Der Zeitkredit - anwendbare Vorschriften

T139

Zuletzt aktualisiert am 1.07.2023

Der Zeitkredit umfasst verschiedene Aspekte:

  • den Anspruch auf den Zeitkredit beim Arbeitgeber, d.h. den Anspruch auf die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung;
  • den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld, das während des Zeitkredits vom LfA gewährt werden kann;
  • die Regeln in Bezug auf die Einbehaltungen von den eventuellen Entschädigungen, die zusätzlich zum Unterbrechungsgeld gewährt werden können;
  • die Regeln in Bezug auf die eventuelle Gleichstellung der Zeitkreditzeiträume für die Pension.

Die Vorschriften setzen sich also aus mehreren verschiedenen Rechtsquellen zusammen.

Was ist der Geltungsbereich des Zeitkredits?

Der Zeitkredit gilt allein für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber des Privatsektors beschäftigt sind.

Für die Anwendung der Zeitkreditgesetzgebung sind die Arbeitgeber des Privatsektors diejenigen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.

Sie fallen u.a. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Sie:

  • Arbeitnehmer in einem Unternehmen (AG, GmbH, usw.) --;
  • Arbeitnehmer in einer VoG --;
  • nichtbezuschusstes Vertragspersonalmitglied des freien Unterrichtswesens --;
  • Arbeitnehmer in einer gemischten Interkommunale der Strom- und Wasserversorgung --;
  • Arbeitnehmer in den regionalen und lokalen Verkehrsbetrieben = Tram, Bus und Metro (STIB, TEC oder De Lijn) --;
  • Personalmitglied der freien Universitäten (UCL, KUB, KULeuven, ULB, VUB, usw.), ausgenommen das akademische Personal der Flämischen Gemeinschaft --;
  • Personalmitglied von "Brussels Airport Company" (Flughafen von Zaventem), von "Brussels South Airport Security" (Flughafen von Charleroi) und von "Liège Airport Security" (Flughafen von Lüttich-Bierset) --;
  • Personalmitglied der Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau --;
  • Verwaltungs-, Dienst- und technisches Personalmitglied mit Arbeitsvertrag im Rahmen einer Auslandsvertretung in Belgien --;
  • Personalmitglied mit Arbeitsvertrag im Rahmen einer konsularischen Vertretung in Belgien (sofern Sie kein bevorrechtigtes Statut gemäß dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über die konsularischen Beziehungen innehaben) --;
  • Personalmitglied mit Arbeitsvertrag im Rahmen einer Vertretung bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz in Belgien hat (z.B. NATO, VN, EU...) sind.

Diese Liste ist nicht erschöpfend.

Es gehört nicht zur Zuständigkeit des LfA, zu bestimmen, ob sich Ihr Arbeitgeber im Geltungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 befindet. Nähere Informationen diesbezüglich erfahren Sie bei der "Generaldirektion der kollektiven Arbeitsverhältnisse" des Föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung: http://www.emploi.belgique.be.

Hinweis für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

Wenn Sie im öffentlichen Sektor (Verwaltungen und Dienste, die von ihnen abhängen), im Unterrichtswesen und den PMS-Zentren oder in einem autonomen öffentlichen Unternehmen (Belgacom, B-Post, SNCB und Skeyes) arbeiten, dann ist die Regelung des Zeitkredits nicht auf Sie anwendbar.

Die Informationen, die Sie betreffen, finden Sie in den anderen Infoblättern, die das LfA herausgegeben hat.  Diese Infoblätter sind auf unserer Website (www.lfa.be), bei den verschiedenen Büros des LfA und bei der Abteilung Zeitkredit der Zentralverwaltung des LfA erhältlich.

Welche Vorschriften kommen bei Ihrem Arbeitgeber zum Tragen?

Die beim Arbeitgeber anwendbaren Bestimmungen sind von den Sozialpartnern am Nationalen Arbeitsrat vereinbart worden.  Sie setzen Folgendes fest:

  • die Zugangsgrundsätze und -bedingungen, um in den Genuss eines Zeitkredits zu kommen;
  • die Mindest- und Höchstanspruchsdauern der verschiedenen Zeitkredite (mit Begründung und im Laufbahnendesystem);
  • die Beantragungs-, Rechtsausübungs-, Aufschub- und Abbruchsmodalitäten des Zeitkredits;
  • die Organisationsregeln;
  • die Garantien der Ausübung des Rechts.

Diese Bestimmungen sind im Kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 103 vom 27.06.2012 zur Einführung eines Systems von Zeitkredit, Laufbahnverkürzung und Laufbahnendebeschäftigungen festgeschrieben. Das KAA Nr. 103 ist per Königlichen Erlass vom 25.08.2012 (im Belgischen Staatsblatt vom 31.08.2012 veröffentlicht) für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Das KAA Nr. 103 wurde geändert durch:

  • Das KAA Nr. 103/5 vom 07.10.2020. Dieses KAA hat den Corona-Elternurlaub, den Corona-Zeitkredit und den Corona-Zeitkredit im Laufbahnendesystem zur Liste der Zeiträume hinzugefügt, die für die Beschäftigungsbedingung neutralisiert sind;
  • Das KAA Nr. 103/4 vom 29.01.2018.  Dieses KAA hat eine der Zugangsbedingungen des Zeitkredits mit der Begründung "Betreuung seines unter-21-jährigen" geändert;
  • Das KAA Nr. 103ter vom 20.12.2016.  Dieses KAA hat:
    • den Anspruch auf den Zeitkredit ohne Begründung abgeschafft;
    • die höchstzulässige Dauer des Zeitkredits mit der Begründung "Betreuung" von 36 auf 51 Monate verlängert;
    • die Modalitäten in puncto Anrechnung der früher bereits erhaltenen Zeiträume von Zeitkredit auf den verbleibenden Zeitkredit mit Begründung geändert;
    • einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel im Falle einer auf zwei verschiedene Arbeitgeber verteilten Vollzeitbeschäftigung eingeführt;
    • den Begriff der 25 Laufbahnjahre, die man zurückgelegt haben muss, damit ein Anspruch auf den Laufbahnendezeitkredit entstehen kann, und ihren Berechnungsmodus näher bestimmt.
    •  Das KAA Nr. 103bis vom 27.04.2015.  Dieses KAA hat die Gleichstellung der durch eine Kündigungsentschädigung abgedeckten Tage für die Erfüllung der Beschäftigungsbedingung bei Halbzeit- oder Einfünftel-Zeitkredit vorgesehen.

Datum des InKrafttretens

  • Das KAA Nr. 103/5 ist rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft getreten;
  • Das KAA Nr. 103/4 gilt für alle Anträge auf einen Zeitkredit, für welche die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Benachrichtigung ab dem 01.04.2018 vorgenommen wurde;
  • Das KAA Nr. 103ter gilt für alle Anträge auf einen Zeitkredit, für welche die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Benachrichtigung ab dem 01.04.2017 vorgenommen wurde;
  • Das KAA Nr. 103bis gilt für alle Anträge auf einen Zeitkredit, für welche die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Benachrichtigung ab dem 01.01.2015 vorgenommen wurde;
  • Das KAA Nr. 103 gilt für alle Anträge auf einen Zeitkredit, für welche die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Benachrichtigung ab dem 01.09.2012 vorgenommen wurde.

Übergangsbestimmungen

Vor dem Inkrafttreten des KAA Nr. 103 waren die beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen durch das kollektive Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 77bis vom 19.12.2001 geregelt, das das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 77 vom 14.02.2001 zur Einführung eines Systems von Zeitkredit, Laufbahnverkürzung und Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit ersetzte.

Die Bestimmungen, die im KAA Nr. 77bis vorgesehen sind, gelten nach wie vor:

  • für Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die sich vor dem 01.09.2012 bereits im Laufbahnendesystem befanden und die ihren ersten nach dem 31.08.2012 gestellten  Verlängerungsantrag bei ihrem Arbeitgeber einreichen;
  • für Arbeitnehmer, die sich vor dem 01.09.2012 bereits in Halbzeit- oder 1/5-Zeitkredit im allgemeinen System befanden, und die nach dem 31.08.2012 einen Zeitkredit im Laufbahnendesystem ab 50 Jahren beantragen, sofern:
    • eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich getroffen wurde;
    • der Arbeitgeber vor dem 28.11.2011 schriftlich benachrichtigt wurde;
    • der Laufbahnende-Zeitkredit nahtlos an den Zeitkredit im allgemeinen System anschließt und es sich um dieselbe Form von Arbeitszeitverkürzung handelt (auf Halbzeit oder um 1/5-Zeit).

Die in Anwendung des KAA 77bis verabschiedeten sektoriellen oder auf Unternehmensebene geschlossenen KAAs, Arbeitsordnungen und Vereinbarungen gelten nach wie vor:

  • im Rahmen der Anwendung des KAA Nr. 103, was die Verlängerung der Systeme des Vollzeit- oder Halbzeit-Zeitkredits über 12 Monate hinaus im allgemeinen System betrifft: Begründung eines Zusatzanspruchs auf den Vollzeit- oder Halbzeit-Zeitkredit "mit Begründung" während 36 Monaten;
  • im Rahmen der Anwendung des KAA Nr. 103, was die vom Rechtsanspruch auf den Zeitkredit ausgeschlossenen Arbeitnehmerkategorien betrifft: Modalitäten zur Organisation der Arbeit bei Antrag auf einen 1/5-Zeitkredit, Modalitäten zur Abweichung von der Grenze der 5% gleichzeitiger Abwesenheiten sowie Mechanismus zur Planung der Abwesenheiten.

Welche Vorschriften kommen beim LfA zum Tragen?

Bewilligung des Unterbrechungsgeldes

Die beim LfA anwendbaren Bestimmungen setzen die Bedingungen zur Gewährung des Unterbrechungsgeldes und die darauf beruhenden Modalitäten fest (Höchstdauer des Unterbrechungsgeldbezugs, Antragsverfahren, Zusammentreffen mit anderen Tätigkeiten und/oder Einkommen, Wohnsitzbedingung, usw.).

Sie sind festgeschrieben im:

  • Gesetz vom 10.08.2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität;
  • Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 10.08.2001, wie geändert durch:
    • den Königlichen Erlass vom 08.06.2007 (Belgisches Staatsblatt: 15.06.2007 – i. K.: 01.06.2007);
    • den Königlichen Erlass vom 21.02.2010 (Belgisches Staatsblatt: 01.03.2010 – i. K.: 01.03.2010);
    • den Königlichen Erlass vom 28.12.2011 (Belgisches Staatsblatt: 30.12.2011 – i. K.: 01.01.2012);
    • den Königlichen Erlass vom 25.08.2012 (Belgisches Staatsblatt: 31.08.2012 – i. K.: 01.09.2012).
    • den Königlichen Erlass vom 30.12.2014 (Belgisches Staatsblatt: 31.12.2014, 3. Ausgabe I.K.: 01.01.2015);
    • den Königlichen Erlass vom 23.05.2017 (Belgisches Staatsblatt vom 01.06.2017  – i.K.: 01.06.2017).
Ab dem 01.06.2017 geltende Bestimmungen

Der Königliche Erlass vom 23.05.2017 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 12.12.2001 hat die Unterbrechungsgeldanspruchsdauer im Rahmen des Zeitkredits auf die im KAA Nr. 103ter festgelegten Urlaubsanspruchsdauer im Rahmen des Zeitkredits abgestimmt. Somit wurde durch diesen Erlass:

  • die Unterbrechungsgeldanspruchsdauer des Zeitkredits mit der Begründung "Betreuung" von 36 auf 51 Monate verlängert;
  • die Art und Weise, wie früher bereits erhaltene Zeiträume auf den verbleibenden Zeitkredit angerechnet werden, geändert; 
  • die Bewilligung von Unterbrechungsgeld an Arbeitnehmer erlaubt, die Ihre auf zwei verschiedene Arbeitgeber verteilte Vollzeitbeschäftigung um ein Fünftel verkürzen.

In diesem Erlass wurde auch näher bestimmt, welche Belege der Arbeitnehmer dem LfA zu liefern hat, um nachzuweisen, dass er die Bedingung der 25-jährigen Berufslaufbahn erfüllt und somit im Rahmen des Laufbahnendezeitkredits Unterbrechungsgeld beanspruchen kann.

Dieser Erlass kommt für alle Erstanträge und Verlängerungsanträge mit einer nach dem 31.05.2017 ergangenen schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers zum Tragen.

Die schriftlichen Benachrichtigungen des Arbeitgebers, die vor dem 01.06.2017 ergangen sind, fallen weiter in den Geltungsbereich der vorigen Fassung des Königlichen Erlasses, welche zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.05.2017 wirksam war (siehe weiter).

Ab dem 01.01.2015 geltende Bestimmungen

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2015 zum ersten Mal Unterbrechungsgeld beantragen:

  • entweder in Anwendung der Bestimmungen des Zeitkredits, die im KAA Nr. 77bis vorgesehen sind (im Rahmen der Übergangsmaßnahmen, von denen in der vorigen Frage die Rede ist);
  • oder in Anwendung der Bestimmungen des Zeitkredits, die im KAA Nr. 103 vorgesehen sind,

fallen in den Geltungsbereich der neuen Vorschriften, die im Königlichen Erlass vom 12.12.2001, geändert durch den Königlichen Erlass vom 30.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015, vorgesehen sind. 

Die Bestimmungen dieser neuen Vorschriften beruhen auf dem Abkommen der föderalen Regierung vom 09.10.2014. Sie sehen vor, dass der Zeitkredit ohne Begründung nur noch ohne Unterbrechungsgeld gewährt werden kann und dass das Alter, um in den Genuss des Unterbrechungsgeldes im Laufbahnendesystem zu kommen, auf 60 Jahre erhöht wird, mit einigen Ausnahmefällen ab vollendetem 55. Lebensjahr.

Die neuen Vorschriften gelten auch für alle Arbeitnehmer, die Unterbrechungsgeld beantragen, wenn es sich nicht um eine nahtlose Verlängerung – mit der gleichen Form von Unterbrechung (Auszeit, Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit, Arbeitszeitverkürzung  um ein Fünftel) und der gleichen Grundlage (ohne oder mit Begründung) – eines Zeitraums von Unterbrechungsgeldbezug handelt, der zum 31.12.2014 bereits am Laufen war.

Beibehaltung der Bestimmungen, die zwischen dem 01.09.2012 und dem 31.12.2014 galten („ehemalige Vorschriften“ genannt)

Die Regeln für die Bewilligung von Unterbrechungsgeld, die im Königlichen Erlass vom 12.12.2001, wie geändert durch den Erlass vom 25.08.2012 (Belgisches Staatsblatt vom 31.08.2012 – E.V.: 01.09.2012) vorgesehen sind, bleiben gültig für:

  • Anträge auf Verlängerung der Zeitkredite, die vor dem 01.01.2015 bereits liefen.
    NB: die Verlängerung muss nahtlos geschehen und es muss sich um die gleiche Form von Unterbrechung (Auszeit, Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit, Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel)) mit der gleichen Grundlage  (mit Begründung oder Laufbahnende) handeln.
  • Erstanträge auf Unterbrechungsgeld, im System des Laufbahnendezeitkredits für Arbeitnehmer, die das 50 Lebensjahr haben und die in einem Unternehmen beschäftigt sind, das als sich in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten befindend anerkannt wurde, sofern:
    • das Unternehmen nachgewiesen hat, das sein Anerkennungsantrag im Rahmen eines Umstrukturierungsplans erfolgt ist und es ermöglicht, Entlassungen zu vermeiden;
    • das Unternehmen nachgewiesen hat, dass sein Anerkennungsantrag es ermöglicht, die Zahl der Arbeitnehmer, die in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag versetzt werden, zu verringern;
    • das Datum, an dem die Anerkennung als Unternehmen in Umstrukturierung oder Schwierigkeiten wirksam wird, vor dem 09.10.2014 liegt.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Unterbrechungsgeld auf der Grundlage der vor dem 01.01.2015 geltenden Vorschriften bewilligt.

Einbehaltungen von den ergänzenden Entschädigungen

In gewissen Fällen zahlt der Arbeitgeber oder ein sektorieller Fonds eine oder mehrere ergänzenden Entschädigungen zusätzlich zum Unterbrechungsgeld, die vom LfA gewährt werden.  Von diesen Entschädigungen können Einbehaltungen vorgenommen werden.

Die diesbezüglichen Bestimmungen sind festgeschrieben im Königlichen Erlass vom 29.03.2010 zur Ausführung des Kapitels 6 des Titels XI des Gesetzes vom 27.12.2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge und die geschuldeten Einbehaltungen von Frühpensionen, auf die Zusatzentschädigungen zu gewissen Sozialversicherungsleistungen und auf die Invalidenentschädigungen.

Sonderbestimmungen in Bezug auf den Laufbahnendezeitkredit

Seit Januar 2015 kann das Unterbrechungsgeld im Rahmen des Laufbahnendezeitkredits nur noch Arbeitnehmern bewilligt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Unter bestimmten Sonderbedingungen ist es allerdings möglich, bereits ab 55 Jahren Unterbrechungsgeld im Rahmen eines Laufbahnendezeitkredits zu erhalten. Das Alter für einen Zugang zum Unterbrechungsgeldbezug unter diesen Sonderbedingungen wird allerdings schrittweise angehoben, und zwar auf 56 Jahre ab dem 01.01.2016, auf 57 Jahre ab dem 01.01.2017, auf 58 Jahre ab dem 01.01.2018. Näheres hierzu erfahren Sie im Infoblatt T162.

Allerdings haben die Sozialpartner nachfolgende kollektive Arbeitsabkommen vereinbart:

  • das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 118 vom 27.04.2015, das für 2015 und 2016 den überberuflichen Rahmen festlegt, der für Arbeitnehmer mit einer langen Laufbahn, einem schweren Beruf oder einer Beschäftigung in einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung die Herabsetzung auf 55 Jahre der Altersgrenze für den Zugang zum Unterbrechungsgeldanspruch im Rahmen des Laufbahnendezeitkredits ermöglicht. Dieses KAA ist für die Zeit ab dem 01.01.2017 rückwirkend in Kraft getreten.  Damit diese auf 55 Jahre herabgesetzte Altersgrenze angewandt werden kann, muss die paritätische Kommission oder Unterkommission für die Gültigkeitsdauer des KAA Nr. 118 ein per Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen vereinbart haben, in dem ausdrücklich vermerkt ist, dass es in Anwendung des KAA Nr. 118 vereinbart wurde.
  • das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 127 vom 21.03.2017, das für 2017 und 2018 den überberuflichen Rahmen festlegt, der für Arbeitnehmer mit einer langen Laufbahn, einem schweren Beruf oder einer Beschäftigung in einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung die Herabsetzung auf 55 Jahre der Altersgrenze für den Zugang zum Unterbrechungsgeldanspruch im Rahmen des Laufbahnendezeitkredits  ermöglicht. Dieses KAA ist für die Zeit ab dem 01.01.2017 rückwirkend in Kraft getreten.  Damit diese auf 55 Jahre herabgesetzte Altersgrenze angewandt werden kann, muss die paritätische Kommission oder Unterkommission für die Gültigkeitsdauer des KAA Nr. 127 ein per Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen vereinbart haben, in dem ausdrücklich vermerkt ist, dass es in Anwendung des KAA Nr. 127 vereinbart wurde.
  • das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 137 vom 23.04.2019, das für 2019 und 2020 den überberuflichen Rahmen festlegt, der für Arbeitnehmer mit einer langen Laufbahn, einem schweren Beruf oder einer Beschäftigung in einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung die Herabsetzung der Altersgrenze für den Zugang zum Unterbrechungsgeldanspruch im Rahmen des Laufbahnendezeitkredits  ermöglicht. Dieses KAA wurde durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2019, der am 8. Mai 2019 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, ratifiziert.  Damit diese herabgesetzte Altersgrenze, die für eine Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel 55 Jahre und für eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit 57 Jahre beträgt, angewandt werden kann, muss die paritätische Kommission oder Unterkommission für die Gültigkeitsdauer des KAA Nr. 137 ein per Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen vereinbart haben, in dem ausdrücklich vermerkt ist, dass es in Anwendung des KAA Nr. 137 vereinbart wurde.
  • das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 156 vom 15.07.2021 ermöglicht es, für den Zeitraum 2021-2022,  für Arbeitnehmende, welche die Abweichungsbedingungen erfüllen (lange Laufbahn, schwerer Beruf oder Beschäftigung in einem Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten), das Zugangsalter für das Unterbrechungsgeld auf 55 Jahre herabzusetzen.
  • das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 157 vom15.07.2021sieht für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 dieselben Bedingungen wie das KAA Nr. 156 vor.
  • das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 170 vom 30.05.2023, das für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 den überberuflichen Rahmen festlegt, der für Arbeitnehmer mit langer Laufbahn, schwerem Beruf oder Beschäftigung in einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung die Herabsetzung auf 55 Jahre der Altersgrenze für den Unterbrechungsgeldanspruch im Rahmen des Laufbahnendezeitkredits ermöglicht.

 

Welches ist die anwendbare Regelung, was die Gleichstellung des Zeitkredits für die Pension betrifft?

Sofern während des Zeitkredits Unterbrechungsgeld bezogen wird, kann die Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung eventuell für die Pension gleichgestellt werden.

Die diesbezüglich geltenden Bestimmungen sind vorgesehen in den Artikeln 122 bis 126 des Kapitels 5 des Gesetzes vom 28.12.2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Wichtiger Hinweis

Die Gleichstellung für die Pension der Zeiträume von Zeitkredit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des LfA.

Wenn Sie fragen zu diesem Thema haben (Anwendung der Vorschriften, ...), müssen Sie sich obligatorisch an den Föderalen Pensionsdienst (FPD) wenden.

FPD: Tour du Midi, 1060 BRUXELLES // Dienst Regularisierung Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit – Tel.: 02.529.27.65 (französischsprachige Infolinie) oder 02.529.27.67 (niederländischsprachige Infolinie) – Internet: http://www.sfpd.fgov.be.

Brauchen Sie nähere Informationen zum Zeitkredit?

Heutige Bestimmungen

Das Antragsverfahren für einen Zeitkredit mit Begründung oder einen Laufbahnendezeitkredit und die Informationen zur Art und Weise, wie Ihre Akte bearbeitet wird, finden Sie im Infoblatt T159.

Die Regeln des Zeitkredits mit Begründung (Urlaubsanspruch beim Arbeitgeber und Unterbrechungsgeldanspruch beim LfA) finden Sie im Infoblatt T160.

Die Regeln des Laufbahnendezeitkredits finden Sie:

  • im Infoblatt T161, was den Urlaubsanspruch beim Arbeitgeber im Rahmen des Zeitkredits betrifft.
  • im Infoblatt T162, was den Unterbrechungsgeldanspruch im Rahmen des Zeitkredits betrifft.

Ehemalige Bestimmungen

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber ab dem 01.09.2012 schriftlich von Ihrer Absicht, einen Zeitkredit zu nehmen, benachrichtigt haben, können Sie die folgenden Infoblätter lesen:

  • Wenn Sie in den Geltungsbereich der Vorschriften in Bezug auf die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes, die ab dem 01.01.2015 gelten, fallen (siehe die Frage „Welche Vorschriften kommen beim LfA zum Tragen?“).
    • T150: Der Zeitkredit – allgemeines System – KAA Nr. 103
    • T151: Der Laufbahnende-Zeitkredit – KAA Nr. 103
  • Wenn Sie in den Geltungsbereich der ehemaligen Vorschriften in Bezug auf die Bewillingung des Unterbrechungsgeldes  fallen (siehe die Frage „Welche Vorschriften kommen beim LfA zum Tragen?“).
    • T 138: Der Zeitkredit – allgemeines System – KAA Nr. 103 – Ehemalige Vorschriften
    • T 141: Der Laufbahnende-Zeitkredit – KAA Nr. 103 – Ehemalige Vorschriften
  • Wenn Ihr Antrag weiterhin durch das KAA Nr. 77bis geregelt ist (siehe die Frage "Welche Vorschriften kommen beim Arbeitgeber zum Tragen? – Übergangsbestimmungen”), können Sie die folgenden Infoblätter für Arbeitnehmer lesen:
    • T131: Der Zeitkredit – allgemeines System – KAA Nr. 77bis;
    • T132: Der Laufbahnende-Zeitkredit – KAA Nr. 77bis.

Infoblätter zu den ehemaligen Bestimmungen erhalten Sie auf einfache Bitte bei dem Kontaktcenter des LfA unter der belgienweiten Telefonnummer 02.515.44.44.