Reform der Arbeitslosenversicherung

Die Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurden grundlegend reformiert. Die wichtigste Neuerung betrifft die zeitliche Befristung des Arbeitslosengeldes bei Vollarbeitslosigkeit und die Einschränkung der Bezugsdauer des Berufseingliederungsgeldes. Darüber hinaus gab es weitere Änderungen.    

Zuletzt aktualisiert am 24.03.2026

Allgemeiner Kontext

Der Entwurf des Programmgesetzes zur Reform der Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurde am 18. Juli 2025 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet und das Gesetz am 29. Juli 2025 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht

  • Am 01.07.2025 begann eine Übergangsphase. Sie sieht vor, dass den Personen, die im Juni 2025 bereits Arbeitslosengeld bezogen, wellenweise ein Enddatum Ihrer Leistung bei Vollarbeitslosigkeit mitgeteilt wird.
  • Diese Neuerung gilt für Anträge mit einem Zulassungsdatum (erstmalige Leistung) ab dem 01.03.2026.

Infoblätter und Beträge

  • Infoblätter zur Reform (Übergangsmaßnahmen)
    • T27 Berufseingliederungsgeld
    • T33 Arbeitslosengeld
  • Die neuen Vorschriften zum 01.03.2026
    • T202 Arbeitslosengeld – Befristung
    • T201 Arbeitslosengeld – Beträge
    • T200 Arbeitslosengeld – Anspruch nach einer Beschäftigung
    • T199 Berufseingliederungsgeld
  • Die Leistungsbeträge

Was beinhaltet die Reform des Arbeitslosengeldes und des Berufseingliederungsgeldes?

Die Regierung hat Folgendes beschlossen:

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ist nun auf maximal 24 Monate befristet. Dieser Anspruch umfasst einen 12-monatigen Basiszeitraum, zu dem je nach der Anzahl der Laufbahnjahre und -monate bis zu 12 weitere Monate hinzugefügt werden können.
  • Die Dauer des Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld wurde ihrerseits auf maximal 1 Jahr eingeschränkt.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen für sowohl das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit als auch für das Berufseingliederungsgeld haben sich zum 1. März 2026 geändert.

Alle Informationen zu den seit dem 1. März 2026 geltenden Vorschriften über Vollarbeitslosigkeit finden Sie im Infoblatt T202 „Ich habe nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragt. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“. sowie im Infoblatt T200 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?“.

Alle Informationen zu den seit dem 1. März 2026 geltenden Vorschriften über das Berufseingliederungsgeld finden Sie im Infoblatt T199 „Haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld und wie lange?“

Informationen zu den Übergangsmaßnahmen

Alle Arbeitsuchenden, deren Situation von der Reform beeinflusst ist, haben ein personalisiertes Vorankündigungsschreiben erhalten. Der Versand dieser Vorankündigungsschreiben ist gestaffelt über mehrere Monate erfolgt. Falls Sie von den Neuerungen betroffen waren, haben Sie automatisch ein Vorankündigungsschreiben erhalten.

Wer während der Übergangsphase einen neuen Antrag gestellt hat (z. B. nach einer Arbeitswiederaufnahme), dem wurde das Datum des Auslaufens seines Leistungsanspruchs sofort im Bewilligungsbescheid der Zahlstelle (Gewerkschaft oder HFA) mitgeteilt. In dem Fall wurde kein gesondertes Vorankündigungsschreiben des LfA mit dem Enddatum des Leistungsanspruchs geschickt.

Falls Sie während der Übergangsphase keinen neuen Antrag gestellt haben, wurden Sie in den vom LfA vorgesehenen Massenversand aufgenommen. In dem Fall wurde Ihnen ein Vorankündigungsschreiben des LfA mit dem Enddatum Ihres Leistungsanspruchs geschickt, und zwar zwischen September 2025 und März 2026, je nach der zutreffenden Versandwelle.

Weitere Informationen

Übergangsmaßnahmen: Wann läuft mein Leistungsanspruch aus?

  • Die Übergangsmaßnahmen sind zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten;
  • Die Neuerungen zum 1. März 2026.
  • Das Auslaufen des Leistungsanspruchs ist in mehreren Wellen erfolgt, je nach der tatsächlichen Situation der oder des Arbeitsuchenden.

Welle 1: Ende des Anspruchs zum 1. Januar 2026

  • Arbeitsuchende, die Berufseingliederungsgeld beziehen und deren Anspruch auf diese Leistung am 1. Januar 2025 oder früher entstanden ist.
  • Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode befinden (Pauschaltagessatz) und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet 20 Jahre oder mehr vollarbeitslos gewesen sind.

Diese Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben in der Zeit ab dem 15. September per Post erhalten.

Welle 2: Ende des Anspruchs zum 1. März 2026

  • Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschaltagessatz) befinden und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet zwischen 8 und 20 Jahren vollarbeitslos gewesen sind.

Diese Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben in der Zeit ab Mitte Oktober per Post erhalten.

Welle 3: Ende des Anspruchs zum 1. April 2026

  • Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschaltagessatz) befinden und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet weniger als 8 Jahre vollarbeitslos gewesen sind.

Diese Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben in der Zeit ab Mitte November per Post erhalten.

Welle 4: Ende des Anspruchs zum 1. Juli 2026

  • Arbeitsuchende, die sich in der zweiten Leistungsperiode befinden.

Die betroffenen Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben in der Zeit ab Mitte Januar 2026 per Post oder in ihrer eBox erhalten.

Welle 5: Ende des Anspruchs zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027

  • Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und weniger als 5 Laufbahnjahre haben. Abhängig von der Anzahl ihrer Laufbahnjahre endet ihr Leistungsanspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027.
  • Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und mindestens 5 Laufbahnjahre haben. Ihr Anspruch läuft am 1. Juli 2027 aus.

Diese Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben ab Mitte Februar 2026 per Post oder in ihrer eBox erhalten.

Welle 6

  • Arbeitsuchende, die eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit beziehen, der Berufseingliederungsgeld zugrunde liegt.

Die betroffenen Personen erhalten ihr Vorankündigungsschreiben ab Mitte März 2026 per Post oder in ihrer eBox.

Ausnahmen: Arbeitsuchende, für die es keine zeitliche Begrenzung der Leistung bei Vollarbeitslosigkeit gibt

  • Arbeitsuchende, die Beschützungsgeld beziehen;
  • Arbeitsuchende, die Kunstarbeitsgeld beziehen oder ehemalige Kunstarbeitende, für die das sogenannte Schutznetz gilt.
  • Anerkannte Hafenarbeiter/-innen, Hochseefischer/-innen, Fischentlader/-innen oder Fischsortierer/-innen;
  • Arbeitsuchende, die dem System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) unterliegen;
  • Arbeitsuchende über 55 Jahre mit mehr als 30 Laufbahnjahren. Die Anzahl der nötigen Laufbahnjahre wird ab 2026 jedes Jahr um ein Jahr angehoben, und zwar bis auf 35 Jahre im Jahr 2030.
  • Arbeitnehmende mit Beeinträchtigung, die seit dem 1. Juli 2004 ununterbrochen in einem Betrieb für angepasste Arbeit beschäftigt sind und deren Leistung bei Vollarbeitslosigkeit während ihrer Beschäftigung fortgezahlt wird.

Für 2 Personenkreise gibt es eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.

  • Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung zu einem Mangelberuf aufgenommen haben und deswegen von der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt befreit sind, behalten ihren Leistungsanspruch für die Dauer der Ausbildung, wenn diese Befreiung so lange fortbesteht.
  • Teilzeitbeschäftigte, die zum Zeitpunkt des Auslaufens des Anspruchs eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit beziehen, behalten diese, solange sie teilzeitbeschäftigt sind und diese Teilzeit keine Halbzeit unterschreitet.