Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?

T29

Zuletzt aktualisiert am 1.05.2024

Reform der Vorschiften für Arbeitnehmende des Kunstsektors und Einführung der Kunstarbeitskommission

Zum 1.Oktober 2022 wurden die Regeln, die für Sie als Künstler oder Techniker im Kunstsektor galten, durch neue Regeln ersetzt (= 1.ErstePhase der Reform).

Zum 1.Januar 2024 wird die Kunstarbeitskommission innerhalb des FÖD Soziale Sicherheit eingerichtet und die Künstlerkommission ersetzen (= 2.Phase der Reform).

Die vorläufigen Maßnahmen, die vor der Einsetzung der Kunstarbeitskommission galten, sind nicht mehr anwendbar. Es gelten nun neue Regeln.

Trifft diese Information auf Sie zu?

Sie genossen zum 30. September 2022 als Künstler oder als Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität?

Dieses Infoblatt trifft für Sie zu, wenn Sie zum 30. September 2022 den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen. Dieser (alte) Vorteil bedeutete, dass Sie am Ende der ersten 12 Monate der Arbeitslosigkeit den höchsten Entschädigungssatz von 60% für weitere 12 Monate behalten, weil Sie nach Maßgabe des alten Systems genügend Arbeitstage nachgewiesen haben.

Die Regeln hinsichtlich des Zugangs zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende und der Art und Weise, wie der Kunstarbeitsgeldbetrag bemessen wird, gelten für Sie nach wie vor. Diese Regeln werden im Folgenden erläutert.

Für alle anderen Regeln (Einfluss Ihrer Bezüge auf Ihr Kunstarbeitsgeld, erlaubte Tätigkeiten, Ende Ihres Anspruchs, ...), die ab dem 1.Januar 2024 gelten, lesen Sie bitte das Infoblatt T191 „Welche besonderen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1.Januar 2024?“.

Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich oder kann von der Website www.lfa.be heruntergeladen werden.

Sie genossen zum 30. September 2022 nicht den Vorteil des Einfrierens der Degressivität, weder als Künstler noch als Techniker im Kunstsektor?

Lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter:

  • T30 „Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeitende für sich in Anspruch nehmen? (vom 1. Oktober2022 bis zum 31. Dezember 2023)“
  • T191 „Welche spezifische Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?“.

Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der LfA-Website (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Wie kommen Sie in den Genuss der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Zum 1. Oktober 2022 haben Sie für einen verlängerbaren Zeitraum von 36 Monaten, den sogenannten Anwendungszeitraum, automatisch Anspruch auf Kunstarbeitsgeld anstelle Ihres regulären Arbeitslosengeldes. Sie brauchen hierfür weder einen Leistungsantrag zu stellen noch ein von der Künstlerkommission ausgefertigtes Dokument zu besitzen.

Wenn die Kunstarbeitskommission eingerichtet wird, wird diese Kommission Ihnen unaufgefordert, für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren, eine Kunstarbeitsbescheinigung ausstellen.

Es müssen daher keine Schritte unternommen werden, um diese Kunstarbeitsbescheinigung zu erhalten oder die Zahlung Ihres Kunstarbeitsgeldes aufrechtzuerhalten.

Diese Bescheinigung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der beim FÖD Soziale Sicherheit eingerichteten Kunstarbeitskommission.

Für weitere Informationen über die Kunstarbeitsbescheinigung können Sie sich daher an die Kunstarbeitskommission wenden oder auf die Website der Kunstarbeitskommission gehen (Working in the Arts | Kunstarbeiter - Startseite | Working in the Arts).

Wie viel beträgt Ihr Kunstarbeitsgeld

Der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes wird weiterhin dem höchsten Entschädigungssatz (60% des zuletzt verdienten Entgelts) entsprechen, aber die Mindest- und Höchstbeträge Ihres Kunstarbeitsgeldes fallen im Vergleich zum regulären Arbeitslosengeld höher aus.

Zum einen wird der indexierte Tagesbetrag Ihres Kunstarbeitsgeldes für Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten nicht weniger als 69,71 Euro oder für andere Arbeitnehmende nicht weniger als 61,41 Euro betragen; zum anderen wird er in keinem Fall mehr als 72,38 Euro betragen.

Der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes bleibt während des gesamten Anwendungszeitraums (d.h. bis zum 30. September 2025) identisch. Mit anderen Worten sinkt er im Zeitablauf nicht ab und hat der Eintritt der zweiten Phase der Reform keinen Einfluss auf den Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes.