Zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge der CORONAVIRUS-COVID-19-Epidemie – Übergangsmaßnahmen ab dem 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 einschließlich

14-08-2020

[UPDATE 14/08/2020]. Während des Zeitraums vom 13.03.2020 bis zum 31.08.2020 kam eine lockere Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt zum Tragen...

[UPDATE 14/08/2020]

Während des Zeitraums vom 13.03.2020 bis zum 31.08.2020 kam eine lockere Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt zum Tragen und konnten alle Situationen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund des Coronavirus als zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt angesehen werden, selbst wenn sie von einem Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen herrührten und beispielsweise an manchen Tagen der Woche noch gearbeitet werden konnte. Das Verfahren für die Einführung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wurde auch weitgehend vereinfacht, und zwar sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Ab dem 01.09.2020 können Sektoren und Arbeitgeber, die von der Krise besonders hart getroffen sind, bis zum 31.12.2020 weiterhin von diesem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen (mit vereinfachtem Verfahren sind unter anderem die Befreiung von den Anzeigen an das LfA für den Arbeitgeber und von der Führung einer Kontrollkarte C3.2.A für den Arbeitnehmer gemeint).

Für die übrigen Arbeitgeber finden die gewöhnlichen Regeln wieder Anwendung, wenn sie zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt oder aus wirtschaftlichen Gründen (für Arbeiter oder Angestellte) greifen, wobei im Falle von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen bis zum 31.12.2020 bestimmte Übergangsmaßnahmen anwendbar sind.

Von der Krise besonders hart getroffene Sektoren und Arbeitgeber:

 Es handelt sich um:

  • entweder Arbeitgeber, die nachweisen können, dass sie zu einem Sektor gehören, welcher noch immer von den einschränkenden Maßnahmen des Ministers des Innern besonders hart getroffen ist;
  • oder Arbeitgeber, die im zweiten Quartal 2020 mindestens 20% zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt oder zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen im Vergleich zur Gesamtanzahl der dem Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage nachweisen können.

Um bis zum 31.12.2020 von vereinfachten Verfahren Gebrauch machen zu können, muss der Arbeitgeber, der eine dieser Bedingungen erfüllt, dem Dienst "zeitweilige Arbeitslosigkeit" des für seinen Gesellschaftssitz örtlich zuständigen Arbeitslosenamtes des LfA das Formular C106A-CORONA-HGU per E-Mail zukommen lassen (z.B. für das Arbeitslosenamt des LfA von Verviers, an die Adresse chomagetemporaire.verviers@rvaonem.fgov.be )

Die anderen Sektoren und Arbeitgeber:

Die anderen Sektoren und Arbeitgeber müssen ab dem 01.09.2020 wieder die gewöhnlichen Regeln in Sachen zeitweiliger Arbeitslosigkeit beachten.

Wenn zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen gegriffen wird, sind jedoch gelockerte Maßnahmen vorgesehen.

Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Arbeiter:

Die Höchstdauer der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrages fällt länger aus: 

  • Es kann für 8 Wochen (statt für 4 Wochen) eine vollständige Aussetzung beantragt werden.
  • Es kann für 18 Wochen (statt für 3 Monate) eine große Aussetzung (*) beantragt werden.

Wenn die Höchstdauer der Aussetzung erreicht ist (8 oder 18 Wochen), muss der Arbeitgeber während einer ganzen Woche die ursprüngliche Arbeitszeit wieder einführen, bevor er zu einer neuen Aussetzung greifen kann.

(*) Mit großer Aussetzung wird gemeint, dass weniger als 3 Tage pro Woche gearbeitet wird, oder dass weniger als eine ganze Woche jede zweite Woche gearbeitet wird. 

Wenn ein abweichendes sektorielles System besteht, das längere Zeiträume vorsieht, finden diese weiter Anwendung.

Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte

Um von der Regelung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte Gebrauch machen zu können, muss der Arbeitgeber im Vorfeld sogenannte Vorbedingungen erfüllen, die in Artikel 77/1 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen sind. Näheres erfahren Sie im Infoblatt E54.

Arbeitgeber, die diese Vorbedingungen bereits erfüllen, dürfen weiterhin die normale Regelung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte anwenden.

Arbeitgeber, die noch nicht nachgewiesen haben, dass sie diese Vorbedingungen erfüllen, können:

  • entweder nachweisen, dass sie die Vorbedingungen der normalen Regelung erfüllen;
  • oder für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 zu den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses Nr. 46 vom 26.06.2020 greifen.

Die im vorgenannten Königlichen Erlass Nr. 46 genannten Übergangsmaßnahmen sehen die Abschaffung des Verfahrens für die Genehmigung der kollektiven Arbeitsabkommen oder der Unternehmenspläne durch die Kommission Unternehmenspläne und die Bewilligung eines achtwöchigen zusätzlichen Kredits vor.

 Im Rahmen dieser Übergangsregelung kann also:

  •  für 24 Wochen (statt für 16 Wochen) eine vollständige Aussetzung beantragt werden;
  •  für 34 Wochen (statt 26 Wochen) Kurzarbeit beantragt werden.

 Arbeitgeber, die zu den Übergangsmaßnahmen des Königlichen Erlasses Nr. 46 greifen möchten, müssen:

  •  einen Rückgang des Umsatzes oder der Produktion um mindestens 10% während des Quartals vor der Einführung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit im Vergleich zum entsprechenden Quartal im Jahr 2019 nachweisen;
  •  den zeitweilig arbeitslos gemeldeten Angestellten monatlich 2 Weiterbildungstage anbieten;
  •  durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder einen Unternehmensplan gebunden sein, das oder der für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 vereinbart wurde

Des Weiteren muss der Arbeitgeber dem Dienst zeitweilige Arbeitslosigkeit des für seinen Gesellschaftssitz örtlich zuständigen Arbeitslosenamtes des LfA spätestens 14 Tage vor der ersten Anzeige über eine "Aussetzung des Angestelltenvertrages wegen Arbeitsmangel" per Einschreiben ein Formular C106A-CORONA-ÜBERGANGSMAẞNAHME senden. Parallel zu dieser eingeschriebenen Sendung kann der Arbeitgeber das vorgenannte Formular dem Arbeitslosenamt des LfA auch per E-Mail senden (für das Arbeitslosenamt von Verviers lautet die Adresse chomagetemporaire.verviers@rvaonem.be), damit das Arbeitslosenamt die Akte schneller bearbeiten kann.

Nähere Erklärungen zu den Übergangsmaßnahmen und zum Unterschied zwischen den Übergangsmaßnahmen und den gewöhnlichen Regeln finden Sie im Infoblatt E2 "Zeitweilige Arbeitslosigkeit-COVID-19 – Übergangsmaßnahmen" und in der FAQ CORONA.