Was ist Ihre familiäre Situation?

T147

Zuletzt aktualisiert am 1.11.2023

Wovon handelt dieses Infoblatt?

In diesem Infoblatt erklären wir Ihnen, was Ihre familiäre Situation als arbeitslose Person ist.

Wir legen zuerst die möglichen Situationen dar. Sie können dann ausgehend von Ihrem konkreten Fall bestimmen, welches Ihre familiäre Situation ist (Sie wohnen allein, Sie wohnen mit anderen Personen zusammen).

Danach finden Sie in diesem Infoblatt Erklärungen zu den verwendeten Begriffen (z.B. was versteht man unter Lebenspartner, was ist ein Berufseinkommen, ein Ersatzeinkommen, …).

Der Lesbarkeit halber wird in diesem Infoblatt die männliche Form benutzt. Sie gilt in gleicher Weise für weibliche Personen.

Wie wichtig ist Ihre familiäre Situation?

Ihre familiäre Situation wirkt sich auf den Tagesbetrag der Leistung und eventuell auf die Dauer des Leistungsbezugs aus, im System:

  • des Arbeitslosengeldes
    (dabei handelt es sich um die Leistung bei Arbeitslosigkeit, die Sie nach einer ausreichend langen Beschäftigung erhalten können – siehe das Infoblatt "Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?" Nr. T67);
  • des Berufseingliederungsgeldes
    (dabei handelt es sich um die Leistung bei Arbeitslosigkeit, die Sie als Schulabgänger erhalten können – siehe das Infoblatt "Wie viel beträgt Ihre Leistung nach der Schule?" Nr. T37);

Deswegen ist es äußerst wichtig, dass Sie Ihre familiäre Situation korrekt melden und ebenfalls jede Änderung mitteilen.

Welche familiäre Kategorien gibt es?

Es gibt drei Kategorien:

  • Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten;
  • Alleinwohnende;
  • Zusammenwohnende (ohne Familie zu Lasten).

Welches ist Ihre familiäre Situation?

Sie wohnen allein?

Wenn Sie :

  • Unterhaltsgeld in Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung zahlen;
  • Unterhaltsgeld in Ausführung einer notariellen Urkunde im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis zahlen;
  • Unterhaltsgeld (außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens) für Ihr minderjähriges Kind oder Ihr bedürftiges volljähriges Kind bezahlen;
  • tatsächlich getrennt leben und Ihrem Ehepartner durch eine gerichtliche Entscheidung erlaubt wurde, an Ihrer Stelle Summen zu vereinnahmen, die von anderen Personen geschuldet sind.

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn Sie sich als Alleinwohnender nicht in einer dieser Situationen befinden

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Alleinwohnender.

Achtung : ändert sich diese Situation, müssen Sie dies melden.

Folgende Situationen müssen auf jeden Fall gemeldet werden :

  • Die Entscheidung oder die Urkunde enthält ein Datum, an dem ihre Gültigkeit endet, und dieses Datum ist erreicht.
  • Sie zahlen kein Unterhaltsgeld mehr.
  • Ihr(e) ehemalige(r) Partner(in) verfügt über ein Berufseinkommen oder ein Ersatzeinkommen, und die Entscheidung oder die Urkunde erfordert in diesem Fall keine weitere Zahlung des Unterhaltgeldes.
  • Das Kind, für welches Sie Unterhaltsgeld zahlen, kann den eigenen Lebensunterhalt bestreiten, und die Entscheidung oder die Urkunde erfordert keine weitere Zahlung des Unterhaltsgeldes.
  • Ihr volljähriges Kind ist nicht länger bedürftig (es verfügt über ein Berufseinkommen oder ein Ersatzeinkommen, das mindestens dem Eingliederungseinkommen gleich ist).

Sie wohnen mit Ihrem Ehepartner (und eventuell mit anderen Personen) zusammen?

Wenn Ihr Ehepartner über kein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn Ihr Ehepartner über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

In diesen Situationen spielt es keine Rolle, ob Sie auch mit anderen Personen zusammenwohnen und ob diese Personen über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügen oder nicht.

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihrem Ehepartner, zwei Kindern und Ihrer Großmutter zusammen.

Ihr Ehepartner bezieht keinerlei Einkünfte, die beiden Kinder sind als Arbeitnehmer berufstätig und Ihre Großmutter bezieht eine Pension.

Sie sind Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, da allein die Situation Ihres Ehepartners in Betracht gezogen wird.

Sie wohnen mit Ihrem Lebenspartner (und eventuell mit anderen Personen) zusammen?

Wenn Ihr Lebenspartner über kein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn Ihr Lebenspartner aber über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

In dieser Situation spielt es keine Rolle, ob Sie auch mit anderen Personen zusammenwohnen und ob diese Personen über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügen oder nicht.

Sie sind alleinerziehend (Sie wohnen ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zusammen)?

Sie wohnen also nicht mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner zusammen und ausgenommen Ihre Kinder wohnt keine andere Person mit Ihnen zusammen.

Wenn:

  • Sie Anspruch auf Kindergeld für mindestens eines dieser Kinder haben

ODER

  • wenn keines der Kinder über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn:

  • Sie für keines der Kinder Anspruch auf Kindergeld haben

UND

  • wenn mindestens eines der Kinder über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihren drei Kindern zusammen.

Sie haben Anspruch auf Kindergeld für eines Ihrer Kinder. Das zweite Kind ist als Arbeitnehmer berufstätig und das Dritte bezieht Arbeitslosengeld.

Sie sind Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten. Es genügt, dass Sie für eines Ihrer Kinder Anspruch auf Kindergeld haben. Die Situation der zwei anderen Kinder zählt nicht.

Sie wohnen ausschließlich mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades zusammen?

Sie wohnen also nicht mit Ihrem Ehepartner, Lebenspartner oder mit Ihren Kindern zusammen und ausgenommen Ihre Verwandten oder Verschwägerten wohnt keine andere Person mit Ihnen zusammen.

Wenn keiner der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn mindestens einer der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihrem Onkel und Ihrer Tante zusammen, die also bis dritten Grades mit Ihnen verwandt sind.

Ihr Onkel übt eine selbständige Berufstätigkeit aus und Ihre Tante bezieht keinerlei Einkünfte.

Sie sind zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten): Einer Ihrer Verwandten bzw. Verschwägerten bis dritten Grades (Ihr Onkel) erzielt ein Berufseinkommen.

Sie wohnen mit einem oder mehreren Kindern und mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades zusammen?

Sie wohnen also nicht mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner zusammen und ausgenommen Ihre Kinder und Verwandten oder Verschwägerten wohnt keine andere Person mit Ihnen zusammen.

Wenn:

  • Sie Anspruch auf Kindergeld für mindestens eines dieser Kinder haben

UND

  • wenn keiner der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn:

  • Sie für keines der Kinder Anspruch auf Kindergeld haben

ODER

  • wenn mindestens einer der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihrem Kind und Ihrer Großmutter zusammen. Ihre Großmutter ist bis dritten Grades mit Ihnen verwandt.

Sie haben Anspruch auf Kindergeld für Ihr Kind. Ihre Großmutter bezieht eine Ruhestandspension.

Weiter in diesem Infoblatt werden Sie lesen, dass an der Höhe der Pension festgemacht wird, ob es sich um ein Ersatzeinkommen handelt oder nicht.

Wenn die Ruhestandspension nicht als Ersatzeinkommen gilt, sind Sie Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten: Sie können einen Anspruch auf Kindergeld für Ihr Kind erheben und Ihre Verwandte verfügt über kein Ersatzeinkommen.

Sollte die Ruhestandspension aber als Ersatzeinkommen gelten, dann sind Sie zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Sie wohnen mit einem oder mehreren Kindern und mit anderen Personen zusammen?

Sie wohnen also nicht mit Ihrem Ehepartner, Lebenspartner oder mit Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades zusammen. Neben Ihren Kindern wohnen aber noch andere Personen mit Ihnen zusammen.

Wenn Sie sich in einer der beiden folgenden Situationen befinden:

Erste Situation:

  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld für mindestens eines dieser Kinder

UND

  • keine der anderen Personen verfügt über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen

Zweite Situation:

  • keines der Kinder verfügt über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen

UND

  • keine der anderen Personen verfügt über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn Sie sich in einer der beiden folgenden Situationen befinden:

Erste Situation:

  • Sie haben für keines der Kinder Anspruch auf Kindergeld

ODER

  • mindestens eine der anderen Personen verfügt über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen

Zweite Situation:

  • mindestens eines der Kinder verfügt über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen

ODER

  • mindestens eine der anderen Personen verfügt über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen und mit einer Freundin, die nicht Ihre Lebenspartnerin ist.

Sie haben Anspruch auf Kindergeld für Ihr Kind. Ihre Freundin bezieht Arbeitslosengeld.

Sie sind zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten). Die Tatsache, dass Sie Anspruch auf Kindergeld für Ihr Kind haben, reicht nicht aus. Ihre Freundin verfügt nämlich über ein Ersatzeinkommen.

Sie wohnen mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades und mit anderen Personen zusammen?

Sie wohnen also nicht mit Ihrem Ehepartner, Lebenspartner oder mit Ihren Kindern zusammen. Neben Ihren Verwandten oder Verschwägerten wohnen aber noch andere Personen mit Ihnen zusammen.

Wenn:

  • keiner der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

UND

  • wenn keine der anderen Personen über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn:

  • mindestens einer der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

ODER

  • wenn mindestens eine der anderen Personen über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihrer Großmutter zusammen und mit einer Freundin, die nicht Ihre Lebenspartnerin ist. Ihre Großmutter ist bis dritten Grades mit Ihnen verwandt.

Ihre Großmutter bezieht eine Ruhestandspension.

Ihre Freundin verfügt über keinerlei Einkommen.

Weiter in diesem Infoblatt werden Sie lesen, dass an der Höhe der Pension festgemacht wird, ob es sich um ein Ersatzeinkommen handelt oder nicht.

Wenn die Ruhestandspension nicht als Ersatzeinkommen gilt, sind Sie Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten: Ihre Verwandte bezieht keine Ersatzeinkünfte und Ihre Freundin verfügt über kein Berufs- oder Ersatzeinkommen.

Sollte die Ruhestandspension aber als Ersatzeinkommen gelten, dann sind Sie zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten). Die Situation Ihrer Freundin zählt in diesem Fall nicht.

Sie wohnen mit einem oder mehreren Kindern und mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades und mit anderen Personen zusammen?

Sie wohnen also nicht mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner zusammen. Neben Ihren Kindern und einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades wohnen noch andere Personen mit Ihnen zusammen.

Wenn:

  • Sie Anspruch auf Kindergeld für mindestens eines dieser Kinder haben

UND

  • wenn keiner der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

UND

  • wenn keine der anderen Personen über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten.

Wenn:

  • Sie für keines der Kinder Anspruch auf Kindergeld haben

ODER

  • wenn mindestens einer der Verwandten oder Verschwägerten über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

ODER

  • wenn mindestens eine der anderen Personen über ein Berufs- oder Ersatzeinkommen verfügt

=> Dann betrachtet das LfA Sie als zusammenwohnender Arbeitnehmer (ohne Familie zu Lasten).

Beispiel:

Sie wohnen mit Ihren zwei Kindern, Ihrer Tante und einer Freundin, die nicht Ihre Lebenspartnerin ist, zusammen. Ihre Tante ist bis dritten Grades mit Ihnen verwandt.

Sie haben Anspruch auf Kindergeld für Ihre beiden Kinder.

Ihre Tante verfügt über keinerlei Einkommen.

Ihre Freundin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Da Ihre Freundin Arbeitslosengeld, also ein Ersatzeinkommen, bezieht, sind Sie Zusammenwohnender (ohne Familie zu Lasten). Es genügt also nicht, dass Sie Anspruch auf Kindergeld für Ihre beiden Kinder haben, und dass Ihre Tante über keinerlei Einkommen verfügt.

Erklärung der verwendeten Begriffe

Was bedeutet "zusammenwohnen"?

Zusammenwohnen bedeutet für zwei Personen, dass sie unter einem Dach zusammenleben und dass sie die Haushaltsangelegenheiten vorwiegend gemeinsam regeln. Diese Personen müssen nicht unbedingt alles gemeinsam regeln.

Wohnen ebenfalls mit Ihnen zusammen:

  • Personen, die aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnort haben;
  • Personen, die inhaftiert, interniert oder in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurden, aber nur während der ersten zwölf Monate.

Ob es sich um ein Zusammenwohnen handelt oder nicht, ist eine Frage des Sachverhalts. Der Direktor des LfA wird eine Entscheidung diesbezüglich treffen und dabei hauptsächlich untersuchen, oder das Teilen der Kosten es ermöglicht, Einsparungen zu erzielen, und ob ein gewisser wirtschaftlicher Vorteil somit vorliegt.

Der Direktor darf ausgehend von der tatsächlichen Situation entscheiden, dass von Zusammenwohnen die Rede sein muss, selbst wenn Personen dem Bevölkerungsregister zufolge getrennt wohnen.

Wen sieht das LfA als Ihren Lebenspartner an?

Das LfA sieht eine Person als Ihren Lebenspartner an, wenn sie:

  • mit Ihnen zusammenwohnt und eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Diese eheähnliche Gemeinschaft muss nicht unbedingt von einem Mann und einer Frau gebildet werden.

UND

  • wenn sie kein Mitglied Ihrer Familie ist. Dies bedeutet, dass sie keine Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich dritten Grades sein darf

UND

  • wenn sie kein Kind ist, für welches Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied einen Anspruch auf Kindergeld erheben kann.

Beispiel:

Das Kind einer Frau, die mit Ihnen zusammenwohnt, und für welches diese Frau Kindergeld bezieht, wird das LfA nicht als Partner ansehen.

UND

  • wenn sie finanziell zu Ihren Lasten ist.

Welches sind die Bedingungen, um finanziell zu Ihren Lasten zu sein?

Eine Person ist zu Ihren Lasten, wenn sie die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:

  • sie bezieht kein Eingliederungseinkommen (vormals Existenzminimum genannt) und auch keine andere finanzielle Hilfe des ÖSHZ anstelle des Eingliederungseinkommen;
  • sie ist nicht zu Lasten einer anderen Person, die für sie einen Anspruch auf Kindergeld erheben kann.

Beispiel:

Eine Studentin/ein Student wohnt mit Ihnen zusammen. Die Eltern der Studentin/des Studenten beziehen Kindergeld für sie/ihn. Die Studentin/der Student wird also nicht als Lebenspartner/in angesehen werden können;

  • sie/er darf nicht zu Lasten eines anderen Arbeitslosen sein, mit dem der Lebenspartner zusammenwohnt (ein Lebenspartner darf nicht zu Lasten mehrerer Arbeitslosen sein);
  • der Lebenspartner darf nicht mit einem Ehepartner verheiratet sein, der mit ihr/ihm und mit Ihnen zusammenwohnt (es wird angenommen, dass diese Person Partnerin ihres Ehepartners ist und somit zu seinen Lasten ist);
  • sie/er füllt eine Erklärung bei der Zahlstelle aus.

Wer ist mit Ihnen verwandt oder verschwägert bis einschließlich dritten Grades?

Folgende Personen sind bis einschließlich dritten Grades mit Ihnen verwandt bzw. verschwägert:

  • Ihr Kind und sein Ehepartner;
  • Ihr Enkelkind und sein Ehepartner;
  • Ihr Urenkelkind und sein Ehepartner;
  • Ihr Vater und Mutter; Ihr Stiefvater und Ihre Stiefmutter;
  • Ihr Schwiegervater und Ihre Schwiegermutter (unter Vorbehalt);
  • Ihr Großvater, Ihre Großmutter und deren Ehepartner;
  • Ihr Urgroßvater, Ihre Urgroßmutter und deren Ehepartner;
  • Ihr Onkel, Ihre Tante und deren Ehepartner;
  • Ihr Bruder, Ihre Schwester und deren Ehepartner;
  • Ihr Neffe oder Ihre Nichte und deren Ehepartner;
  • Alle vorhergenannte Verwandte oder Verschwägerte ihres Ehepartners.

Wer ist verwandt in aufsteigender Linie?

Unter Verwandte in aufsteigender Linie versteht man:

  • Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und deren Ehepartner;
  • die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern Ihres Ehepartners;

Wen sieht das LfA als Ihr Kind an?

Das LfA sieht folgende Personen als Ihr Kind an:

  • das Kind, von dem Sie oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner der Vater oder die Mutter sind bzw. ist;
  • das adoptierte Kind;
  • das Kind unter Vormundschaft;
  • das Kind, für welches Sie Anspruch auf Kindergeld haben.

Was ist ein Berufseinkommen?

Definition

Als Berufseinkommen gelten:

  • alle Einkommen aus einer Berufstätigkeit,
  • unabhängig von der Dauer der Tätigkeit und der Höhe des Einkommens,
  • gleichgültig, ob es sich um einen finanziellen Bezug oder um einen Naturalbezug handelt.

Naturalbezüge oder finanzielle Bezüge aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder aus einer selbständigen Tätigkeit werden also als Berufseinkommen angesehen.

Bezüge, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten, werden als Entlohnung und also als Berufseinkommen betrachtet, wenn bestimmte Obergrenzen überschritten sind. Siehe unten: Die Grenzen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um Ihren Ehepartner/Partner oder um Ihr Kind handelt. Für individuelle Berufsausbildungen in einem Unternehmen gilt eine Sonderregelung.

Ist Ihr Ehepartner oder Lebenspartner Arbeitnehmer?

Das LfA wird die von Ihrem Ehepartner oder Partner bezogenen Berufseinkünfte nicht berücksichtigen, wenn die drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie melden diese Einkünfte zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrags oder zu Beginn der Ausübung der Berufstätigkeit oder des Zusammenwohnens bei Ihrer Zahlstelle (auf dem Formular C 1, das bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist);
  • diese Einkünfte stammen aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit;
  • der Bruttobetrag übersteigt keine 952,35 Euro pro Monat.

Wenn das Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners variabel ist, müssen für den Monat, in dem das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, bei Ihrer Zahlstelle ebenfalls ein Formular C110A einreichen (dieses Formular ist bei der Zahlstelle erhältlich). Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, fügen Sie dieses Formular der Kontrollkarte bei.

Ihr Kind verfügt über ein Berufseinkommen?

Das LfA wird in den beiden nachfolgenden Situationen das Berufseinkommen Ihres Kindes nicht als Berufseinkommen betrachten:

  • der Bruttobetrag des Berufseinkommens übersteigt keine 510,00 Euro pro Monat.
  • es handelt sich um das erste Berufseinkommen, das das Kind nach dem Schulabgang während eines Zeitraums von 12 Monaten erzielt, unabhängig davon, wie hoch dieses Berufseinkommen ist.

Was ist ein Ersatzeinkommen?

Definition

Unter Ersatzeinkommen versteht man jede Geldleistung, die wegen des Verlusts eines Berufseinkommens bezahlt wird.

Ob ein Einkommen als Ersatzeinkommen gilt, hängt von der Art und in bestimmten Fällen von der Höhe dieses Einkommens ab. Ihr Verhältnis mit der Person, die mit Ihnen zusammenwohnt und über dieses Einkommen verfügt, spielt dabei auch eine Rolle.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Hier handelt es sich nicht nur um das Arbeitslosengeld im engeren Sinne (das nach einer Beschäftigung, die lang genug gedauert hat, gewährt wird), sondern auch um das Berufseingliederungsgeld des Schulabgängers und die Übergangsleistung als Teilzeitstudierender.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten immer als Ersatzeinkommen, unabhängig davon, wie hoch sie sind.

AUSSER WENN

  • sie Ihrem Kind oder Ihren Kindern, mit dem bzw. denen Sie zusammenwohnen, gewährt werden
  • und wenn der gesamte Bruttobetrag, auf welchen jedes Kind Anspruch hat, keine  609,44 Euro pro Monat übersteigt.

Leistungen im Rahmen der Kranken- und Invalidenversicherung und der Mutterschaftsversicherung

Leistungen im Rahmen der Kranken- und Invalidenversicherung und der Mutterschaftsversicherung gelten immer als Ersatzeinkommen, unabhängig davon, wie hoch sie sind

AUSSER WENN

  • sie Ihrem Kind oder Ihren Kindern, mit dem bzw. denen Sie zusammenwohnen, gewährt werden
  • und wenn der gesamte Bruttobetrag, auf welchen jedes Kind Anspruch hat, keine 609,44 Euro pro Monat übersteigt.

Unterbrechungsgeld im Rahmen der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits

Unterbrechungsgeld gilt immer als Ersatzeinkommen, unabhängig davon, wie hoch es ist.

Pensionen

Unter Pension versteht man Alterspensionen, Ruhestandspensionen, Dienstalterspensionen und Hinterbliebenenpensionen.

Pensionen Ihrer Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender Linie

Sie wohnen ausschließlich mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades zusammen?

  • die Pensionen dieser Verwandten oder Verschwägerten gelten nicht als Ersatzeinkommen, wenn der gegebenenfalls zusammengerechnete gesamte Bruttobetrag dieser Pensionen keine 1.643,71  Euro Monat übersteigt;
  • Wenn eine Bescheinigung des FÖD Soziale Sicherheit (Generaldirektion Personen mit Behinderung, www.handicap.fgov.be) belegt, dass der Gesundheitszustand des Verwandten oder Verschwägerten einen vollkommenen Mangel an Selbständigkeit von mindestens 9 Punkten im Rahmen der Gesetzgebung für Personen mit Behinderung verursacht,

    dann gelten die Pensionen dieser Verwandten oder Verschwägerten nicht als Ersatzeinkommen, wenn der gegebenenfalls zusammengerechnete gesamte Bruttobetrag dieser Pensionen keine 2.666,13 Euro pro Monat übersteigt;

Sie wohnen mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades und mit einem oder mehreren Kindern zusammen?

  • die Pensionen dieser Verwandten oder Verschwägerten gelten nicht als Ersatzeinkommen, wenn der gegebenenfalls zusammengerechnete gesamte Bruttobetrag keine 2.666,13 Euro pro Monat übersteigt;

Wenn die Verwandten oder Verschwägerten eine oder mehrere Pensionen beziehen, werden sie addiert und mit den Beträgen von 2.666,13 Euro oder 1.643,71 Euro verglichen.

Pensionen anderer Personen

Das LfA betrachtet diese Pensionen nicht als Ersatzeinkommen, wenn die monatlichen Bruttobeträge dieser Pensionen keine 791,48 Euro pro Person übersteigen.

Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten nicht als Ersatzeinkommen, wenn ihre monatlichen Bruttobeträge keine 791,48 Euro pro Person übersteigen.

Leistungen des Öffentlichen Sozialhilfezentrums (ÖSHZ)

Das LfA betrachtet die Summen, die von einem ÖSHZ gewährt werden (das Eingliederungseinkommen – vormals Existenzminimum – und die finanzielle Hilfe des ÖSHZ anstelle des Eingliederungseinkommens) nicht als Ersatzeinkommen,

AUSSER

wenn diese Summen Ihrem Partner gewährt werden. In diesem Fall dürfen Sie kein Arbeitslosengeld als Zusammenwohnender mit Familie zu Lasten beziehen.

Entlassungsentschädigungen

Entlassungsentschädigungen gelten immer als Ersatzeinkommen, unabhängig davon, wie hoch sie sind.

Welches sind die Einnahmen, die nicht als Ersatzeinkommen gelten?

Das LfA betrachtet folgende Geldleistungen nie als Ersatzeinkommen:

  • Kindergeld;
  • Beihilfen für Personen mit Behinderung;
  • Stipendien, von denen keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden;
  • Geldleistungen, die im Gefängnis beschäftigten Häftlingen gezahlt werden;
  • Unterhaltsgeld.

Ändern sich die Beträge im Zeitablauf?

Alle in diesem Infoblatt angegebenen Beträge sind indexiert. Sie sind gültig ab dem 01.11.2023.