Der Laufbahnende-Zeitkredit - Anspruch auf das Unterbrechungsgeld

T162

Zuletzt aktualisiert am 05.03.2024

Einleitung

Der Zeitkredit ist Bestandteil der Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung. Er gilt allein für Beschäftigte, die bei einem Arbeitgeber des Privatsektors beschäftigt sind. Dank des Zeitkredits verfügen Sie über mehr freie Zeit, um familiäre und soziale Verpflichtungen zu erfüllen oder um persönliche Projekte zu verwirklichen.

Der Zeitkredit, der Arbeitnehmenden am Laufbahnende vorbehalten ist, ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit bis zu Ihrer Pensionierung zu verkürzen. Um diesen Zeitkredit zu erhalten, müssen Sie obligatorisch mehrere Anspruchsvoraussetzungen bei Ihrem Arbeitgeber erfüllen. Diese Voraussetzungen und alle Bestimmungen in Bezug auf den Anspruch auf diese teilweise Unterbrechung der Arbeit bei dem Arbeitgeber sind im Infoblatt T161 erklärt.

Wenn Sie sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterbrechung bei Ihrem Arbeitgeber als auch die Anspruchsvoraussetzungen für das Unterbrechungsgeld erfüllen, erhalten Sie auf Antrag ein monatliches Ersatzeinkommen, das Unterbrechungsgeld, welches vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) gezahlt wird.

Um das System des Zeitkredits gut zu verstehen, ist es nötig, zwischen dem Anspruch auf den Zeitkredit beim Arbeitgeber (dem Anspruch auf die Unterbrechung, siehe Infoblatt T161) und dem Anspruch auf das vom LfA während des Zeitkredits eventuell gezahlte Unterbrechungsgeld zu unterscheiden. Sie haben nämlich nicht automatisch Anspruch auf Unterbrechungsgeld, bloß weil Sie einen Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber beanspruchen können.

Nb: Der Laufbahnende-Zeitkredit sieht keine Möglichkeit vor, Ihre Arbeitsleistungen vollkommen zu unterbrechen. Wenn Sie eine vollzeitige Auszeit nehmen möchten, müssen Sie einen Vollzeit-Zeitkredit mit Begründung beantragen. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt T160.

Inhalt dieses Infoblatts

Die Informationen in diesem Infoblatt beruhen auf Vorschriften, die am 01.04.2017 in Kraft getreten sind. 

Anspruchsvoraussetzungen des Unterbrechungsgeldes

Mehrere Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Unterbrechungsgeld während des Laufbahnende-Zeitkredits entstehen kann. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dies bedeutet, dass sie alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind, dürfen Sie den Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber zwar antreten, aber Sie erhalten dann kein Unterbrechungsgeld vom LfA.

1. Erfüllung der im KAA Nr. 103 vorgesehenen Zugangsbedingungen

Damit ein Unterbrechungsgeldanspruch Ihnen zugesprochen werden kann, müssen Sie zuerst gemäß den Bestimmungen des KAA Nr. 103 den Anspruch auf den Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Konkret müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen: Sie müssen zumindest 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) (bei allen Ihren bisherigen Arbeitgebern zusammen) zählen, zumindest 24 Monate Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber, bei dem der Zeitkredit beantragt wird, zählen und während der vorangegangenen 24 Monate mit der erforderlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen sein.

2. Altersbedingung

Zu Beginn Ihres Laufbahnende-Zeitkredits müssen Sie mindestens 60 Jahre alt sein.

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Unterbrechungsgeld jedoch ab vollendetem 55. Lebensjahr bezogen werden.

3. Andere Bedingungen

Neben den Alters- und Laufbahnbedingungen:

  • dürfen Sie keine Tätigkeit ausüben und/oder Einkünfte erzielen, deren Zusammentreffen verboten ist (siehe die Frage "Dürfen Sie während des Laufbahnende-Zeitkredits eine Tätigkeit ausüben?").
  • müssen Sie in Belgien oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz wohnhaft sein;
  • müssen Sie die Mindestdauer einhalten, die bei jedem Antrag einzuhalten ist, nämlich 3 Monate bei Halbzeit-Zeitkredit bzw. 6 Monate bei Einfünftel-Zeitkredit.

Mindestalter für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes: Allgemeine Regel = ab 60 Jahren

Seit dem 01.01.2015 können Sie bei einem Erstantrag oder bei einem Antrag, der keine Verlängerung bezweckt, den Anspruch auf Unterbrechungsgeld ab vollendetem 60. Lebensjahr erhalten. Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen Sie zum Zeitpunkt des Antritts des Laufbahnende-Zeitkredits 60 Jahre alt sein. Wenn Sie also den Anspruch auf den Laufbahnende-Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten (siehe Teil 1 dieses Infoblatts), wird der Zeitkredit Ihnen ohne Unterbrechungsgeld bewilligt.

Mindestalter für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes: Ausnahmen ab vollendetem 55. Lebensjahr

Welche sind die Ausnahmen?

Um bereits ab vollendetem 55. Lebensjahr in den Genuss des Unterbrechungsgeldes zu kommen, müssen Sie sich auf eine der folgenden 6 Ausnahmen berufen können.

1. Beschäftigung in einem Unternehmen in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten

Für die Anwendung dieser Ausnahme müssen Sie zu Beginn Ihres Laufbahnende-Zeitkredits in einem Unternehmen beschäftigt sein, das als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten seiend anerkannt wurde.

Um als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten anerkannt zu sein, muss

  • das Unternehmen nachweisen, dass sein Anerkennungsantrag im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gestellt wurde und dass der Anerkennungsantrag es ermöglicht, Entlassungen zu vermeiden;
  • das Unternehmen nachweisen, dass sein Anerkennungsantrag es ermöglicht, die Zahl der Arbeitnehmenden, die in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (vormals Frühpension genannt) versetzt werden, zu verringern;
  • der Arbeitsminister in seiner Anerkennungserklärung ausdrücklich angegeben haben, dass beide vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
2. Mindestens 35 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) zurückgelegt haben

Für die Anwendung dieser Ausnahme müssen die 35 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r):

  • am Tag Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers von Ihrem Wunsch, einen Zeitkredit zu beantragen, erreicht worden sein.
  • gemäß den Vorschriften über das System der "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" (vormals Frühpension genannt) berechnet werden.
Wie werden die 35 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) berechnet?

Sie müssen alle Arbeitstage und gleichgestellte Tage ab dem Beginn Ihrer Laufbahn zusammenrechnen. Die Zahl der Laufbahnjahre errechnet sich durch Dividieren dieser Summe durch 312. Wenn der Überschuss mindestens 156 Tage erreicht, wird die Anzahl Jahre auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.

Unter Arbeitstag versteht man alle Tage, an denen Sie als Arbeitnehmende(r) beschäftigt gewesen sind und für welche Sie eine Entlohnung erhalten haben, von der Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, an das Landesamt für Soziale Sicherheit abgeführt wurden.

Tage selbständiger Berufstätigkeit mit Sozialversicherungsbeiträgen an das LISVS, werden nicht berücksichtigt. Auch Arbeitstage als ernannter Beamter werden nicht berücksichtigt, außer in bestimmten Ausnahmefällen.

Bei einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmende(r) fließen jährlich maximal 312 Tage in die Berechnung ein.

Tage von Teilzeitbeschäftigung werden im Verhältnis zu den erbrachten Arbeitsleistungen eingerechnet, es sei denn, sie wurden während eines gleichgestellten Zeitraums zurückgelegt. Wenn Sie beispielsweise in einem Jahr 312 Tage Halbzeit gearbeitet haben, rechnen Sie 156 Tage, d.h. 312/2, ein.

Wenn Sie erfahren möchten, welche Arbeitszeitverkürzungen oder Auszeiten gleichgestellt werden können, wenden Sie sich bitte an das Büro des LfA Ihres Wohnsitzes.  Das Büro des LfA schickt Ihnen auf einfache Bitte eine Übersicht dieser Zeiträume, mit Angabe der jeweiligen Anzahl Jahre und Tage, die für die Berechnung Ihrer Laufbahn als Arbeitnehmende(r) mit Vollzeitarbeitstagen gleichgestellt werden können.

Wenn Ihre Berechnung die erforderlichen 35 Jahre ergibt, müssen Sie ehrenwörtlich erklären, dass Sie diese abweichende Bedingung erfüllen. Diese Erklärung geben Sie im Antragsformular ab, das Sie bei dem LfA einreichen müssen

3. Ausübung eines schweren Berufes

Für die Anwendung dieser Ausnahme müssen Sie am Tag Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers, von Ihrem Wunsch, einen Zeitkredit zu beantragen, eine bestimmte Zeit lang einen schweren Beruf ausgeübt haben, und zwar:

  • entweder mindestens 5 Jahre innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre;
  • oder mindestens 7 Jahre innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre.

Es gibt drei Kategorien von schweren Berufen: Mehrschichtarbeit, Arbeit in unterbrochenen Diensten und Nachtarbeit. Für nähere Informationen zum Begriff "schwerer Beruf", lesen Sie das Infoblatt T161.

4. Nachtarbeit

Für die Anwendung dieser Ausnahme müssen Sie mindestens 20 Jahre mit einer Nachtarbeitsregelung beschäftigt gewesen sein. Diese Bedingung muss am Tag Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers, von Ihrem Wunsch, einen Zeitkredit zu beantragen, erfüllt sein.

5. Arbeitsuntauglichkeit im Bausektor

Für die Anwendung dieser Ausnahme müssen Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein, der der paritätischen Kommission des Bausektors untersteht, und der Arbeitsarzt muss Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt haben, dem entnommen werden kann, dass Sie unfähig sind, Ihre Berufstätigkeit mit Ihrem ursprünglichen Arbeitsstundenplan weiter auszuüben.

6. Eine Zielgruppenarbeitskraft sein, die der paritätischen Kommission 327 unterliegt

Für die Anwendung dieser Ausnahme (anwendbar ab dem 01.07.2023) müssen Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein, der der paritätischen Kommission 327 für Unternehmen für angepasste Arbeit, für beschützte Werkstätten und für „maatwerkbedrijven“ unterliegt. Sie müssen mindestens 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) zurückgelegt haben.

Bedingungen, um eine dieser Ausnahmen geltend zu machen

Damit man sich auf eine dieser Ausnahmen berufen kann, muss einerseits am Nationalen Arbeitsrat ein berufsübergreifendes kollektives Arbeitsabkommen von den Sozialpartnern vereinbart worden sein und muss andererseits auch auf Unternehmensebene oder auf sektorieller Ebene ein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen worden sein, welches das berufsübergreifende Arbeitsabkommen zur Anwendung kommen lässt.

Das berufsübergreifende Arbeitsabkommen und die Arbeitsabkommen auf sektorieller Ebene oder auf Unternehmensebene dürfen lediglich für eine Höchstdauer von 2 Jahren vereinbart worden sein. Jedenfalls können sie unter identischen oder anderen Voraussetzungen verlängert werden.

Geltendmachung dieser Ausnahmen ab dem 01.01.2021

Das berufsübergreifende Arbeitsabkommen Nr. 137, welches in den Jahren 2019 und 2020 Ausnahmen ermöglichte, ist mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten. Daraus folgt, dass vor der Vereinbarung eines neuen berufsübergreifenden ArbeitsabkommensArbeitnehmende zwischen 55 und 59 Jahren ab dem 01.01.2021 keinen Anspruch auf Unterbrechungsgeld mehr erheben konnten, auch wenn sie eine der Ausnahmebedingungen erfüllten.

Falls ein Antrag auf eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel beim LfA eingereicht wurde, wurde der Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld bewilligt.

Es wurden am 15.07.2021 2  kollektive Arbeitsabkommen am Nationalen Arbeitsrat, abgeschlossen.

Es handelte sich um:

  • einerseits, das KAA Nr. 156. Dieses KAA ist für die Zeit ab dem 01.01.2021 rückwirkend in Kraft getreten und hatte eine Laufzeit von 2 Jahren, bis zum 31.12.2022;
  • andererseits, das KAA Nr. 157. Dieses KAA  ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Es hatte eine Laufzeit von 6 Monaten, bis zum 30.06.2023.

Diese KAAs  haben es wieder ermöglicht, das Zugangsalter für das Unterbrechungsgeld wieder auf 55 Jahre zu senken. Die Bestimmungen dieser KAAs  galten für die Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel und auf eine Halbzeit.

Neues berufsübergreifendes KAA

Das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 170 vom 30.05.2023 legt für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 den berufsübergreifenden Rahmen fest, der für Arbeitnehmende mit langer Laufbahn, schwerem Beruf oder Beschäftigung in einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung die Herabsetzung auf 55 Jahre der Altersgrenze für den Unterbrechungsgeldanspruch im Rahmen des Laufbahnende-Zeitkredits ermöglicht.

Demzufolge werden Sie, in Anwendung dieses KAA, Unterbrechungsgeld erhalten können, wenn Sie im Alter von 55 bis 59 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber einen Laufbahnende-Zeitkredit antreten oder verlängernund eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft.

Notwendigkeit eines sektoriellen KAA oder, in Ermangelung dessen, eines Beitritts 

Achtung: Damit man sich im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 auf eine der Ausnahmen berufen kann, muss ein sektorales KAA zur Anwendung des berufsübergreifenden KAA Nr. 170 abgeschlossen worden sein.

Wenn Sie bei einem Arbeitgeber, der keiner paritätischen Kommission angehört oder dessen paritätische Kommission unwirksam ist, arbeiten, muss es einen Beitritt zum KAA Nr. 170 geben, damit die Ausnahmen für das Unterbrechungsgeld vor 60 Jahren zur Anwendung kommen können. Dieser Beitritt ist entweder durch ein KAA auf Unternehmensebene oder durch eine Beitrittsakte, von welcher eine Vorlage in den Anlagen des KAA Nr. 170 enthalten ist, oder durch einen Vermerk in der Arbeitsordnung zu verwirklichen.

Notwendigkeit eines KAA auf Unternehmensebene im Falle einer Beschäftigung bei einem in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten befindlich anerkannten Arbeitgeber 

 Im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 muss das auf Unternehmensebene, im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten oder der Umstrukturierung, abgeschlossene KAA die Anwendung des berufsübergreifenden KAA Nr. 170 erwähnen.

Erwähnung des KAA oder des Beitritts im Leistungsantrag

In seinem Teil des Leistungsantrags muss der Arbeitgeber die Registrierungsnummer des sektoriellen KAA angeben, das es ermöglicht, die Ausnahmen anzuwenden, oder, wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung handelt, eine Kopie des auf Unternehmensebene abgeschlossenen KAA beifügen.

Wenn es keine paritätische Kommission gibt, oder die paritätische Kommission unwirksam ist, muss der Arbeitgeber dem Leistungsantrag eine Kopie des Beitritts zum berufsübergreifenden KAA Nr. 156 (für die Jahre 2021 und 2022) oder Nr.  170 (für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025) beifügen.

Regularisierung für Arbeitnehmende, die zwischen dem 01.07.2023 und dem Abschluss des neuen KAA sich in Unterbrechung ohne Unterbrechungsgeld befunden haben

Wenn Sie sich in der Zeit ab dem 01.07.2021, im Alter zwischen 55 und 59 Jahren, in Laufbahnende-Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld befunden haben, weil es noch kein berufsübergreifendes KAA gab, können Sie die Regularisierung Ihrer Akte beantragen.

Dafür reichen Sie bitte unbedingt ein neues Leistungsantragsformular bei dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Büro des LfA ein. Diesen Antrag dürfen Sie rückwirkend, für die Zeit ab dem Antritt oder ab dem Verlängerungsbeginn Ihres Zeitkredits stellen, sofern das Antragsdatum in der Zeit ab dem 01.07.2023 liegt.

Damit das LfA Ihnen das Unterbrechungsgeld rückwirkend, ab dem Beginn Ihres Laufbahnende-Zeitkredits zahlen kann:

  • müssen Sie einerseits auf eine der Ausnahmebedingungen berufen
  • und muss Ihr Arbeitgeber andererseits das rückwirkend – zur Anwendung des berufsübergreifenden KAA Nr. 170 – vereinbarte sektorale KAA erwähnen oder eine Kopie des Beitritts zum KAA Nr. 170 oder eine Kopie der geänderten Arbeitsordnung, oder im Falle eines Unternehmens in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung, eine Kopie des betrieblichen KAA beibringen.

Alle anderen Bedingungen für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes müssen ebenfalls erfüllt sein.

 

 

Bedingung der Laufbahn als Arbeitnehmende(r)

Prinzip

Im Regelfall müssen Sie seit Ihrem Einstieg in das Berufsleben mindestens 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) zurückgelegt haben, um einen Anspruch auf einen Laufbahnende-Zeitkredit und auf das damit verbundene Unterbrechungsgeld des LfA erheben zu können. Diese Bedingung muss zum Zeitpunkt Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers erfüllt sein.

Wenn Sie mindestens 25  Laufbahnjahre zurückgelegt haben, aber Sie das Unterbrechungsgeld vor Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen möchten, können Sie sich auf die Sonderregelung berufen, nach der ein Leitungsbezug ab 55 Jahren möglich ist, wenn 35 Jahre Laufbahn als Arbeitnehmende(r) zurückgelegt wurden.

Berechnung der Berufslaufbahn als Arbeitnehmende(r)

Normalerweise ist es Ihre Aufgabe, Ihre Laufbahn als Arbeitnehmende(r) zu berechnen und sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Unterbrechungsgeld dem LfA mitzuteilen.

Allerdings können Sie vor der Einreichung Ihres Antrages das Büro des LfA darum bitten, Ihre Laufbahn als Arbeitnehmende(r) zu berechnen. So wissen Sie, ob diese Bedingung erfüllt ist, bevor Sie den Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber und das Unterbrechungsgeld bei dem LfA beantragen, und wenn dem so ist, können Sie es mit der Antwort des LfA nachweisen.

Das LfA können Sie mithilfe des Formulars "C61 - Berufslaufbahn Laufbahnende-Zeitkredit ", das Sie von unserer Website herunterladen können, um eine Berechnung Ihrer Laufbahnjahre bitten.

Je nach Fall können Sie mit diesem Formular fragen, ob Sie mindestens 25 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) haben oder ob Sie mindestens 35 Laufbahnjahre als Arbeitnehmende(r) haben (um das Unterbrechungsgeld bereits zwischen 55 und 59 Jahren beantragen zu können).

Wenn aus der Antwort des LfA hervorgeht, dass Sie eine mindestens 25-jährige Laufbahn zurückgelegt haben, können Sie diese Antwort Ihrem Arbeitgeber als Nachweis vorlegen, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn Sie Ihren Antrag auf einen Laufbahnende-Zeitkredit bei ihm stellen. Die Antwort des LfA muss auch dem Leistungsantrag beigefügt werden, den Sie nach der Zustimmung des Arbeitgebers bei dem LfA einreichen. Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen, müssen Sie diese Antwort verwahren und dem LfA bereithalten. Sollte sich herausstellen, dass Sie keine 25 Laufbahnjahre zurückgelegt haben, werden Sie keinen Laufbahnende-Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen können. Sind Sie der Auffassung, dass das LfA bestimmte Zeiträume nicht eingerechnet hat, können Sie um eine neue Berechnung bitten und die Nachweise über die fehlenden Zeiträume nachreichen (z.B. Belege über Zeiträume von Auslandsarbeit oder Sozialleistungsbezug im Ausland).

Wenn Sie zwischen 55 und 59 Jahren alt sind und Sie das LfA darum gebeten haben, nachzuprüfen, ob Sie mindestens 35 Laufbahnjahre haben und die Antwort des LfA lautet, dass Sie zwar nicht die Bedingung der 35 Jahre, jedoch die Bedingung der 25 Jahre erfüllen, bedeutet diese Antwort dass Sie den Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber erhalten können, aber ohne Unterbrechungsgeld des LfA (die Sonderregelung, nach der bei einer 35-jährigen Laufbahn ein Leitungsbezug ab 55 Jahren möglich ist, können Sie dann nämlich für sich nicht in Anspruch nehmen). Daraus folgt, dass Sie den Laufbahnende-Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld beantragen müssen, oder aber sich auf eine andere Ausnahme berufen müssen, um das Unterbrechungsgeld dennoch vor 60 Jahren zu erhalten (Ausübung eines schweren Berufs...). Sie können auch mit dem Einverständnis Ihres Arbeitgebers auf Ihr Recht auf einen Laufbahnende-Zeitkredit verzichten.

Unterbrechungsgeldbetrag?

Das Unterbrechungsgeld ist eine Pauschale. Der Betrag hängt also nicht von Ihrer Entlohnung ab. Bestimmte Umstände können jedoch einen Einfluss auf diesen Betrag haben, nämlich:

  • die beantragte Arbeitszeitverkürzung (Halbzeit- oder Einfünftel-Zeitkredit);
  • bei einem Halbzeit-Zeitkredit, den Sie ausgehend von einer Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (welche mindestens eine 3/4-Zeit erreichen muss), steht das Unterbrechungsgeld im Verhältnis zur Beschäftigungsbruchzahl;

Beispiel: Wenn Sie 4/5-Zeit beschäftigt sind, wird das Unterbrechungsgeld für den Halbzeit-Zeitkredit 4/5 des für Vollzeitarbeitnehmende vorgesehenen Betrags ausmachen.

  • wenn der Zeitkredit nicht einen ganzen Monat dauert, wird ein proportionaler Teil des Unterbrechungsgeldes gezahlt, der im Verhältnis zur Anzahl Tage steht, die der Zeitkredit abdeckt;
  • bei einem Antrag auf einen Einfünftel-Zeitkredit ist der Unterbrechungsgeldbetrag verschieden, je nachdem, ob Sie zusammenwohnend oder alleinstehend sind. Für die Anwendung dieser Bestimmung gelten Sie in 2 Fällen als alleinstehend;
    •  Wenn Sie ganz allein wohnen. In diesem Fall beziehen Sie erhöhtes Unterbrechungsgeld;
    •  Wenn Sie nur mit einem Kind zu Ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen. In diesem Fall beziehen erhöhtes Unterbrechungsgeld, dessen Berufssteuervorabzug außerdem geringer ausfällt.

Vom Unterbrechungsgeld wird ein Berufssteuervorabzug einbehalten. Dies bedeutet, dass das monatliche Unterbrechungsgeld, das Sie beziehen, ein Nettobetrag ist, dessen Vorabzug bereits abgezogen wurde.

Näheres über den steuerlichen Aspekt und insbesondere über den Satz des von dem Unterbrechungsgeld abgezogenen Vorabzugs erfahren Sie unter der Frage: "Welche Auswirkung hat das Unterbrechungsgeld auf Ihre Steuern?".

Die Unterbrechungsgeldbeträge finden Sie auf dieser Website, unter "Beträge".

Der Ihnen zustehende Unterbrechungsgeldbetrag finden Sie auch in der Anwendung Break at Work .

Zahlung des Unterbrechungsgeldes

Die Zahlung des Unterbrechungsgeldes kann per Zirkularscheck oder per Banküberweisung erfolgen.

Bei einer Banküberweisung kann die Zahlung auf ein Konto in den nachfolgenden Ländern getätigt werden:

  • in Belgien;
  • in einem Land, das zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch SEPA  (= Single Euro Payments Area) genannt, gehört.
  • Diese Länder sind die Folgenden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (einschl. Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, (einschl. die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschl. Gibraltar und Nordirland), Zypern, Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion.

Wohnsitzbedingung

Während des Unterbrechungsgeldbezugs müssen Sie wohnhaft sein:

  • in Belgien;
  • oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR); nämlich in einem der Länder der Europäischen Union + Norwegen, Island und Liechtenstein.
  • in der Schweiz.

Ausnahme

Wenn Sie die mit Ihnen verheiratete oder gesetzlich zusammenwohnende Person begleiten, die im Auftrag ihres Arbeitgebers sich zeitweilig in ein Land begibt, das sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, dürfen Sie Ihren Wohnsitz während der Dauer dieses Auftrages dort verlegen.

Unter gesetzliches Zusammenwohnen versteht man das Zusammenleben von zwei Personen (unabhängig von der Art des Verhältnisses und des Geschlechts der betroffenen Personen), die eine Erklärung von gesetzlichem Zusammenwohnen beim Beamten des Standesamtes des gemeinsamen Wohnorts abgegeben haben.

Sie müssen Ihrem Antragsformular eine Bescheinigung der mit Ihnen verheirateten oder gesetzlich zusammenwohnenden Person beifügen, die bestätigt, dass der vorerwähnte berufliche Auftrag keinen endgültigen Aufenthalt im Ausland voraussetzt.

Wenn Sie die mit Ihnen verheiratete oder gesetzlich zusammenwohnende Person ins Ausland begleiten, müssen Sie dem Leistungsantrag auch einen Beleg über das gesetzliche Zusammenwohnen beifügen.

Zusammentreffen des Unterbrechungsgeldes mit anderen Tätigkeiten oder mit einer Pension

Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T1.

Laufbahnende-Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld

Sie können bei Ihrem Arbeitgeber einen Zeitkredit im Laufbahnendesystem erhalten und kein LfA-Unterbrechungsgeld beantragen. In diesem Fall brauchen Sie die Bedingungen für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes nicht zu erfüllen, sondern nur die Zugangsbedingungen bei Ihrem Arbeitgeber. Außerdem kommen die Regeln für ein Zusammentreffen anderer Tätigkeiten oder Einkommen und die Aufenthaltsbedingungen für Sie nicht zum Tragen (siehe die diesbezüglichen Fragen).

Beispiel: Wenn Sie einen Laufbahnende-Zeitkredit erhalten möchten, um eine nichtvereinbare Tätigkeit aufzunehmen (zum Beispiel eine selbständige Tätigkeit) oder wenn Sie eine Pension beziehen, können Sie den Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld beantragen.

Wenn Sie einen Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld beantragen, müssen Sie ihn trotzdem dem LfA anzeigen. Dazu müssen Sie ein Zeitkreditantragsformular bei dem Büro des LfA einreichen, das für Sie örtlich zuständig ist (siehe die nachfolgende Frage).

Was geschieht, wenn Sie das Unterbrechungsgeld beantragen aber Sie die Bedingungen dafür nicht erfüllen?

Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, um den Zeitkredit bei Ihrem Arbeitgeber zu erhalten, das LfA Ihnen das Unterbrechungsgeld jedoch verweigert, befinden Sie sich in Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld.

Mit anderen Worten wird die von Ihrem Arbeitgeber bewilligte Verkürzung der Arbeitszeit bis zum beantragten Enddatum weiterlaufen, jedoch ohne Zahlung einer Geldleistung vonseiten des LfA. In diesem Fall wird Ihnen allein die von Ihrem Arbeitgeber für Ihre Teilzeit gezahlte Entlohnung gezahlt. Außerdem zählen die weggefallenen Arbeitsstunden nicht für Ihre Pension.

Beispiel: Sie beantragen einen Einfünftel-Laufbahnende-Zeitkredit ab 58 Jahren bis zu Ihrer Pension, weil Sie alle Zugangsbedingungen bei Ihrem Arbeitgeber erfüllen. Allerdings erfüllen Sie keine abweichende Bedingung, die es Ihnen ermöglichen würde, das Unterbrechungsgeld vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu erhalten. In diesem Fall bewilligt Ihnen das LfA den Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld. Dies bedeutet, dass Sie während der gesamten Laufzeit der Arbeitszeitverkürzung allein eine Teilzeitentlohnung beziehen, der Ihre 4/5-Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Außerdem wird dieser Zeitraum lediglich auf der Grundlage Ihrer 4/5-Arbeitsleistungen für Ihre Pension zählen.

Wenn Sie nicht in Arbeitszeitverkürzung ohne Unterbrechungsgeld bleiben möchten, müssen Sie, um zur Ihrer ursprünglichen Arbeitsregelung zurückzukehren, den Zeitkredit mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers abbrechen. Diese Zustimmung muss sich auf das Prinzip und auf das Datum des Abbruchs des Zeitkredits beziehen. Wenn Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers zum Abbruch Ihres Zeitkredits erhalten haben, müssen Sie das für Sie örtlich zuständige Büro des LfA schriftlich davon unterrichten.

 Hierzu können Sie die Meldung einer "Änderung in den Angaben zur Laufbahnunterbrechung / zum Zeitkredit / zum thematischen Urlaub" benutzen, die Sie von dieser Website herunterladen können.

Antragsverfahren bei dem LfA

Ein Antrag soll nur dann beim LfA eingereicht werden, wenn der Arbeitgeber Ihnen den Zeitkredit bewilligt hat.

Näheres zum Verfahren erfahren Sie im Infoblatt T159.

Eventuelle von Ihrem Arbeitgeber oder einem sektoriellen Fonds gezahlte Zusatzentschädigung zum Unterbrechungsgeld des LfA

In gewissen Fällen kann der Arbeitgeber oder ein sektorieller Fonds Ihnen eine ergänzende Entschädigung zusätzlich zum Unterbrechungsgeld des LfA zahlen (wenn ein auf Unternehmens- oder sektorieller Ebene geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen dies vorsieht oder wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dazu getroffen wurde).

In diesem Fall, abernur bei einem Halbzeit-Zeitkredit und wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie zusätzlich zur Sendung eines Antragsformulars C61-Laufbahnende-Zeitkredit noch andere Formalitäten erledigen.

Nähere Auskünfte hierzu erteilt das für Sie örtlich zuständige Büro des LfA.

Bearbeitung Ihres Antrages durch das LfA

Wenn das LfA Ihr Zeitkreditantragsformular erhält, wird es bearbeitet und anschließend bekommen Sie eine Antwort mit dem Bescheid C62.

Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T159.

Die Entscheidung des LfA bestreiten

Sie können einen Einspruch gegen die Entscheidung des LfA beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Weitere Auskünfte über das Verfahren finden Sie im Infoblatt T110 "Einspruch gegen die Entscheidung des LfA bezüglich der Laufbahnunterbrechung / des Zeitkredits".

Online auf Ihre Akte zugreifen

Sie können Ihre Akte auf dem Portal der Sozialen Sicherheitwww.socialsecurity.be einsehen.

Näheres hierzu erfahren Sie im Infoblatt T159.

Änderung Ihrer Situation während des Zeitkredits

Wenn eine oder mehrere Angaben, die Sie dem Büro des LfA in Ihrem Antragsformular mitgeteilt haben, sich während Ihres Zeitkredits ändern, müssen Sie das LfA unverzüglich und schriftlich davon benachrichtigen.

Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T159.

Ausschluss vom Unterbrechungsgeldanspruch

Ihr Unterbrechungsgeldanspruch fällt weg:

  • am Ende der in der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber angegebenen Frist, außer wenn diese Frist nach beiderseitigem Einverständnis verlängert wurde;
  • ab dem Tag, wo Sie die Arbeit bei dem gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufnehmen;
  • ab dem Tag; wo Ihr Arbeitsvertrag beendet wird;
  • ab dem Tag, wo Sie in den Genuss einer Pension kommen;
  • ab dem Tag, wo Sie seit länger als 24 Monaten eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder seit länger als 60 Monaten eine Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel mit einer selbständigen Tätigkeit kombinieren.
  • ab dem Tag, wo Sie im Laufe Ihres Zeitkredits eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
  • ab dem Tag, wo Sie gleich welche Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen;
  • ab dem Tag, wo Sie die Anzahl Stunden Ihrer vorher bestehenden nebenberuflichen Arbeitnehmertätigkeit, deren Ausübung während des Zeitkredits erlaubt wurde, erhöhen;
  • ab dem Tag, wo Sie ein nichterlaubtes politisches Mandat ausüben;
  • ab dem Tag, wo Sie eine entgeltliche Tätigkeit im Ausland im Rahmen eines anerkannten Projekts für die Entwicklungszusammenarbeit im Auftrag einer anerkannten Nichtregierungsorganisation für die Entwicklungszusammenarbeit ausüben.

Folgen des Ausschlusses vom Unterbrechungsgeldanspruch

Im Falle eines Verlusts des Unterbrechungsgeldanspruchs bleiben Sie bei Ihrem Arbeitgeber in Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld. Dies bedeutet, dass der beantragte Zeitkreditzeitraum bis zum ursprünglich beantragten Enddatum weiterläuft. Dieser Zeitkreditzeitraum ohne Unterbrechungsgeld wird also auf die über Ihre gesamte Laufbahn höchstzulässige Zeitkreditdauer angerechnet.

Sie können jedoch, falls Sie den Unterbrechungsgeldanspruch während der Zeitkreditperiode verlieren, den Zeitkredit mit dem Einverständnis Ihres Arbeitgebers eventuell abbrechen und mit Ihrem ursprünglichen Stundenplan zurück arbeiten gehen. In diesem Fall müssen Sie das Büro des LfA, das für Sie örtlich zuständig ist, schriftlich davon unterrichten.

Rückforderung von bereits gezahltem Unterbrechungsgeld

Zu Unrecht gezahltes Unterbrechungsgeld wird u.a. zurückgefordert:

  • wenn Ihr effektiver Zeitraum von Zeitkredit mit Unterbrechungsgeld nicht die Mindestdauer erreicht. Diese Mindestdauer beträgt 3 Monate bei Halbzeit-Zeitkredit und 6 Monate bei einem Einfünftel-Zeitkredit.

Wenn Sie wegen außergewöhnlicher Umstände diese Mindestdauer nicht einhalten, können Sie einen begründeten Befreiungsantrag stellen. Dieser Antrag muss an den Direktor des Büros des LfA gerichtet werden, der diesen dem Generalverwalter weiterleitet. Der Generalverwalter des LfA kann, wenn er der Auffassung ist, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handelt, von der Rückforderung des Unterbrechungsgeldes absehen.

  • Wenn Sie das LfA-Büro von der Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit oder der Erhöhung der Stundenanzahl einer vorher bestehenden nebenberuflichen Arbeitnehmertätigkeit oder von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder von der Ausübung eines politischen Mandats oder von der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit im Ausland im Rahmen eines anerkannten Projekts für die Entwicklungszusammenarbeit oder von dem Bezug einer Pension nicht vorab schriftlich benachrichtigen.
  • Wenn Sie das LfA nicht von der Beendigung Ihres Arbeitsvertrages vor dem Ende Ihres Zeitkredits benachrichtigen.
  • Wenn Sie das LfA nicht von Ihrem Umzug außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums benachrichtigen.
  • Usw.

Welcher Betrag wird zurückgefordert?

Das LfA fordert den Bruttobetrag des Unterbrechungsgeldes zurück, obwohl Sie den Nettobetrag dieses Unterbrechungsgeldes beziehen.

Die erstatteten Summen sind in Ihrer Steuerkarte ausgewiesen.

Das LfA fordert den Bruttobetrag des Unterbrechungsgeldes zurück, obwohl Sie den Nettobetrag dieses Unterbrechungsgeldes beziehen.

Die erstatteten Summen sind in Ihrer Steuerkarte ausgewiesen.

Das LfA fordert den Bruttobetrag des Unterbrechungsgeldes zurück, obwohl Sie den Nettobetrag dieses Unterbrechungsgeldes beziehen.

Die erstatteten Summen sind in Ihrer Steuerkarte ausgewiesen. 

Wenn Sie nachweisen dass Sie Unterbrechungsgeld, das Ihnen nicht zustand, guten Glaubens bezorgen haben, wird die Rückforderung auf die letzten 150 Tage unrechtmässigen Bezugs begrenzt. Bei gleichzeitigem Bezug mit einer Sozialversicherungsleistung kann keine Rüchforderungsbegrenzung bewiiligt werden. 

 

Folgen einer Gefängnisstrafe während des Zeitkredits

Während einer Gefängnisstrafe wird die Zahlung des Unterbrechungsgeldes eingestellt. Wenn Sie also während eines Zeitraums, in dem Sie Unterbrechungsgeld beziehen, inhaftiert werden, sind Sie verpflichtet, das LfA-Büro, von dem Sie abhängen, schriftlich zu verständigen. Wenn das Unterbrechungsgeld Ihnen weitergezahlt wird, obwohl Sie bereits inhaftiert sind, werden Sie das zu viel gezahlte Unterbrechungsgeld zurückzahlen müssen.

Wenn die Gefängnisstrafe kürzer als Ihre Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung ist, dann müssen Sie dem Büro des LfA ein offizielles Dokument zukommen lassen, mit Angabe des Zeitpunkts, an dem die Gefängnisstrafe zu Ende ist, sodass Ihr Unterbrechungsgeldanspruch nach der Gefängnisstrafe wieder entstehen kann.

Auswirkung des Unterbrechungsgeldes auf Ihre Steuern

Das Unterbrechungsgeld ist steuerpflichtig. Es wird steuerrechtlich als Ersatzeinkommen betrachtet.

Berufssteuervorabzug

Vom Unterbrechungsgeld wir ein Berufssteuervorabzug einbehalten.

Durch diese Einbehaltung an der Quelle fällt das bezogene Unterbrechungsgeld niedriger aus. Ihr Vorteil ist aber, dass die nach endgültiger Steuerbemessung auszuzahlende Steuer geringer ist.

Im Falle eines Halbzeit-Zeitkredits

Der Berufssteuervorabzug beläuft sich auf:

  • 17,15%, wenn Sie alleinstehend sind, d.h. wenn Sie ganz allein wohnen oder wenn Sie nur mit einem Kind zu Ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen, und zwar unabhängig davon, wie alt Sie sind;
  • 35% wenn Sie nicht alleinstehend sind.
Im Falle eines Einfünftel-Zeitkredits

Der von Ihrem Unterbrechungsgeld bei Einfünftel-Zeitkredit einbehaltene Berufssteuervorabzug beläuft sich auf:

  • 35% wenn Sie nicht alleinstehend sind
  • 35% wenn Sie alleinstehend sind und allein leben;
  • 17,15% wenn Sie alleinstehend sind und nur mit einem Kind zu Ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen.

Eventuelle Befreiung vom Berufssteuervorabzug

Wenn Sie französischer Grenzgänger sind oder wenn Sie Ihren steuerlichen Sitz in Frankreich haben, die französische Staatsangehörigkeit besitzen und von einem öffentlichen belgischen Arbeitgeber entlohnt werden, dann können Sie vom Berufssteuervorabzug befreit werden.

Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt "Können Sie vom Berufssteuervorabzug, der von dem Unterbrechungsgeld einbehalten wird, befreit werden?"

Steuerklärung

Mit der Steuerkarte 281.18, in welcher der Gesamtbetrag des während des Steuerjahres erhaltenen Unterbrechungsgeldes und gegebenenfalls der Gesamtbetrag des während des Steuerjahres einbehaltenen Berufssteuervorabzugs ausgewiesen sind, können Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen.

Im Falle einer verspäteten Zahlung, werden die bezogenen Beträge auf der Karte 281.18 des Zahlungsjahres bescheinigt.

Diese Steuerkarte wird Ihnen elektronisch geschickt.  Sie werden sie in Ihrer "e-Box" oder in Ihrer "Online-Akte Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit" oder auf "Tax-on-web/My Minfin" abrufen können.

Wenn Sie aber nach wie vor ein Papierexemplar Ihrer Steuerkarte erhalten möchten, können Sie sie beim Büro des LfA Ihres Wohnsitzes anfordern.

Was ist die "e-Box"?

Die "e-Box" ist der Online-Dienst der Sozialen Sicherheit.  Es handelt sich um ein persönliches und gesichertes Postfach, in welches jeder Bürger sich zentralisiert offizielle Dokumente der verschiedenen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit, u.a. des LfA, zustellen lassen kann. 

Ihre "e-Box" ist zugänglich auf der Website:  https://www.mysocialsecurity.be.  Um sie zu aktivieren, brauchen Sie nur Ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen.  Dann werden Sie per E-Mail benachrichtigt, sobald eine Mitteilung in Ihre e-Box eingeht.  Um auf Ihre e-Box zuzugreifen und die Dokumente einzusehen, die Ihnen gesichert zugeschickt werden, brauchen Sie sich nur mit Ihrem elektronischen Personalausweis (auch eID genannt) oder mit der Itsme®-App anzumelden

Weitere Informationen

Für jede weitere Frage über die Auswirkung des Unterbrechungsgeldes auf die Berechnung der Steuern, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerverwaltung. Allein sie kann steuerrechtliche Fragen beantworten.

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Steuerverwaltung finden Sie auf   auf dem Internet-Portal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen:https://finanzen.belgium.be/de/privatpersonen.

Auswirkung des Laufbahnende-Zeitkredits auf Ihre Pension

Wenn Sie die Bedingungen der Pensionsgesetzgebung erfüllen und außerdem Unterbrechungsgeld beziehen, können die Zeiträume von Halbzeit- oder Einfünftel-Zeitkredit mit Beschäftigungszeiträumen gleichgestellt werden.

Um die Modalitäten zur Gleichstellung des Zeitkredits für Ihre Pension zu erfahren, müssen Sie sich an den Föderalen Pernsionsdienst (FPD) wenden. Allein dieses Amt kann solche Fragen beantworten.

FPD: Tour du Midi in 1060 BRÜSSEL // Tel. (spezielle gebührenfreie Nummer): 1765 oder +32 78 15 1765 für Anrufe aus dem Ausland / Internet: https://www.onprvp.fgov.be oder  https://www.mypension.be.

Flämische Förderungsprämie

In gewissen Fällen und unter bestimmten Bedingungen zahlt die Flämische Gemeinschaft eine Förderungsprämie – die „aanmoedigingspremie” – zusätzlich zum Unterbrechungsgeld des LfA.

Sie finden alle notwendigen Informationen über die vorerwähnten von der Flämischen Gemeinschaft gewährten Förderungsprämien auf der Website des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft: https://www.vlaanderen.be/vlaamse-aanmoedigingspremie.

Für weitere Auskünfte und um die Bedingungen zu erfahren, rufen Sie kostenlos die flämische Infolinie an: 1700 oder nehmen Sie per E-Mail Kontakt auf: aanmoedigingspremie@vlaanderen.be.