeines

Wollen Arbeitnehmende sich auf 1 der 5 Abweichungen berufen, müssen 2 Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Sozialpartner haben im Nationalen Arbeitsrat einen berufsübergreifenden Kollektivvertrag geschlossen.
  • Zur Umsetzung dieses berufsübergreifenden Kollektivvertrags wurde ein sektoraler oder betrieblicher Kollektivvertrag abgeschlossen.

Der berufsübergreifende Kollektivvertrag sowie der sektorale oder betriebliche Kollektivvertrag dürfen für höchstens 2 Jahre geschlossen werden, können aber mit gleichen oder geänderten Bedingungen verlängert werden.

KV 179 und 181

Der Kollektivvertrag Nr. 179 gilt vom 01.01.2026 bis einschließlich 31.12.2027. Er schafft den berufsübergreifenden Rahmen, in dem das Alter für den Anspruch auf Unterbrechungsgeld für Arbeitnehmende mit langer Laufbahn, schwerem Beruf oder Beschäftigung in einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung auf 55 Jahre gesenkt werden kann.

Der Kollektivvertrag Nr. 181 gilt vom 01.01.2026 bis einschließlich 31.12.2027. Er schafft den berufsübergreifenden Rahmen, in dem das Alter für den Anspruch auf Unterbrechungsgeld für Arbeitnehmende in beschützten Werkstätten, sozialen Werkstätten und Betrieben für angepasste Arbeit (PK 327) mit mindestens 25 Laufbahnjahren als Arbeitnehmer/-in auf 55 Jahre gesenkt werden kann.

Arbeitnehmende ab 55 Jahren, die einen Laufbahnende-Zeitkredit antreten oder verlängern und 1 dieser 5 Abweichungen geltend machen, können unter Berufung auf diese Kollektivverträge ebenfalls Unterbrechungsgeld vom LfA erhalten.

Sektoraler KV

Um sich im Zeitraum vom 01.01.2026 bis einschließlich 31.12.2027 auf 1 dieser 5 Abweichungen berufen zu können, muss zur Umsetzung des berufsübergreifenden KV Nr. 179 ein sektoraler KV geschlossen worden sein.

Unterliegt der Arbeitgeber keiner paritätischen Kommission oder ist die bestehende paritätische Kommission nicht wirksam, muss er dem KV Nr. 179 beigetreten sein. Nur so können seine Arbeitnehmenden sich auf 1 der 5 Abweichungen berufen, um Unterbrechungsgeld bereits ab 55 Jahren zu erhalten. Der Beitritt kann erfolgen durch:

  • einen betrieblichen KV
  • oder eine Beitrittserklärung (Muster als Anlage zum KV Nr. 179)
  • oder einen Vermerk in der Arbeitsordnung.

Für die Anwendung des berufsübergreifenden KV Nr. 181 (Arbeitnehmende in beschützten Werkstätten, sozialen Werkstätten, oder Betrieben für angepasste Arbeit – PK 327) mit mindestens 25 Laufbahnjahren ist weder ein sektoraler KV noch ein Beitritt erforderlich.

Betrieblicher KV bei Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung

Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis einschließlich 31.12.2027 muss der betriebliche KV, der für Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung geschlossen werden muss, ausdrücklich auf den berufsübergreifenden KV 179 hinweisen, den er umsetzen soll.

Angabe des KV oder des Beitritts im Antrag auf Unterbrechungsgeld

Wird eine Abweichung geltend gemacht, muss der Arbeitgeber in seinem Teil des Unterbrechungsgeldantrags die Registrierungsnummer des sektoralen KV angeben, der dafür nötig ist. Bei einem Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten ist eine Kopie des betrieblichen KV beizufügen.

Wurde keine paritätische Kommission eingerichtet oder ist diese nicht wirksam, muss der Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.01.2026 bis einschließlich 31.12.2027 dem Antrag eine Kopie des Beitritts zum berufsübergreifenden KV Nr. 179 beifügen.

2. Berufslaufbahn

Allgemeine Regel ab 60 Jahren

Arbeitnehmende, die den Laufbahnende-Zeitkredit ab 60 Jahren in Anspruch nehmen, müssen zum Zeitpunkt ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers (siehe Antragsverfahren im Infoblatt E65) folgende Berufslaufbahn als Arbeitnehmende nachweisen:

  • Frauen: 26 Jahre
  • Männer: 31 Jahre

Diese Anforderung steigt bis 2030 schrittweise an:

 

Männer

Frauen

01.01.2027

32 Jahre

27 Jahre

01.01.2028

33 Jahre

28 Jahre

01.01.2029

34 Jahre

29 Jahre

01.01.2030

35 Jahre

30 Jahre

 

Abweichung ab 55 Jahren

Arbeitnehmende, die unter Berufung auf eine Abweichung den Laufbahnende-Zeitkredit ab 55 Jahren in Anspruch nehmen, müssen zum Zeitpunkt ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers mindestens 25 Berufslaufbahnjahre als Arbeitnehmende nachweisen. Dies gilt für die Abweichungen „schwerer Beruf“, „Arbeitsunfähigkeit im Bausektor“, „Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten“ sowie „Beschäftigung PK 327“. (mehr dazu im Infoblatt E65).

Bei einem Laufbahnende-Zeitkredit ab 55 Jahren auf Grundlage einer langen Laufbahn sind 35 Berufslaufbahnjahre als Arbeitnehmende erforderlich.

In den Infoblättern für Arbeitnehmende finden Sie:

  • die Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Berufslaufbahnjahre, die die Sozialpartner im KV Nr. 103 vereinbart haben, sowie diejenigen, die im Königlichen Erlass vorgesehen sind.
  • Informationen dazu, wer die Berufslaufbahn berechnet und wie die Mitteilung an das LfA erfolgt,
  • die Möglichkeit, das LfA über das Formular „C61 – Berufslaufbahn Laufbahnende-Zeitkredit“ um eine Berechnung der Berufslaufbahn zu bitten.
Berechnung der 25 Berufslaufbahnjahre

Weitere Informationen zur Berechnung der 25 Berufslaufbahnjahre als Arbeitnehmer/-in finden Sie im Infoblatt T193.

Berechnung der 26/31/35 Berufslaufbahnjahre

Weitere Informationen zur Berechnung der 26/31/35 Berufslaufbahnjahre als Arbeitnehmer/-in finden Sie im Infoblatt T193.

3. Betriebszugehörigkeitsbedingung

Zum Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung müssen Arbeitnehmende seit mindestens 24 Monaten in einem Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen.

Diese Voraussetzung gilt unbeschadet der Bestimmungen über vertragliche Unternehmensübergänge. Weitere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt E58 über die Auswirkungen eines Arbeitgeberwechsels auf den Zeitkredit, den thematischen Urlaub oder die Laufbahnunterbrechung.

Die Frist von 24 Monaten kann im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden verkürzt werden.

4. Beschäftigungsbedingung

Bei einem Halbzeit-Zeitkredit

Während der ganzen 24 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung mindestens
zu 3/4-Zeit beschäftigt gewesen sein.

Bei einem 1/5-Zeitkredit

Während der ganzen 24 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung

  • vollzeitbeschäftigt gewesen sein; oder
  • im Rahmen eines Zeitkredits ohne oder mit Begründung gemäß KV Nr. 103

zu 4/5-Zeit beschäftigt gewesen sein;

im Rahmen eines 1/5-Zeitkredits gemäß KV Nr. 77bis zu 4/5-Zeit beschäftigt gewesen sein;

Bemerkung
  • Es muss sich um 24 Monate in Folge handeln. Haben Sie einer Abweichung von den 24 Monaten „Betriebszugehörigkeit“ zugestimmt (siehe oben), können die 24 Monate „mit der erforderlichen Beschäftigungsbruchzahl“ teilweise auch beim vorherigen Arbeitgeber nachgewiesen werden, vorausgesetzt, beide Arbeitsverhältnisse folgten nahtlos aufeinander. Waren Arbeitnehmende vor Eintritt in Ihr Unternehmen arbeitslos, können sie die Beschäftigungsbedingung erst erfüllen, wenn sie 2 Jahre Betriebszugehörigkeit bei Ihnen erreicht haben.
  • Haben Arbeitnehmende während der erforderlichen 24 Monate nicht durchgehend mit der erforderlichen Beschäftigungsbruchzahl gearbeitet, können bestimmte Zeiträume der Vertragsaussetzung oder Teilzeitbeschäftigung gleichgestellt oder neutralisiert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt E64 über den Anspruch auf den Zeitkredit und die damit verbundenen Organisationsregeln.

Können Arbeitnehmende, die diese Anspruchsbedingungen nicht erfüllen, doch einen Zeitkredit erhalten?

Arbeitnehmende, die die Alters- oder Berufslaufbahnbedingung des Laufbahnende-Zeitkredits nicht erfüllen, können möglicherweise eine andere Form der Unterbrechung der Berufslaufbahn beantragen (siehe Infoblatt E59).

Dürfen Sie den Antrag ablehnen?

  • Wenn Sie 10 Arbeitnehmende oder weniger Beschäftigen

    Sie dürfen den Antrag ablehnen, denn in diesem Fall besteht kein Rechtsanspruch auf den Zeitkredit.

  • Wenn Sie mehr als 10 Arbeitnehmende beschäftigen

    Sind die Zugangsbedingungen erfüllt, dürfen Sie den Antrag nicht ablehnen, da ein Rechtsanspruch auf Zeitkredit besteht.  Um die Betriebskontinuität zu gewährleisten, ist dieser Rechtsanspruch jedoch auf eine Quote gleichzeitiger Abwesenheiten beschränkt. Arbeitnehmende ab 55 Jahren, die den 1/5-Zeitkredit beantragen, sind von dieser Quote ausgenommen.

Unabhängig von der Beschäftigtenzahl können bestimmte Funktionen durch einen sektoralen oder betrieblichen KV vom Anspruch auf Zeitkredit ausgenommen worden sein.

Näheres dazu erfahren Sie im Infoblatt  E64 über den Anspruch auf den Zeitkredit und die Organisationsregeln des Zeitkredits.

Kann zwischen Halbzeit- und 1/5-Zeitkredit gewechselt werden?

2 Szenarien sind möglich:

  • Szenario 1: Laufbahnende-Zeitkredit für eine bestimmte Dauer.

Nach Ablauf des beantragten Zeitraums können die Arbeitnehmenden einen neuen Antrag stellen, um die Zeitkreditbruchzahl (1/2 oder 1/5) zu ändern.

  • Szenario 2: Laufbahnende-Zeitkredit bis zur Pension.

Arbeitnehmende müssen den laufenden Zeitkredit zunächst abbrechen, um die Zeitkreditbruchzahl zu wechseln. Für diesen Abbruch ist Ihre Zustimmung erforderlich.

Stimmen Sie zu, kann ab dem Zeitpunkt des Abbruchsein neuer Antrag mit geänderter Zeitkreditbruchzahl eingereicht werden.

In beiden Fällen sind die Bestimmungen über den Anspruch auf den Zeitkredit und die damit verbundenen Organisationsregeln zu beachten. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt E64. Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt T64.