Reform des Berufseingliederungsgeldes - Die Befristung des Anspruchs

Übergangsmaßnahmen

[T27]

Das Berufseingliederungsgeld haben Sie zum allerersten Mal ab einem Datum zwischen dem 2. Januar 2023 und dem 1. Januar 2025 erhalten

Der Basisanspruch

Im Zuge der Reform des Arbeitslosengeldes und Berufseingliederungsgeldes endet Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld am 31. Dezember 2025, sofern dieses Datum nicht aufgeschoben werden kann.

Ihr Basisanspruch kann sich um bestimmte Ereignisse verlängern, die währenddessen eintreten.

Basisanspruchsverlängernde Situationen

Das Datum 31. Dezember 2025 kann bis spätestens auf den 31. Dezember 2026 verschoben werden, wenn bestimmte verlängernde Ereignisse vor dem 1. Januar 2026 eintreten. 

Es handelt sich um die folgenden Ereignisse:

  • Sie arbeiten als Vollzeitarbeitnehmer/-in, Selbständige/-r oder Beamte/-r.
  • Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte, beziehen aber keine Einkommenssicherungszulage.
  • Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage. In diesem Fall muss die Teilzeitbeschäftigung mindestens 6 Monate gedauert und mindestens ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung erreicht haben.
  • Sie beziehen Unterbrechungsgeld bei Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit.
  • Sie beziehen Mutterschaftsgeld.
  • Sie verfolgen ein Vollzeitstudium und beziehen währenddessen kein Berufseingliederungsgeld.
  • Sie wohnen im Ausland mit einem belgischen Militärangehörigen zusammen, der im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigt ist.

Beispiel 1: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 01.05.2023. Das Enddatum des Berufseingliederungsgeldes ist für Sie grundsätzlich auf den 31. Dezember 2025 festgelegt. Wenn Sie aber beispielsweise vom 01.10.2023 bis zum 30.06.2024 (= 9 Monate) gearbeitet haben, wird Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld um 9 Monate, also bis zum 30.09.2026, verlängert.

Beispiel 2: Das Berufseingliederungsgeld beziehen Sie seit dem 01.08.2023. Das Enddatum des Berufseingliederungsgeldes ist für Sie grundsätzlich auf den 31. Dezember 2025 festgelegt. Wenn Sie aber beispielsweise vom 01.10.2023 bis zum 30.06.2025 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, wird Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld um die Dauer dieser Tätigkeit (21 Monate) verlängert, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.

Anspruchserweiternde Situationen

  • Wenn die Aus- oder Weiterbildung mit Freistellung vor dem 1. Januar 2026 begonnen hat und auf einen Mangelberuf vorbereitet, bekommen Sie das Berufseingliederungsgeld bis zum Ende der Freistellung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2030.
  • Wenn die Aus- oder Weiterbildung mit Freistellung nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat und/oder auf keinen Mangelberuf vorbereitet, behalten Sie das Berufseingliederungsgeld, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

  • Wenn Ihre Teilzeit während des gesamten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums im Durchschnitt pro Woche mindestens eine Halbzeit (19 Stunden oder die Hälfte der Wochenstunden einer oder eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen) erreicht, behalten Sie Ihre Einkommenssicherungszulage bis zum Ende der Beschäftigung.
  • Wenn Ihre Teilzeit während des gesamten ununterbrochenen Beschäftigungszeitraums keine Halbzeit erreicht, bekommen Sie diese Einkommenssicherungszulage bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

Toutes les feuilles info mentionnées dans cette information sont disponibles auprès de votre organisme de paiement ou au bureau du chômage de l’ONEM ou peuvent être téléchargées du site internet www.onem.be