Der Laufbahnende-Zeitkredit

E63

Zuletzt aktualisiert am 1.01.2026

Mit diesem Zeitkredit können Arbeitnehmende am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ihre Arbeitszeit bis zum Pensionseintritt verkürzen.

Gemäß den Bestimmungen der Sozialpartner im KV Nr. 103 steht der Laufbahnende-Zeitkredit Arbeitnehmenden ab 55 Jahren offen.

In bestimmten Ausnahmefällen können einzelne Kategorien von Arbeitnehmenden den Laufbahnende-Zeitkredit jedoch bereits ab 50 Jahren erhalten.

Der Laufbahnende-Zeitkredit kann ohne Angabe von Gründen beantragt werden. Eine Begründung gegenüber dem Unternehmen ist nicht erforderlich.

Während des Laufbahnende-Zeitkredits können die Arbeitnehmenden gegebenenfalls Unterbrechungsgeld vom LfA als Ersatzeinkommen beziehen (siehe Infoblatt T162).

Für wen gilt der Inhalt dieses Infoblatts?

Dieses Infoblatt gilt ausschließlich für Fälle, in denen der Arbeitgeber in der Zeit bis einschließlich zum 31.12.2025 schriftlich benachrichtigt wurde. Wurde der Arbeitgeber in der Zeit ab dem 01.01.2026 schriftlich benachrichtigt, gelten die neuen Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie in dem Infoblatt E72.

Dieses Infoblatt richtet sich an Arbeitgeber im Privatsektor, deren Beschäftigte einen Laufbahnende-Zeitkredit in Anspruch nehmen möchten.

Es gilt nicht für:

  • den öffentlichen Sektor (Behörden und nachgeordnete Dienststellen, Justizwesen usw.),
  • das Unterrichtswesen,
  • autonome öffentliche Unternehmen (Proximus, bpost, SNCB oder Belgocontrol).

Welche Formen des Laufbahnende-Zeitkredits gibt es?

Es gibt 2 Formen von Laufbahnende-Zeitkredit:

  • Halbzeit-Zeitkredit

Arbeitnehmende, die mindestens zu 3/4 arbeiten, können ihre Arbeitszeit verkürzen und weiter zu 50 % einer Vollzeitstelle arbeiten.

  • 1/5-Zeitkredit

Arbeitnehmende, die Vollzeit bei 5 Tagen in der Woche arbeiten, können ihre Arbeitszeit um 1 Tag oder um 2 halbe Tage pro Woche verkürzen.

Möglicherweise ist auch eine andere Art und Weise der Verkürzung ihrer Vollzeitbeschäftigung auf eine 4/5-Zeit möglich. Diese Möglichkeit muss jedoch zwingend geregelt sein:

  • durch einen sektoralen oder betrieblichen Kollektivvertrag;
  • bei Fehlen einer Gewerkschaftsvertretung im Unternehmen (oder in der VoG usw.) durch die Arbeitsordnung, sofern Sie und die Arbeitnehmenden eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Hinweis: Der Laufbahnende-Zeitkredit ermöglicht keine vollständige Unterbrechung der Arbeit. Wer am Ende der Laufbahn einen Vollzeit-Zeitkredit wünscht, muss diesen mit einer der vorgesehenen Begründungen und für einen bestimmten Zeitraum beantragen (siehe Infoblatt E59).

Mindest- und Höchstdauer

Mindestdauer

  • Halbzeit-Zeitkredit: 3 Monate
  • 1/5-Zeitkredit: 6 Monate

Diese Mindestdauer gilt für jeden Antrag, auch bei einem erneuten Antrag oder einem Verlängerungsantrag.

Höchstdauer

Der Halbzeit- oder 1/5-Zeitkredit kann bis zum Alter des Pensionsantritts in Anspruch genommen werden.

Arbeitnehmende müssen den Laufbahnende-Zeitkredit nicht unbedingt für einen einzigen Zeitraum bis zur Pension beantragen. Wird der Antrag für einen befristeten Zeitraum gestellt, muss nach Ablauf dieses Zeitraums wieder die arbeitsvertragliche Arbeitszeit eingehalten werden oder eine Verlängerung des Zeitkredits beantragt werden.

Zugangsbedingungen

Für den Laufbahnende-Zeitkredit müssen Arbeitnehmende alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

Altersbedingung

Arbeitnehmende müssen zu Beginn des Zeitkredits mindestens 55 Jahre alt sein.

In bestimmten Ausnahmefällen kann der Laufbahnende-Zeitkredit jedoch bereits ab 50 Jahren erhalten werden (siehe hiernach).

Bedingung der Berufslaufbahn als Arbeitnehmer/-in

Beschäftigte müssen zum Zeitpunkt der an Sie gerichteten schriftlichen Benachrichtigung mindestens 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende nachweisen (siehe Antragsverfahren im Infoblatt E65).

Es ist nicht Ihre Aufgabe als Arbeitgeber, diese Laufbahnjahre zu berechnen.

In dem Infoblatt T161 für Arbeitnehmende finden Sie:

  • die von den Sozialpartnern im Rahmen des Kollektivvertrags Nr. 103 über die Berechnung der Berufslaufbahn getroffenen Bestimmungen,
  • Informationen dazu, wer die 25 Berufslaufbahnjahre berechnet und wie die Mitteilung an das LfA erfolgt,
  • die Möglichkeit, das LfA über das Formular „C61 – Berufslaufbahn Laufbahnende-Zeitkredit“ um eine Berechnung der Berufslaufbahn zu bitten.

Bedingung der Laufbahnjahre als Arbeitnehmer/-in

Beschäftigte müssen zum Zeitpunkt der an Sie gerichteten schriftlichen Benachrichtigung mindestens 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende nachweisen (siehe Antragsverfahren im Infoblatt E65).

Als Arbeitgeber sind Sie für die Berechnung dieser Laufbahnjahre nicht verantwortlich. Es ist die Aufgabe der Beschäftigten, ihre Laufbahnjahre als Arbeitnehmende zu berechnen und zu erklären, dass diese Bedingung erfüllt ist.

Hinweis: Zu gegebener Zeit wird die oder der Beschäftigte ein spezielles Formular ausfüllen müssen, um die eigenen Laufbahnjahre als Arbeitnehmer/-in zu melden. Derzeit reicht es aus, wenn sie oder er dies im Antragsformular „C61 – Laufbahnende-Zeitkredit“ angibt (siehe Infoblatt E65 zum Antragsverfahren).

Damit Sie den Beschäftigten Ihres Unternehmens, die sich über die Berechnung der 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende informieren möchten, angemessen Auskunft erteilen können, finden Sie nachstehend die von den Sozialpartnern im Kollektivvertrag Nr. 103 festgelegten Bestimmungen.

Berechnung der 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende

Für die Berechnung werden die Arbeitstage berücksichtigt, für die ein Entgelt gezahlt wurde.

Hinweis: Jahre als Arbeitnehmende in einem anderen EU-Land können in die Berufslaufbahn eingerechnet werden.

Gleichgestellte arbeitsfreie Tage

Arbeitsfreie Tage werden grundsätzlich mit Arbeitstagen gleichgestellt, wenn sie als Arbeitnehmende bezahlt oder entschädigt wurden. Folgende Zeiträume werden daher gleichgestellt:

  • Tage der Arbeitsunfähigkeit, für die ein Lohn ohne Sozialversicherungsabzug gezahlt wurde;
  • Tage, für die eine Arbeitsunfähigkeitsentschädigung gezahlt wurde;
  • arbeitsfreie Tage, für die ein Lohn mit Sozialversicherungsabgaben (auch an die Arbeitslosenversicherung) gezahlt wurde;
  • Feiertage, für die ein Lohn ohne Sozialversicherungsabzug gezahlt wurde;
  • Ausgleichsruhetage nach dem Arbeitsgesetz vom 16.03.1971 [...];
  • Streik- oder Aussperrungstage;
  • Karenztage im Sinne der Pflichtversicherung für Krankheit und Invalidität;
  • frostbedingte Ausfalltage, die vom Fonds für Existenzsicherheit der Bauarbeiter entschädigt wurden;
  • Tage, an denen die Arbeitnehmenden das Amt eines Arbeits- oder Handelsrichters oder eines Sozialgerichtsrats ausgeübt haben;
  • sonstige unbezahlte Abwesenheitstage bis zu maximal 10 Tagen pro Kalenderjahr;
  • Tage des Wehrdienstes aufgrund von Einberufung oder Wiedereinberufung sowie Tage als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen oder damit gleichgestellte Ereignisse.
Nicht gleichgestellte arbeitsfreie Tage

Tage der Vollarbeitslosigkeit und Zeiträume vollständiger Vertragsaussetzung im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung (altes System oder thematische Urlaube) oder eines Zeitkredits fließen in die Berechnung der 25 Laufbahnjahre nicht ein.

Betriebszugehörigkeitsbedingung

Zum Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung müssen Arbeitnehmende seit mindestens 24 Monaten in einem Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen stehen.

Diese Voraussetzung gilt unbeschadet der Bestimmungen über vertragliche Unternehmensübergänge. Weitere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt E58 über die Auswirkungen eines Arbeitgeberwechsels auf den Zeitkredit, den thematischen Urlaub oder die Laufbahnunterbrechung.

Die Frist von 24 Monaten kann im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden verkürzt werden.

Beschäftigungsbedingung

Bei einem Halbzeit-Zeitkredit (außerhalb von Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten)

Während der ganzen 24 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung müssen Arbeitnehmende mindestens 3/4-Zeit beschäftigt gewesen sein.

Bei einem 1/5-Zeitkredit (außerhalb von Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten)

Während der ganzen 24 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung müssen Arbeitnehmende:

  • vollzeitbeschäftigt gewesen sein;
  • im Rahmen eines Zeitkredits ohne oder mit Begründung gemäß KV Nr. 103 zu 4/5-Zeit beschäftigt gewesen sein;
  • oder im Rahmen eines 1/5-Zeitkredits gemäß KV Nr. 77bis zu 4/5-Zeit beschäftigt gewesen sein.
Bemerkungen
  • Es muss sich um 24 Monate in Folge handeln. Haben Sie einer Abweichung von der 2-jährigen Betriebszugehörigkeit zugestimmt (siehe oben), können die 24 Monate teilweise auch beim vorherigen Arbeitgeber nachgewiesen werden, vorausgesetzt, beide Arbeitsverhältnisse folgten nahtlos aufeinander. Waren Arbeitnehmende vor Eintritt in Ihr Unternehmen arbeitslos, können sie die Beschäftigungsbedingung erst erfüllen, wenn sie 2 Jahre Betriebszugehörigkeit bei Ihnen erreicht haben.
  • Haben Arbeitnehmende während der erforderlichen 24 Monate nicht durchgehend mit der erforderlichen Beschäftigungsbruchzahl gearbeitet, können bestimmte Zeiträume der Vertragsaussetzung oder Teilzeitbeschäftigung mit Arbeitsleistungen gleichgestellt oder neutralisiert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Infoblatt E64 über den Anspruch auf den Zeitkredit und die damit verbundenen Organisationsregeln.

Abweichung: Laufbahnende-Zeitkredit ab 50 Jahren

In Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten

Der Halbzeit- und der 1/5-Zeitkredit im Laufbahnendesystem können ab 50 Jahren gewährt werden, wenn der Zeitkredit in einem Zeitraum der Anerkennung des Arbeitgebers als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung (im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) angetreten wird. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen weist nach, dass sein Anerkennungsantrag im Rahmen eines Umstrukturierungsplans erfolgt und dazu beiträgt, Entlassungen zu vermeiden.
  • Das Unternehmen weist nach, dass sein Anerkennungsantrag dazu beiträgt, die Zahl der Arbeitnehmenden zu begrenzen, die in das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag wechseln.
  • Der Arbeitsminister hat in seinem Anerkennungsbeschluss ausdrücklich bestätigt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem Halbzeit-Zeitkredit (außerhalb von Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten)

Der Halbzeit-Zeitkredit im Laufbahnendesystem kann ab 50 Jahren gewährt werden, wenn die Arbeitnehmenden folgende zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:

1. Ausübung eines schweren Berufs

Vor der an Sie gerichteten schriftlichen Benachrichtigung müssen die Arbeitnehmenden einen schweren Beruf ausgeübt haben:

  • entweder mindestens 5 Jahre in den vorangegangenen 10 Jahren;
  • oder mindestens 7 Jahre in den vorangegangenen 15 Jahren.

Geht es um die Anwendung dieser Abweichung, gibt es 3 Kategorien von schweren Berufen (siehe weiter unten).

2. Der schwere Beruf muss ein Mangelberuf sein

Der schwere Beruf muss auf der Liste der Mangelberufe stehen. Derzeit umfasst diese Liste:

  • Krankenpfleger/-innen und Pflegepersonal in Krankenhäusern;
  • Krankenpfleger/-innen und Pflegepersonal in Altenheimen oder in Alten- und Pflegeheimen;

Als Pflegepersonal gelten dabei:

  • die Pflegeassistenten;
  • die Physiotherapeuten;
  • die Ergotherapeuten.

Hinweis: Diese Kategorien werden künftig durch Berufe ergänzt, die auf der jährlich per Ministerratsbeschluss erstellten Mangelberufsliste stehen. Diese Liste wird auf den regionalen Mangelberufslisten basieren und die von den paritätischen Kommissionen und dem LfA-Verwaltungsausschuss einstimmig genehmigten Berufe enthalten. Diese Liste existiert noch nicht.

Daher gelten derzeit nur die oben genannten Kategorien als Mangelberufe.

Bei einem 1/5-Zeitkredit (außerhalb von Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten)

Der 1/5-Zeitkredit im Laufbahnendesystem kann ab 50 Jahren gewährt werden, wenn die Arbeitnehmenden 1 der folgenden 2 Voraussetzungen erfüllen:

1. Ausübung eines schweren Berufs

Vor der an Sie gerichteten schriftlichen Benachrichtigung müssen die Arbeitnehmenden einen schweren Beruf ausgeübt haben:

  • entweder mindestens 5 Jahre in den vorangegangenen 10 Jahren;
  • oder mindestens 7 Jahre in den vorangegangenen 15 Jahren.

Geht es um die Anwendung dieser Abweichung, gibt es 3 Kategorien von schweren Berufen (siehe weiter unten).

Hinweis

Für den 1/5-Zeitkredit im Laufbahnendesystem ab 50 Jahren braucht dieser schwere Beruf nicht auf der Mangelberufsliste zu stehen.

2. Mindestens 28 Jahre Berufslaufbahn als Arbeitnehmende

Achtung! Für den 1/5-Zeitkredit ab 50 Jahren auf Grundlage einer 28-jährigen Berufslaufbahn muss ein sektoraler Kollektivvertrag bestehen, der diese Möglichkeit vorsieht.

Diese Ausnahme gilt also nicht bei allen Arbeitgebenden.

Beantragt eine Person zwischen 50 und 55 Jahren bei Ihnen einen 1/5-Zeitkredit im Laufbahnendesystem mit Verweis auf eine mindestens 28-jährige Berufslaufbahn, müssen Sie zunächst prüfen, ob ein entsprechender sektoraler KV besteht. Ist dies nicht der Fall, können Sie den Laufbahnende-Zeitkredit erst ab 55 Jahren gewähren.

Falls ein entsprechender sektoraler KV besteht, sind Sie nicht für die Berechnung der Berufslaufbahnjahre verantwortlich. Die Arbeitnehmenden müssen ihre Berufslaufbahn selbst berechnen und, bei mindestens 28 Jahren, erklären, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Hinweis: Künftig werden die Arbeitnehmenden ein spezielles Formular zur Meldung ihrer 28-jährigen Berufslaufbahn ausfüllen müssen. Derzeit reicht es aus, wenn sie oder er dies im Antragsformular „C61 – Laufbahnende-Zeitkredit“ angibt (siehe Infoblatt E65 zum Antragsverfahren).

Um die Arbeitnehmenden Ihres Unternehmens bei Fragen zur Berechnung der 28-jährigen Berufslaufbahn informieren zu können, finden Sie nachstehend die von den Sozialpartnern im KV Nr. 103 festgelegten Bestimmungen.

Wie wird die 28-jährige Berufslaufbahn nachgewiesen?

Achtung! Wichtig: Für diese Ausnahme gelten andere Berechnungsregeln als für die 25-jährige Berufslaufbahn.

Die Arbeitnehmenden müssen mindestens 28 Kalenderjahre mit jeweils mindestens 285 Tagen nachweisen, für die ein Lohn gezahlt wurde oder während derer sie Folgendes in Anspruch genommen haben:

  • Mutterschaftsurlaub;
  • Mutterschutz;
  • Arbeitsverbot wegen Schwangerschaft;
  • Geburtsurlaub (vormals Vaterschaftsurlaub);
  • Adoptionsurlaub;
  • Elternurlaub im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung.

Für jedes dieser Kalenderjahre werden Tage, die 285 übersteigen, nicht berücksichtigt.

Bei Kalenderjahren mit weniger als 285 bezahlten oder gleichgestellten Tagen werden diese Tage über alle betreffenden Kalenderjahre zusammengezählt und durch 285 geteilt. Das abgerundete Ergebnis ergibt die Anzahl zusätzlich anrechenbarer Jahre.

Was ist ein schwerer Beruf ?

Im Rahmen der oben genannten Ausnahmen gibt es 3 Arten von Beschäftigungen, die als schwere Berufe gelten und den Halbzeit- oder 1/5-Zeitkredit im Laufbahnendesystem bereits ab 50 Jahren ermöglichen.

Die Mehrschichtarbeit

Es handelt sich um Arbeit in mindestens zwei Schichten, bei der:

  • jede Schicht mindestens 2 Arbeitnehmende umfasst;
  • dieselbe Arbeit nach Inhalt und Umfang verrichtet wird;
  • die Schichten sich im Tagesverlauf ohne Unterbrechung ablösen, wobei eine Überlappung von mehr als 1/4 der Tagesarbeit ausgeschlossen ist;
  • und die Arbeitnehmenden die Schicht abwechseln.

Arbeit in unterbrochenen Diensten

Es handelt sich um Arbeit, bei der die betreffende Person dauerhaft Tagesdienste leistet, deren Beginn und Ende mindestens 11 Stunden auseinanderliegen, mit einer Unterbrechung von mindestens 3 Stunden und einer Mindestarbeitszeit von 7 Stunden.

Dabei gilt Folgendes:

  • Unter dauerhafter Beschäftigung ist zu verstehen, dass der unterbrochene Dienst die reguläre und nicht eine gelegentliche Arbeitsregelung darstellt.
  • Unter Tagesdiensten sind ausschließlich Arbeitsleistungen zwischen 6 Uhr morgens und Mitternacht zu verstehen.

Nachtarbeit

Es handelt sich um Arbeit im Sinne von Artikel 1 des KV Nr. 46 über Begleitmaßnahmen bei Schichtarbeit mit Nachtarbeitsleistungen sowie bei anderen Formen von Nachtarbeit.

Konkret sind dies Arbeitsleistungen, die üblicherweise in Arbeitsregelungen mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens erbracht werden, mit Ausnahme von:

  • Personen in Familienbetrieben, in denen üblicherweise nur Blutsverwandte, Verschwägerte oder Pflegekinder unter der alleinigen Aufsicht des Vaters, der Mutter oder des Vormunds arbeiten,
  • fahrendem Personal von Fischerei- und Handelsschifffahrtsunternehmen sowie fahrendem Personal im Luftverkehr.

Wie wird der Zeitraum der Ausübung eines schweren Berufs berechnet?

Ob ein schwerer Beruf während mindestens 5 Jahren in den letzten 10 Jahren oder während mindestens 7 Jahren in den letzten 15 Jahren vor der schriftlichen Benachrichtigung ausgeübt wurde, wird in Kalenderzeiträumen ohne Umrechnung in Tage berechnet.

Ob Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung vorlag, spielt keine Rolle. Zeiträume vollständiger Vertragsaussetzung werden jedoch nicht mitgezählt – mit Ausnahme von Feiertagen, Ausgleichsruhetagen und Urlaubstagen.

Die Zeiträume der Ausübung eines schweren Berufs müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen und müssen auch nicht die letzte Beschäftigung betreffen.

Was gilt für Arbeitnehmende, die die Zugangsbedingungen nicht erfüllen?

Arbeitnehmende, die die Alters- oder Berufslaufbahnvoraussetzungen des Laufbahnendesystems nicht erfüllen, können vielleicht eine andere Form der Unterbrechung der Berufslaufbahn beantragen (siehe Infoblatt E59).

Dürfen Sie den Antrag ablehnen?

  • Bei 10 Beschäftigten oder weniger

Sie dürfen den Antrag ablehnen, denn in diesem Fall besteht kein Rechtsanspruch auf den Zeitkredit.

  • Bei mehr als 10 Beschäftigten

Sind die Zugangsbedingungen erfüllt, dürfen Sie den Antrag nicht ablehnen, da in dem Fall ein Rechtsanspruch auf Zeitkredit besteht. Um die Betriebskontinuität zu gewährleisten, ist dieser Anspruch jedoch auf ein Kontingent gleichzeitiger Abwesenheiten beschränkt, Arbeitnehmende ab 55 Jahren, die den 1/5-Zeitkredit beantragen ausgenommen.

Unabhängig von der Beschäftigtenzahl können bestimmte Funktionen durch einen sektoralen oder betrieblichen KV vom Anspruch auf Zeitkredit ausgenommen worden sein.

Näheres dazu erfahren Sie im Infoblatt E64 über den Anspruch auf den Zeitkredit und die Organisationsregeln des Zeitkredits.

 

Kann zwischen Halbzeit- und 1/5-Zeitkredit gewechselt werden?

Zwei Szenarien sind möglich:

  • Szenario 1: Laufbahnende-Zeitkredit für eine bestimmte Dauer.

Nach Ablauf des beantragten Zeitraums können die Arbeitnehmenden einen neuen Antrag stellen, um die Zeitkreditbruchzahl (1/2 oder 1/5) zu ändern.

  • Szenario 2: Laufbahnende-Zeitkredit bis zur Pension.

Arbeitnehmende müssen den laufenden Zeitkredit zunächst abbrechen, um die Zeitkreditbruchzahl zu wechseln. Für diesen Abbruch ist Ihre Zustimmung erforderlich.

Stimmen Sie zu, kann ab dem Zeitpunkt des Abbruchs ein neuer Antrag mit geänderter Zeitkreditbruchzahl eingereicht werden.

In beiden Fällen sind die Bestimmungen über den Anspruch auf den Zeitkredit und die damit verbundenen Organisationsregeln zu beachten. Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt E64.