Wie müssen Sie nach einer Beschäftigung einen Leistungsantrag stellen?

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Zuletzt aktualisiert am 29.04.2019

Welche Schritte?

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie:

Persönlich auf einer von Ihnen ausgewählten Zahlstelle vorsprechen

Sie müssen persönlich auf einer von Ihnen ausgewählten Zahlstelle vorsprechen – entweder der öffentlichen Einrichtung (HfA) oder der Zahlstelle einer Gewerkschaft (CGSLB, CSC oder FGTB) – um dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Eine Kontrollkarte führen

Ab dem ersten Tag, für welchen Sie Leistungen beantragen, müssen Sie eine gedruckte oder elektronische Kontrollkarte führen.

Die papierne Kontrollkarte (C3A oder C3C oder C3D) ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte befindet sich auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be). Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Am Ende des Monats müssen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen.

Hinweis

Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, um Leistungen zu beziehen, werden Sie ab dem Tag des Leistungsantrages entschädigt werden. Daher ist es äußerst wichtig, dass Sie Ihre Zahlstelle ab Eintritt der Arbeitslosigkeit aufsuchen, auch wenn Sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sind.

Sich als arbeitsuchend eintragen lassen

Sie müssen sich bei dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Actiris, FOREM, VDAB) als arbeitsuchend eintragen lassen. Diese Eintragung als arbeitsuchend muss am Tag des Leistungsantrages oder innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Leistungsantrag geschehen. Bei Fristversäumnis stehen Ihnen die Leistungen erst ab dem Tag der Eintragung zu.

In bestimmten Fällen sind Sie von der Pflicht zur Eintragung als arbeitsuchend befreit. Lesen Sie hierzu die Infoblätter T55 ("Haben Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihrer beruflichen Vergangenheit Recht auf eine Befreiung von der Pflicht, als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar zu sein?"), T58 ("Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?") oder T154 ("Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?").

Wichtiger Hinweis

In bestimmten Fällen müssen Sie sich früher eintragen lassen, nämlich

  • wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer abzuarbeitenden Kündigungsfrist kündigt und Sie während der Kündigungsfrist zumindest teilweise freigestellt werden.

    In einem solchen Fall muss die Eintragung als arbeitsuchend innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Tag Ihrer Arbeitsfreistellung geschehen.

    Mindestens teilweise freigestellt zu sein, bedeutet, dass Sie und Ihr Arbeitgeber in beiderseitigem Einverständnis vereinbart haben, dass Sie als Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen haben oder Sie Ihren Arbeitsvertrag nur noch zum Teil erfüllen müssen, wobei Ihnen für die Tage, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, trotzdem eine Entlohnung bezahlt wird. 

  • Wenn Ihre Beschäftigung beendet wird und Sie aufgrund dieser Beschäftigungsbeendigung eine Entschädigung erhalten, die mit dem Leistungsbezug unvereinbar ist (z.B. eine Kündigungsentschädigung, eine Ausgleichsabfindung, eine Entschädigung im Rahmen einer Wettbewerbsabrede, eine Entschädigung bei Beendigung in beiderseitigem Einvernehmen oder eine Entlassungsausgleichsentschädigung).

    In einem solchen Fall muss die Eintragung als arbeitsuchend innerhalb von zwei Monaten ab dem ersten Tag des Zeitraums, den diese mit dem Leistungsbezug unvereinbare Entschädigung abdeckt, geschehen. 

Wenn sich während dieser zwei Monate die nachfolgenden Situation ereignen, wird die zweimonatige Frist um die Dauer (d.h. um die Zahl der Kalendertage) dieser Situationen verlängert. Konkret handelt es sich um:

  • die Arbeitswiederaufnahme als Arbeitnehmer oder in einem Beruf, für den keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden (z.B. als Selbständiger);
  • die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Gesetzgebung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
  • den Verbrauch des bezahlten Urlaubs, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann;
  • die Untersuchungshaft oder Freiheitsberaubung. 

Wenn Sie dieser Eintragungspflicht nicht nachkommen, droht Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages eine vierwöchige Sperrzeit. 

Sie sind von dieser Pflicht zur frühzeitigen Eintragung befreit, wenn Sie in einer Beschäftigungszelle, an der Ihr Arbeitgeber teilnimmt, eingetragen sind.  

Welche Formulare?

Ihren Leistungsantrag müssen Sie bei der von Ihnen ausgewählten Zahlstelle mithilfe der folgenden Formulare einreichen:

  • entweder das von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Formular C4, wenn Ihr Arbeitsvertrag beendet worden ist.
  • oder das von Ihrer Krankenkasse ausgehändigte Formular C6, wenn Sie arbeitsunfähig waren;
  • oder das bei Ihrer Zahlstelle erhältliche Formular C109:
    • nach einem Zeitraum von Inaktivität oder von selbständiger Berufstätigkeit;
    • wenn Sie die Formulare C4 oder C6 nicht rechtzeitig erhalten können. In diesem Fall ist Ihre Akte unvollständig und müssen Sie alles daransetzen, um diese Formulare möglichst schnell nachzureichen. 

Um Ihren Leistungsanspruch festzustellen, könnten auch Formulare C4 oder C6 in Bezug auf frühere Beschäftigungs- bzw. Krankheitszeiträume benötigt werden, sollten diese Daten nicht elektronisch abrufbar sein. 

Sie müssen ebenfalls ein Formular C1 „Meldung der persönlichen und familiären Situation“ ausfüllen (dieses Formular ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich). Was Sie in diesem Formular angeben hat erhebliche Konsequenzen auf Ihren Leistungsanspruch und auf den Leistungsbetrag. Deswegen ist es äußerst wichtig, dass Sie das Formular C1 ganz durchlesen und auf alle Fragen genau antworten. Unrichtige Auskünfte können einen Ausschluss vom Leistungsanspruch und eine Rückforderung der bereits gezahlten Leistungen zur Folge haben.

Was müssen Sie nach einer Beschäftigung im Unterrichtswesen unternehmen?

Sie müssen mithilfe des Formulars C4-Unterrichtswesen, das von der Schule ausgefüllt und ausgestellt wurde, einen Leistungsantrag bei einer von Ihnen ausgewählten Zahlstelle einreichen.

Ab dem ersten Tag, für welchen Sie Leistungen beantragen, müssen Sie eine papierne Kontrollkarte (C3C für die Monate Juli und August, C3A für die anderen Monate) oder eine elektronische Kontrollkarte führen. Am Ende des Monats müssen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen.

Wenn Sie nach dem 31. August noch immer arbeitslos sind, müssen Sie sich als arbeitsuchend eintragen lassen.

Diese Eintragung ist nur dann gültig, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach dem 1. September (d.h. spätestens am 9. September) geschieht. Wenn diese Frist versäumt wird, ist die Eintragung erst ab dem Tag, wo sie vorgenommen wurde, gültig. Diese Pflicht gilt nicht, wenn Sie bereits im Juni als arbeitsuchend eingetragen waren (zum Beispiel: Lehrperson, deren Zeitarbeitsvertrag am 15. Juni abgelaufen ist) und nach dem 31. August noch immer arbeitslos sind.