Folgen eines Arbeitgeberwechsels für den Zeitkredit, die thematischen Urlaube oder die Laufbahnunterbrechung
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E58
Zuletzt aktualisiert am 14.07.2022
Für wen ist dieses Infoblatt bestimmt?
Diese Informationen betreffen Arbeitgeber, von denen ein oder mehrere Arbeitnehmer:
- sich in Zeitkredit (im Privatsektor), in thematischem Urlaub (Elternurlaub, Urlaub wegen medizinischen Beistands, Urlaub wegen Palliativpflege oder Urlaub für nahestehende Hilfspersonen) oder in gewöhnlicher Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Sektor, in einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder im Unterrichtswesen) befinden und während der Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung den Arbeitgeber wechseln;
- nach einem Arbeitgeberwechsel bei ihrem neuen Arbeitgeber einen Zeitkredit (im Privatsektor), einen thematischen Urlaub (Elternurlaub, Urlaub wegen medizinischen Beistands, Urlaub wegen Palliativpflege oder Urlaub für nahestehende Hilfspersonen) oder eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung (im öffentlichen Sektor, in einem autonomen öffentlichen Unternehmen oder im Unterrichtswesen) in Anspruch nehmen möchten.
Was ist die Folge eines Arbeitgeberwechsels während eines Zeitkredits, eines thematischen Urlaubs oder einer Laufbahnunterbrechung?
Die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung, die im Rahmen eines Zeitkredits, eines thematischen Urlaubs oder einer Laufbahnunterbrechung in Anspruch genommen wird, ist mit dem zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis verbunden. Daraus folgt, dass der Zeitkredit, der thematische Urlaub oder die Laufbahnunterbrechung zum Zeitpunkt der Beendigung der vertraglichen oder statutarischen Beschäftigung beim Arbeitgeber, bei dem die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung beantragt wurde, ebenfalls endet.
Wenn der Arbeitnehmer während seines Zeitkredits, seines thematischen Urlaubs oder seiner Laufbahnunterbrechung den Arbeitgeber wechselt, muss er dies dem Büro des LfA, das für seinen Wohnsitz örtlich zuständig ist, schriftlich mitteilen. Auf dieser Grundlage schließt das Büro des LfA die Akte des Arbeitnehmers ab und stellt die Zahlung der Unterbrechungsleistungen gegebenenfalls ein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bei seinem neuen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres fortsetzen darf.
Kann die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung fortgesetzt werden, wenn der Arbeitgeberwechsel die Folge eines Übergangs von Unternehmen ist?
Die allgemeine Regel besagt, dass wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen beim neuen Arbeitgeber aussetzen oder verkürzen möchte, er einen Antrag in diesem Sinne stellen muss. Dieser neue Antrag muss gemäß den Regeln gestellt werden, die im Sektor gelten, dem der neue Arbeitgeber angehört, was voraussetzt, dass die Zugangsbedingungen erfüllt und die Antragsformalitäten erledigt werden müssen.
Als Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch, dass die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bei dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden kann, wenn der Arbeitgeberwechsel von einer Unternehmensübertragung herrührt.
Die Vorschriften sehen vier Arten von Unternehmensübertragung vor, die eine Fortsetzung der laufenden Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung nach dem Arbeitgeberwechsel zulassen:
- den Übergang gemäß der europäischen Richtlinie 2001/23/CE;
- die Übertragung gemäß dem Kapitel III des KAA Nr. 32bis;
- die Übertragung von Rechts wegen gemäß einer dafür bestimmten Rechtsgrundlage;
- die Übertragung zwischen Arbeitgebern, die eine gesonderte Rechtspersönlichkeit besitzen, aber zusammen eine gemeinsame Wirtschaftseinheit bilden.
1. Geltungsbereich der europäischen Richtlinie 2001/23/EG
Die europäische Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gilt beim Übergang von privaten oder öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche (nämlich entgeltliche) Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.
Konkret bezieht sich die Richtlinie unter anderem auf den Übergang:
- zwischen zwei Privatgesellschaften, die eine gemäß den Bestimmungen des KAA Nr. 32bis vertraglich geregelte Übertragung vereinbaren;
- einer juristischen Person des privaten Rechts auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder umgekehrt;
- usw.
Allerdings ist die Richtlinie nie anwendbar im Falle:
- einer Reorganisation von Strukturen der öffentlichen Verwaltung;
- einer Übertragung von administrativen Zuständigkeitsbereichen zwischen öffentlichen Verwaltungen.
Geltungsbedingungen der europäischen Richtlinie 2001/23/EG
Damit der Arbeitgeberwechsel gemäß der europäischen Richtlinie stattfinden kann, muss der Übergang unbedingt:
- zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit vorgenommen werden: Die vom ehemaligen Unternehmen ausgeübten Funktionen müssen vom neuen Unternehmen mit denselben oder mit entsprechenden Tätigkeiten tatsächlich fortgesetzt oder übernommen werden.
- eine Zusammenfassung von Elementen betreffen: der Übergang der Tätigkeit muss mit dem Übergang einer organisierten Zusammenfassung von Personen und Mitteln einhergehen, sodass die Tätigkeiten oder gewisse Tätigkeiten des Veräußerers nachhaltig fortgesetzt werden können.
2. Geltungsbereich des Kapitels III des KAA Nr. 32 bis
Im Privatsektor dürfen der übertragende Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber die Bestimmungen des Kapitels III des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis anwenden, wenn die Übertragung im Rahmen einer Übernahme nach einem Konkurs stattfindet.
Der Zeitkredit oder der thematische Urlaub, der bei dem ursprünglichen Arbeitgeber angetreten wurde, kann bei dem neuen Arbeitgeber weiterlaufen, wenn dieser damit einverstanden ist.
In diesem Sonderfall stellt die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag in der Zeit zwischen dem Konkurs und der Übernahme aufgelöst wurde, oder dass der Arbeitnehmer für diese Zeit vorübergehend vom Konkursverwalter eingestellt wurde, kein Hindernis zur Fortsetzung des Zeitkredits oder des thematischen Urlaubs beim neuen Arbeitgeber dar.
3. Geltungsbereich einer Übertragung von Rechts wegen
Wenn ein Arbeitgeberwechsel im Privatsektor von der Anwendung einer dafür bestimmten Rechtsgrundlage (Gesetz, Dekret, Königlicher Erlass) herrührt, kann eventuell von einer Übertragung von Rechts wegen die Rede sein.
Dafür muss die Rechtsgrundlage jedoch die administrative Reorganisation öffentlicher Dienste oder eine Übertragung zwischen öffentlichen Diensten regeln.
Beispiel: im Rahmen des Gesetzes über die 6. Staatsreform werden Personalmitglieder einer föderalen Verwaltung einer regionalen Verwaltung übertragen, die die Zuständigkeitsbereiche und die Umsetzung der übertragenen Befugnis übernommen hat.
Damit die bei dem ursprünglichen Arbeitgeber angetretene Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bei dem neuen Arbeitgeber weiterlaufen kann, muss dieser jedoch damit einverstanden sein.
4. Geltungsbereich einer Übertragung innerhalb derselben Wirtschaftseinheit
Eine Wirtschaftseinheit kann aus verschiedenen juristischen Einheiten bestehen. Ob verschiedene Einheiten zur gleichen wirtschaftlichen Einheit gehören kann an verschiedenen Merkmalen festgemacht werden. Zum Beispiel an der Tatsache, dass die verschiedenen Einheiten der Gruppe demselben Betriebsrat unterstehen und es für sie ein einziges Aufsichtspersonal und eine einzige Personalabteilung gibt.
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb derselben Wirtschaftseinheit von einer Übertragung betroffen ist, kann die bei dem ursprünglichen Arbeitgeber angetretene Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bei dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden, wenn dieser damit einverstanden ist.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe des LfA ist, die Begriffe "Arbeitgeber" und "Wirtschaftseinheit" auszulegen. Es obliegt also dem neuen Arbeitgeber zu bestimmen, ob sein Unternehmen und das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer früher beschäftigte, zur gleichen Wirtschaftseinheit gehören.
Bei einer Übertragung zu befolgendes Verfahren
Bei einem Übergang im Rahmen einer der vier vorgenannten Hypothesen darf der Arbeitnehmer, der bei dem ursprünglichen Arbeitgeber eine Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung angetreten hat, diese bei dem neuen Arbeitgeber bis zum ursprünglich festgelegten Ende fortsetzen.
Dafür muss die Übertragung dem Büro das LfA, das für den Arbeitnehmer zuständig ist, schriftlich mitgeteilt werden. Hierzu muss für jeden von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer eine "Erklärung bei Übergang von Unternehmen" ausgefüllt werden.
Vom neuen Arbeitgeber auszufüllende Erklärung bei Übergang von Unternehmen
Um die Aktenbearbeitung zu beschleunigen hat das LfA die Vorlage einer Erklärung bei Übergang von Unternehmen angefertigt, die vom neuen Arbeitgeber ausgefüllt werden muss.
Wenn Sie der neue Arbeitgeber sind, müssen Sie die Identität des von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmers und die Angaben des früheren und des neuen Arbeitgebers (gemeinsamer Name, ZDU-Nummer usw.) ausfüllen und bescheinigen, dass
- der Arbeitgeberwechsel die Folge eines Übergangs:
- entweder gemäß der europäischen Richtlinie 2001/23/CE --;
- oder gemäß Kapitel III des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis --;
- oder unter Anwendung einer besonderen Rechtsgrundlage (d.h. eine Übertragung von Rechts wegen) --;
- oder zwischen gesonderten juristischen Einheiten, die zur gleichen Wirtschaftseinheit gehören, ist.
- Sie es dem Arbeitnehmer erlauben, seine Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung fortzusetzen.
Diese "Erklärung bei Übergang von Unternehmen" ist auf unserer Website erhältlich.
NB: Wenn der Arbeitgeberwechsel nicht die Folge einer der vorgenannten Übertragungsformen ist, braucht dem LfA keine Erklärung gesandt zu werden und wird die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bei dem neuen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden können.
Achtung!
Wenn der Übergang mehrere Arbeitnehmer betrifft, dann ist es die Aufgabe des neuen Arbeitgebers, so viele Erklärungen auszufüllen, wie es vom Übergang betroffene Arbeitnehmer gibt.
Wenn die Übertragung jedoch mehr als 50 Arbeitnehmer, die Unterbrechungsleistungen beziehen, betrifft, kann von einem vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werden.
Vereinfachtes Verfahren, falls mehr als 50 Arbeitnehmer von der Übertragung betroffen sind
Wenn mehr als 50 Arbeitnehmer Unterbrechungsleistungen (im Rahmen eines thematischen Urlaubs in gleich welchem Sektor, eines Zeitkredits im Privatsektor oder einer gewöhnlichen Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Sektor) beziehen und von einer der vier in diesem Infoblatt erklärten Übertragungsformen betroffen sind, kann von einem vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werden.
Statt so viele Erklärungen bei Übergang von Unternehmen auszufüllen, wie es von der Übertragung betroffene Arbeitnehmer gibt, kann der neue Arbeitgeber den Arbeitgeberwechsel der Direktion Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit der Zentralverwaltung des LfA mitteilen.
Hierzu muss er eine E-Mail an die Adresse proxitime@onem.be schicken. In dieser E-Mail muss der neue Arbeitgeber das Datum des Arbeitgeberwechsels, die Übertragungsform (Europäische Richtlinie, KAA Nr. 32bis, Übertragung von Rechts wegen oder Übertragung innerhalb derselben Wirtschaftseinheit) und sein Einverständnis mit der Fortsetzung der Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung für die von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer angeben. Dieser E-Mail muss er eine Excel-Liste beifügen, in welche er folgende Informationen einträgt:
- den Nachnamen und Vornamen der Beschäftigten, die Unterbrechungsleistungen beziehen;
- die Erkennungsnummer des Nationalregisters dieser Beschäftigten;
- die ZDU-Nummer des ehemaligen Arbeitgebers;
- die ZDU-Nummer des neuen Arbeitgebers;
- den Namen des neuen Arbeitgebers;
- nötigenfalls die Adresse des neuen Betriebssitzes.
Achtung!
Für das vereinfachte Verfahren muss unbedingt die Excel-Vorlage benutzt werden, die von der Website des LfA heruntergeladen werden kann.
Entscheidung des LfA
Wenn das Büro des LfA die Erklärung bei Übergang des neuen Arbeitgebers oder wenn die Zentralverwaltung des LfA die E-Mail des neuen Arbeitgebers erhält und sich nach Durchsicht der mitgeteilten Informationen herausstellt, dass die Übertragung einer der vier vorgesehenen Hypothesen entspricht, kann die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bis zum ursprünglich festgelegten Ende weiterlaufen.
Sollte das LfA keine Erklärung oder keine E-Mail erhalten oder sollte es feststellen, dass der Arbeitgeberwechsel nicht die Folge einer der in diesem Infoblatt beschriebenen Übertragungshypothesen ist, wird die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung bei Ablauf des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem ursprünglichen Arbeitgeber beendet.
Besonderer Hinweis für das Personal der flämischen öffentlichen Dienste
Im Zuge der 6. Staatsreform hat die Flämische Regierung am 28. September 2015 beschlossen, zum 02.09.2016 ein eigenes Laufbahnunterbrechungssystem für den flämischen öffentlichen Sektor einzuführen. Dies mündete in den Erlass der Flämischen Regierung vom 26.07.2016 zur Bewilligung von Unterbrechungsgeld bei Betreuungskredit (zorgkrediet) (BS 03.08.2016).
Auch für Personalmitglieder und Arbeitnehmer, die während einer Laufbahnunterbrechung im allgemeinen System oder im Laufbahnendesystem übertragen werden,
- zwischen Arbeitgebern innerhalb des Geltungsbereichs des "zorgkrediets" (1)
- von einem Arbeitgeber innerhalbdes Geltungsbereichs des "zorgkrediets" nach einem Arbeitgeber außerhalb des Geltungsbereichs des "zorgkrediets"
können die Bestimmungen dieses Infoblatts zum Tragen kommen.
Damit die Laufbahnunterbrechung im allgemeinen System oder im Laufbahnendesystem fortgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber die schriftliche Zustimmung des zuständigen Dienstes oder Fachbereichs "Werk" (WSE) der Flämischen Gemeinschaft eingeholt und erhalten haben.
Sein Zustimmungsantrag kann das Personalmitglied oder der Arbeitnehmer an den Fachbereich Arbeit und Sozialwirtschaft , Dienst Machbare Arbeit, richten, dessen Adresse Dienst Werkbaar Werk, Koning Albert II-laan 20, 1030 Brussel lautet.
Ohne die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dienstes kann der zuvor bewilligte Laufbahnunterbrechungszeitraum nicht fortgesetzt werden.
Die schriftliche Zustimmung fügt der Laufbahnunterbrecher seiner "Erklärung bei Übergang von Unternehmen" bei, die er dem LfA zukommen lassen muss.
Die schriftliche Zustimmung des Fachbereichs WSE erübrigt sich.
- im Falle einer Übertragung während eines thematischen Urlaubs oder
- im Falle einer Übertragung eines Arbeitgebers außerhalb des Geltungsbereichsdes "zorgkrediets" nach einem Arbeitgeber innerhalb des Geltungsbereichsdes "zorgkrediets".
In diesen beiden Fällen ist das LfA für die Übertragung zuständig und wird es selbst darüber entscheiden.
[1] Folgende öffentliche Dienste fallen in den Geltungsbereich des "zorgkrediets":
- die von der Flämischen Gemeinschaft oder von der Flämischen Region abhängigen Dienststellen;
- die von der Flämischen Region abhängigen lokalen und provinzialen Verwaltungen;
- das Unterrichtwesen und die PMS-Zentren der Flämischen Gemeinschaft;
- die gemeinschaftlichen Universitäten derFlämischen Gemeinschaft;
- die Flämische Gemeinschaftskommission
Darf der Arbeitnehmer sofort nach einem Arbeitgeberwechsel einen Zeitkredit, einen thematischen Urlaub oder eine Laufbahnunterbrechung erhalten?
Allgemeine Regel
Je nach dem Sektor, dem der neue Arbeitgeber angehört, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen nur dann aussetzen oder verkürzen, wenn er die in den Vorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
- Im Privatsektor (d.h. bei den Arbeitgebern, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen),
- um einen Zeitkredit zu erhalten, muss der Arbeitnehmer Betriebszugehörigkeits- und eventuell sogenannte Vorbeschäftigungsbedingungen (Vorbeschäftigung in Vollzeit, 3/4-Zeit...) erfüllen;
NB: Die Betriebszugehörigkeits- und Vorbeschäftigungsbedingungen hängen von der Art und der Form des beantragten Zeitkredits ab. Um diese Bedingungen zu erfahren, lesen Sie die Infoblätter für Arbeitgeber E59 "Der Zeitkredit mit Begründung"und E63"Der Laufbahnende-Zeitkredit".
- um einen Elternurlaub zu erhalten, muss der Arbeitnehmer mindestens 12 Monate Betriebszugehörigkeit innerhalb der 15 Monate vor seinem Antrag zurückgelegt haben;
- In den lokalen und provinzialen Verwaltungen und in den Diensten, die von ihnen abhängen, muss der Arbeitnehmer, der einen Elternurlaub in Anspruch nehmen möchte, 12 Monate Dienstalter innerhalb der 15 Monate vor seinem Antrag zurückgelegt haben;
- In den autonomen öffentlichen Unternehmen (Proximus, SNCB, B-Post und Skeyes), muss der Arbeitnehmer, der eine Laufbahnunterbrechung nehmen möchte, um seine Arbeitsleistungen auszusetzen, 12 Monate Dienstalter innerhalb der 15 Monate vor seinem Antrag zurückgelegt haben.
Dies bedeutet, dass bei einem Arbeitgeberwechsel der Beschäftigte warten muss, bis er bei seinem neuen Arbeitgeber die erforderliche Betriebszugehörigkeit bzw. das erforderliche Dienstalter und gegebenenfalls die erforderliche Vorbeschäftigung zurückgelegt hat, um eine Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung beanspruchen zu können.
Ausnahme bei Übergang
Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, wenn der Arbeitnehmer von einem Übergang betroffen ist,:
- gemäß der europäischen Richtlinie 2001/23/EG;
- gemäß dem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 32bis;
- von Rechts wegen gemäß einer dafür bestimmten Rechtsgrundlage;
- zwischen juristisch verschiedenen Arbeitgebern, die eine einzige wirtschaftliche Einheit ausmachen,
dann können das/die beim ehemaligen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstalter bzw. Betriebszugehörigkeit und/oder Vorbeschäftigung vom neuen Arbeitgeber mitberücksichtigt werden, wenn dieser damit einverstanden ist.
In diesem Fall wird der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen aussetzen oder verkürzen können, ohne darauf warten zu müssen, dass er die Bedingungen beim neuen Arbeitgeber erfüllt, wenn er beim ehemaligen Arbeitgeber bereits das/die erforderliche Dienstalter bzw. Betriebszugehörigkeit und/oder Vorbeschäftigung zurückgelegt hatte.
NB: Um den Geltungsbereich und die Anwendungsbedingungen der europäischen Richtlinie 2001/23/EG zu erfahren, siehe die Frage "Kann die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung fortgesetzt werden, wenn der Arbeitgeberwechsel die Folge eines Übergangs von Unternehmen ist?".
In diesem Fall wird der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen aussetzen oder verkürzen können, ohne darauf warten zu müssen, dass er die Bedingungen beim neuen Arbeitgeber erfüllt, wenn er beim ehemaligen Arbeitgeber bereits das/die erforderliche Dienstalter bzw. Betriebszugehörigkeit und/oder Beschäftigung zurückgelegt hatte.
NB: Um den Geltungsbereich und die Anwendungsbedingungen der europäischen Richtlinie 2001/23/EG zu erfahren, siehe die Frage "Kann die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung fortgesetzt werden, wenn der Arbeitgeberwechsel die Folge eines Übergangs von Unternehmen ist?".
Zu befolgende Verfahrensweise
Wenn ein Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen oder in Ihrer Verwaltung von einem Übergang gemäß der europäischen Richtlinie oder dem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 32bis betroffen ist und wenn er einen Zeitkredit, einen Elternurlaub oder eine Laufbahnunterbrechung bei Ihnen beantragt, obwohl er bei Ihnen noch nicht das/die erforderliche Dienstalter bzw. Betriebszugehörigkeit und/oder Vorbeschäftigung zurückgelegt hat, dann können Sie der Mitberücksichtigung des/der bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bereits erworbenen Dienstalters bzw. Betriebszugehörigkeit und/oder Vorbeschäftigung zustimmen.
In diesem Fall müssen Sie eine "Erklärung bei Übergang von Unternehmen" ausfüllen, deren Vorlage auf unserer Website erhältlich ist.
Sie füllen die Angaben des Arbeitnehmers und die Angaben des alten Arbeitgebers aus, und bestätigen, dass der Übergang gemäß der europäischen Richtlinie 2001/23/CE, gemäß dem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 32bis, von Rechts wegen im Rahmen einer Reorganisation des öffentlichen Dienstes oder zwischen juristisch verschiedenen Arbeitgebern, die eine einzige wirtschaftliche Einheit ausmachen, geschehen ist, und dass Sie der Verwertung der Berufslaufbahn und/oder der Vorbeschäftigung, die bei dem ehemaligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde, zustimmen.
Diese "Erklärung bei Übergang von Unternehmen" wird dem Antragsformular beigefügt sein müssen, dessen Teil 1 der Arbeitnehmer und Teil 2 Sie ordnungsgemäß ausgefüllt haben werden. Je nach Fall handelt es sich um das Formular:
- C61 Zeitkredit (Vollzeit, Halbzeit, 1/5 oder Laufbahnende);
- C61 Elternurlaub, bei einem Antrag auf einen Elternurlaub;
- C61 ÖU bei einem Antrag auf eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung in einem autonomen öffentlichen Unternehmen.
Dieses Formular und diese Erklärung müssen vom Arbeitnehmer beim Büro des LfA eingereicht werden, das für seinen Wohnsitz örtlich zuständig ist.