Sie möchten die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende für sich in Anspruch nehmen? (nach dem 1. Oktober 2022 und vor dem 31. Dezember 2023)

T30

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2024

Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende, die im Kunstsektor beschäftigt sind, und Einsetzung der Kunstarbeitskommission

Seit dem 1.Oktober 2022 gelten neue spezifische Regeln für Kunstarbeitende, die deren Anwendung beantragen (= 1.Phase der Reform).

Zum 1.Januar 2024 wird die Kunstarbeitskommission innerhalb des FÖD Soziale Sicherheit eingesetzt. Sie soll die Künstlerkommission ersetzen (= 2.Phase der Reform).

Die vorläufigen Maßnahmen, die vor der Einsetzung der Kunstarbeitskommission galten, sind nicht mehr anwendbar. Es gelten nun neue Regeln.

Treffen diese Informationen auf Sie zu?

Sie möchten die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab einem Datum vor dem 1.Januar 2024 für sich in Anspruch nehmen?

Wenn Sie zum 30. September 2022 den Vorteil des Einfrierens der Degressivität nicht genossen, trifft dieses Infoblatt auf Sie zu. Dieser (alte) Vorteil bedeutete, dass am Ende der ersten 12 Monate der Arbeitslosigkeit der Entschädigungssatz von 60% für weitere 12 Monate beibehalten wurde.

Die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Regeln hinsichtlich des Zugangs zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende und der Art und Weise, wie der Kunstarbeitsgeldbetrag bemessen wird, gelten für Sie nach wie vor. Diese Regeln werden im Folgenden erläutert.

Für alle anderen Regeln (Einfluss Ihrer Bezüge auf Ihr Kunstarbeitsgeld, erlaubte Tätigkeiten, Ende Ihres Anspruchs, ...), die ab dem 1.Januar 2024 gelten, lesen Sie bitte das Infoblatt T191 „Welche besonderen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1.Januar 2024?“.

Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und kann von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Sie genossen zum 30. September 2022 als Künstler oder als Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität?

Wenn Sie zum 30. September 2022 den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen, trifft dieses Infoblatt nicht auf Sie zu. Lesen Sie dann bitte das Infoblatt T29 „Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?“ Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und kann von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Sie möchten die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab einem Datum nach dem 31. Dezember 2023 für sich in Anspruch nehmen?

Genießen Sie den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zum 31. Dezember 2023 noch nicht, treffen die Erläuterungen in diesem Infoblatt nicht auf Sie zu.

In diesem Fall lesen Sie bitte das Infoblatt T191 „Welche besonderen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?“

Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und kann von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Wie haben Sie Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Achtung! Die unten stehenden Regeln gelten noch bei Anträgen auf Kunstarbeitsgeld für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2024 anfangen. Für alle Anträge auf Kunstarbeitsgeld zum 1. Januar 2024 oder später, gelten die neuen Zugangsregeln. Lesen Sie bitte das Informationsblatt T191 „Welche besonderen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?“.

Einen Leistungsantrag stellen

Um die spezifischen Regeln für sich in Anspruch zu nehmen und das Kunstarbeitsgeld zu beantragen, müssen Sie bei der Zahlstelle Ihrer Wahl (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA) mit dem Formular  C181 einen Leistungsantrag stellen.

Sie müssen dort die Tätigkeiten angeben, die Sie ausüben und die nicht der Sozialversicherung der Arbeitnehmenden unterliegen, damit das LfA anhand Ihrer Angaben prüfen kann, ob diese Tätigkeiten mit dem Kunstarbeitsgeld vereinbar sind oder nicht.

Unter welchen Bedingungen können Sie diese spezifischen Regeln für sich in Anspruch nehmen?

Wenn Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab einem Datum, das vor dem 1. Januar 2024 liegt, für sich in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie mindestens 156 Tage tatsächlicher Arbeit als Arbeitnehmende(r) innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten unmittelbar vor Ihrem Leistungsantrag nachweisen.

Von diesen 156 Tagen müssen mindestens 104 Tage im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit oder technischen Tätigkeit im Kunstsektor, mit sehr kurzen Arbeitsverträgen, zurückgelegt worden sein.

Genießen Sie den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zum 31. Dezember – d.h. vor dem 1. Januar 2024 (Einsetzung der Kunstarbeitskommission) – bereits, wird für Sie automatisch eine Kunstarbeitsbescheinigung ausgestellt, die für 5 Jahre gültig ist und verlängert werden kann.

Es müssen daher keine Schritte unternommen werden, um diese Kunstarbeitsbescheinigung zu erhalten oder die Zahlung Ihres Kunstarbeitsgeldes aufrechtzuerhalten.

Diese Bescheinigung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der beim FÖD Soziale Sicherheit eingerichteten Kunstarbeitskommission.

Für weitere Informationen über die Kunstarbeitsbescheinigung können Sie sich daher an die Kunstarbeitskommission wenden oder auf die Website der Kunstarbeitskommission gehen (Working in the Arts | Kunstarbeiter - Startseite | Working in the Arts).

Künstlerische Tätigkeiten

Künstlerische Tätigkeiten bestehen in der Schaffung und/oder in der Aufführung und/oder in der Darbietung von Kunstwerken:

  • in der audiovisuellen oder bildenden Kunst,
  • in der Musik,
  • in der Literatur,
  • in einer Vorstellung,
  • im Theater,
  • in einer Choreografie.

Technische Tätigkeiten im Kunstsektor

Technische Tätigkeiten im Kunstsektor sind Tätigkeiten, die Sie als Techniker oder in einer unterstützenden Funktion ausüben und die aus der Mitwirkung bestehen,

  • bei der Vorbereitung oder der öffentlichen Vorstellung eines geistigen Werkes, woran mindestens ein Unterhaltungskünstler körperlich teilnimmt, oder bei der Aufnahme eines solchen Werkes;
  • bei der Vorbereitung oder der Vorstellung eines Filmwerkes;
  • bei der Vorbereitung oder der Ausstrahlung eines künstlerischen Rundfunk- oder Fernsehprogramms;
  • bei der Vorbereitung oder der Umsetzung einer öffentlichen Ausstellung eines Kunstwerks im Bereich der bildenden Künste.

Diese Tätigkeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie im Rahmen von sehr kurzen, d. h. weniger als drei Monate dauernden, Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmendenstatus ausgeübt werden.

Wie werden Ihre Arbeitstage berechnet?

Grundsätzlich wird der Berechnung der Zahl der Arbeitstage als Arbeitnehmende(r) die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt. Weitere Informationen zu den regulären Berechnungsregeln finden Sie im Infoblatt T31 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“.

Es gibt eine abweichende Berechnungsregel für künstlerische Arbeitsleistungen, die nach Leistung entlohnt werden, oder wenn die Entlohnung gemäß Artikel 1bis des Gesetzes vom 27.06.1969 sozialversicherungspflichtig ist. Bei diesen beiden Entlohnungsarten greift für Sie eine günstigere Berechnungsregel, wenn es darum geht, die erforderliche Anzahl Arbeitstage zu erreichen, um einen Anspruch auf das Kunstarbeitsgeld zu begründen.

Sie werden nach Leistung entlohnt, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen Ihrer Entlohnung und der Anzahl Stunden der Arbeitsleistung besteht.

Wenn diese abweichende Berechnungsregel angewandt wird, werden Ihre Leistungslöhne (bzw. Ihre gemäß Artikel 1bis des Gesetzes vom 27.06.1969 sozialversicherungspflichtigen Löhne) somit durch 1/26. des Referenzlohns geteilt. Das Ergebnis ist eine Anzahl Arbeitstage.

Dieser Referenzlohn beträgt 2029,88 Euro.

Beispiel: Nach einer künstlerischen Tätigkeit als Arbeitnehmende(r) haben Sie einen Leistungslohn von 300 Euro erhalten. Um zu bestimmen, wie viel Arbeitstagen dies entspricht, wird Ihr Leistungslohn durch 1/26 von 2029,88 Euro geteilt:

(2029,88 /26) = 78,07

300 / 78,07= 3,84 Arbeitstage

Diese Beschäftigung entspricht also 3,84 Arbeitstagen von den 156 Tagen tatsächlicher Arbeit als Arbeitnehmende(r), die für den Bezug von Kunstarbeitsgeld erforderlich sind.

Das Ergebnis der Berechnung wird allerdings auf 156 Tage pro Quartal begrenzt.

Die so berechnete Anzahl Arbeitstage wird um die eventuellen anderen Arbeitstage, die nach den gewöhnlichen Regeln berechnet werden, erhöht.

Das LfA bittet Sie, Nachweise über Ihre künstlerischen Arbeitsleistungen und deren Leistungslöhne einzureichen, um diese günstigere abweichende Berechnungsregel für Sie anwenden zu können. Andernfalls wird die normale Berechnungsregel angewandt.

Kann der Referenzzeitraum von 24 Monaten verlängert werden? 

Der Referenzzeitraum von 24 Monaten wird um die Tage verlängert, an denen Sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten arbeitsunfähig waren und eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Gesundheitspflegepflichtversicherung oder einen Schadenersatz infolge von Arbeitsunfällen, von Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit, und von Berufskrankheiten erhalten haben.

Wie viel beträgt das Kunstarbeitsgeld?

Der Tagesbetrag Ihres Kunstarbeitsgeldes entspricht 60% Ihres letzten Arbeitsentgelts, dies während eines Zeitraums von 36 Monaten. 

Der Tagessatz des Kunstarbeitsgeldes beträgt nie weniger als 68,34 Euro für Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten und nie weniger als 60,21 Euro für andere Arbeitnehmende.

Außerdem beträgt der Tagessatz des Kunstarbeitsgeldes nie mehr als 70,96 Euro.

Der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes bleibt während des gesamten Anwendungszeitraums identisch. Mit anderen Worten sinkt er im Zeitablauf nicht ab Des Weiteren wird der Eintritt der zweiten Phase der Reform keinen Einfluss auf Ihren Kunstarbeitsgeldsatz haben.