Reform der Arbeitslosenversicherung
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Die Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurden grundlegend reformiert. Die wichtigste Anpassung ist die Befristung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit und die Einschränkung der Bezugsdauer des Berufseingliederungsgeldes. Darüber hinaus gibt es aber eine Reihe weiterer Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am 04.11.2025
Allgemeiner Kontext
Der Entwurf des Programmgesetzes zur Reform der Arbeitslosenversicherung wurde am 18. Juli 2025 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet und am 29. Juli 2025 im belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
- Mit dem 01.07.2025 begann ein Übergangszeitraum. Dieser führt für Personen, die im Juni 2025 Arbeitslosengeld bezogen, in mehreren Wellen ein Enddatum des Anspruchs ein.
- Die neuen Vorschriften treten dagegen für Akten mit Beginn der Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2026 in Kraft.
Was beinhaltet die Reform des Arbeitslosengeldes und des Berufseingliederungsgeldes?
Die Regierung hat Folgendes beschlossen:
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ist nun auf maximal 24 Monate befristet. Dieser Anspruch umfasst einen Basiszeitraum von 12 Monaten, zu dem je nach der Anzahl der Laufbahnjahre und -monate bis zu 12 weitere Monate hinzugefügt werden können;
- Der Anspruch auf Berufseingliederungsgeld ist nun auf maximal 1 Jahr befristet;
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Zum 1. März 2026 ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit und das Berufseingliederungsgeld.
Wie werde ich als sozialversicherte Person informiert?
Ab Mitte September 2025 wird den Arbeitsuchenden, auf die die Reform zutrifft, ein personalisiertes Vorankündigungsschreiben zugesandt. Der Versand dieser Schreiben erfolgt gestaffelt über mehrere Monate. Es werden also zunächst keine Schritte von Ihnen erwartet. Das Vorankündigungsschreiben wird Ihnen automatisch zugesandt, wenn Ihr Anspruch voraussichtlich auslaufen werden wird. Weitere Informationen über den Zeitplan der Versandwellen finden Sie weiter unten auf dieser Seite: Wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung der Reform aus?.
Wer während der Übergangsphase (z. B. nach einer Wiederaufnahme der Arbeit) einen neuen Antrag stellt, erhält von seiner Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid enthält auch das Datum, an dem der bewilligte Anspruch ausläuft. Sie erhalten in dem Fall also kein Vorankündigungsschreiben des LfA.
Stellen Sie während des Übergangszeitraums keinen neuen Antrag, gehören Sie zu den Menschen, denen im Laufe einer bestimmten Versandwelle ein Vorankündigungsschreiben mit einem voraussichtlichen Enddatum zugesandt werden wird.
Weitere Informationen
Hier finden Sie alle Informationen zur Reform der Arbeitslosenversicherung:
Reform des Arbeitslosengeldes
In diesem Video erklären wir Ihnen, was die Reform für Sie bedeutet, wenn Sie am Stichtag des 30. Juni 2025 bereits Arbeitslosengeld beantragt hatten.
Bitte beachten Sie: Falls Ihre erstmalige Leistung (d. h. Ihr Zulassungsdatum) nach dem 30. Juni 2025 liegt oder Sie vor diesem Datum bereits Leistungen bezogen, Ihr Leistungsbezug zum 30. Juni 2025 jedoch um 28 Arbeitstage oder mehr unterbrochen war, lesen Sie bitte das Infoblatt T33.
Reform des Berufseingliederungsgeldes
In diesen Videos erklären wir Ihnen, was die Reform für Sie bedeutet, falls Sie das Berufseingliederungsgeld bereits beantragt haben oder es noch vor dem 1. März 2026 beantragen wollen. Je nach dem Datum Ihrer erstmaligen Leistung (d. h. je nach Ihrem Zulassungsdatum) trifft eines der 3 Videos zu.
- Zwischen dem 2. Januar 2025 und dem 28. Februar 2026 (Situation 1)
- Zwischen dem 2. Januar 2023 und dem 1. Januar 2025 (Situation 2)
- Vor dem 2. Januar 2023 (Situation 3)
Die aktuellsten Informationen, die Sonderbedingungen und alle Ausnahmen finden Sie im entsprechenden Infoblatt.
Aktualitäten:
- Die nächsten Vorankündigungsschreiben über das Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld werden am 13. Oktober versandt
- Reform der Arbeitslosenversicherung: Videos zu den Übergangsmaßnahmen
- Erste Vorankündigungsschreiben über das Auslaufen des Anspruchs werden am 15. September versandt
- Aktivieren Sie Ihre eBox und empfangen Sie die Dokumente des LfA bequem online
- Reform der Arbeitslosenversicherung: Was ändert sich?
Wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung der Reform aus?
- Die Übergangsmaßnahmen sind am 1. Juli 2025 in Kraft getreten;
- Die neuen Vorschriften über Arbeitslosigkeit treten zum 1. März 2026 in Kraft;
- Das Auslaufen des Leistungsanspruchs wird in mehreren Wellen erfolgen, je nach der konkreten Situation der oder des Arbeitsuchenden.
Welle 1: Ende des Anspruchs zum 1. Januar 2026
- Arbeitsuchende, die Berufseingliederungsgeld beziehen und deren Anspruch auf diese Leistung am 1. Januar 2025 oder früher entstanden ist.
- Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode befinden (Pauschaltagessatz) und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet 20 Jahre oder mehr vollarbeitslos gewesen sind.
Die betroffenen Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben ab dem 15. September per Post erhalten.
Welle 2: Ende des Anspruchs zum 1. März 2026
- Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschaltagessatz) befinden und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet zwischen 8 und 20 Jahren vollarbeitslos gewesen sind.
Die betroffenen Personen haben ihr Vorankündigungsschreiben ab Mitte Oktober per Post erhalten.
Welle 3: Ende des Anspruchs zum 1. April 2026
- Arbeitsuchende, die sich in der dritten Leistungsbezugsperiode (Pauschaltagessatz) befinden und über ihre gesamte Laufbahn zusammengerechnet weniger als 8 Jahre vollarbeitslos gewesen sind.
Die betroffenen Personen werden ihr Vorankündigungsschreiben ab Mitte November per Post erhalten.
Welle 4: Ende des Anspruchs zum 1. Juli 2026
- Arbeitsuchende, die sich in der zweiten Leistungsperiode befinden.
Diese Personen werden ihr Vorankündigungsschreiben ab Mitte Januar 2026 per Post erhalten.
Welle 5: Ende des Anspruchs zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027
- Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und weniger als 5 Laufbahnjahre haben. Abhängig von der Anzahl ihrer Laufbahnjahre endet ihr Leistungsanspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027.
Diese Personen werden ihr Vorankündigungsschreiben ab Mitte Februar 2026 per Post erhalten.
Welle 6: Ende des Anspruchs zum 1. Juli 2027
- Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und mindestens 5 Laufbahnjahre haben.
Diese Personen werden ihr Vorankündigungsschreiben später im Jahr 2026 per Post erhalten.
Ausnahmen: Arbeitsuchende, für die es keine zeitliche Befristung der Leistung bei Arbeitslosigkeit gibt
- Arbeitsuchende, die Beschützungsgeld beziehen;
- Arbeitsuchende, die Kunstarbeitsgeld beziehen oder ehemalige Kunstarbeitende, für die das sogenannte Schutznetz gilt.
- Anerkannte Hafenarbeiter/-innen, Seefischer/-innen, Fischentlader/-innen oder Fischsortierer/-innen;
- Arbeitsuchende, die dem System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) unterliegen;
- Arbeitsuchende über 55 Jahre mit mehr als 30 Laufbahnjahren. Die Anzahl der nötigen Laufbahnjahre wird ab 2026 jedes Jahr um ein Jahr angehoben werden, und zwar bis auf 35 Jahre im Jahr 2030.
- Arbeitnehmende mit Beeinträchtigung, die seit dem 1. Juli 2004 ununterbrochen in einem Betrieb für angepasste Arbeit tätig sind und deren Leistung bei Arbeitslosigkeit während ihrer Beschäftigung fortgezahlt wird.
Für 2 Personenkreise gibt es eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.
- Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung zu einem Mangelberuf aufgenommen haben und von der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt befreit sind, behalten ihren Leistungsanspruch für die Dauer der Ausbildung, wenn diese Befreiung so lange fortbesteht.
- Teilzeitbeschäftigte, die zum Zeitpunkt des Auslaufens des Anspruchs eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit beziehen, behalten diese solange sie teilzeitbeschäftigt sind und diese Teilzeit keine Halbzeit unterschreitet.
Wie bereitet sich das LfA vor?
1. Analyse und Vorbereitung
Wir haben die bestehenden Akten und Systeme analysiert und die Anpassung von EDV-Anwendungen und Rechenregeln vorbereitet.
2. Rechtliche und administrative Genehmigung
Die Verordnungsentwürfe wurden mit den zuständigen Stellen und Partnern erörtert.
3. Ausarbeitung von Übergangsmaßnahmen
Es wurden klare Übergangsbestimmungen festgelegt, damit die anhängigen Fälle korrekt bearbeitet werden und die Umstellung reibungslos verläuft.
4. Anpassung von Systemen und Verfahren
Wir passen Software, Verfahren und Kommunikationsmittel an, um die neuen Vorschriften korrekt anzuwenden.
5. Ausbildung und Unterstützung
Wir bieten den Mitarbeitenden die notwendige Schulung und Unterstützung, damit sie die neuen Vorschriften problemlos anwenden und erklären können.
6. Kommunikation und Beratung
Wir haben eine enge Zusammenarbeit mit den ÖSHZ und den Zahlstellen aufgebaut, um ihre Mitglieder ordnungsgemäß zu informieren und die entsprechenden Akten korrekt zu bearbeiten.
Wir haben auch gezielte Mitteilungen an unsere Partner vorbereitet, um Sozialversicherte und andere Beteiligte über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
Personen, deren Leistungsanspruch sich ändert oder ausläuft, werden rechtzeitig und schriftlich benachrichtigt.
