Versand ab dem 13. Januar der 4. Welle der Vorankündigungsschreiben über das Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Die von der Föderalregierung beschlossene Reform des Arbeitslosengeldes sieht eine zeitliche Begrenzung der Anspruchsdauer vor, die sich sowohl nach der Dauer der Arbeitslosigkeit als auch nach der Anzahl der zurückgelegten Laufbahnjahre und -monate richtet. 
Arbeitsuchende, die von der Reform betroffen sind, erhalten vom LfA ein Vorankündigungsschreiben.

Das LfA wird in den kommenden Tagen erneut Vorankündigungsschreiben im Rahmen der Reform der Arbeitslosenversicherung verschicken: ab dem 13. Januar 2026  in die eBox und ab dem 14. Januar 2026 per Post. Bei den Personen, die in dieser vierten Welle angeschrieben werden, handelt es sich um Arbeitsuchende, die sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode befinden (insgesamt 43 091 Personen: 16 705 in der Flämischen Region, 7 654 in der Region Brüssel-Hauptstadt, 18 472 in der Wallonischen Region und 260 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft). Der Leistungsanspruch dieser Personen läuft am 1. Juli 2026 aus.

Wer hat schon ein Schreiben bekommen?

Empfänger des Berufseingliederungsgeldes haben ihr Schreiben im September erhalten. Personen in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag), erhielten ihr Schreiben je nach Dauer ihrer Arbeitslosigkeit im September, Oktober oder November.

Wichtig: Die erste Gruppe von Arbeitslosen hat ihren Leistungsanspruch zum 1. Januar 2026 verloren. Diese erhalten im Januar allerdings noch eine Zahlung, nämlich das Arbeitslosengeld, das sich auf den Monat Dezember bezieht. Ab Februar werden sie kein Arbeitslosengeld mehr erhalten.

Was ist im Jahr 2026 noch vorgesehen? 

Im Jahr 2026 werden 2 weitere Wellen folgen:

  • 5. Welle: Mitte Februar 2026 

o   Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und weniger als 5 Laufbahnjahre haben.  

o   Abhängig von der Anzahl ihrer Laufbahnjahre und -monate endet ihr Leistungsanspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027. 

  • 6. Welle: später im Jahr 2026 

o   Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und mindestens 5 Laufbahnjahre haben. 

o   Ihr Leistungsanspruch läuft am 1. Juli 2027 aus. 

Was geschieht, wenn ein neuer Leistungsantrag gestellt wird?

Wer während der Übergangsphase (z. B. nach einer Wiederaufnahme der Arbeit) einen neuen Antrag stellt, erhält von seiner Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid enthält auch das Datum, an dem der bewilligte Anspruch ausläuft. Für diese Personen erübrigt sich also der Versand eines Vorankündigungsschreibens.

Weitere Informationen?

Um die Reform zu erläutern, hat das LfA Erklärvideos gedreht. Darin werden die Neuerungen, die zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten sind, anhand von animierten Grafiken veranschaulicht. Das Video zum Thema Vollarbeitslosigkeit und das dazugehörige Infoblatt sind auf der LfA-Website verfügbar.

Arbeitsuchende, die ein Schreiben erwarten, sollten ihre eBox regelmäßig überprüfen oder darauf warten, dass es an ihre Wohnadresse zugestellt wird. Es ist auch möglich, dass ihr Schreiben erst in einer späteren Versandwelle verschickt wird.

Diejenigen, die ein Schreiben erhalten haben, können sich bei Fragen in erster Linie an ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) wenden.
Arbeitsuchende, die ihre Arbeitsuche aktiv vorantreiben möchten, können sich an ihr regionales Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, Forem, Actiris oder VDAB) wenden.

Weitere Informationen über die Reform der Arbeitslosenversicherung finden Sie auf der LfA-Website: Reform der Arbeitslosenversicherung.