Angepasste Regelung für nahestehende Hilfspersonen mit einer Leistung bei Vollarbeitslosigkeit
27-02-2026
Die Abgeordnetenkammer hat am 26. Februar 2026 eine angepasste Regelung für Vollarbeitslose, die als nahestehende Hilfsperson tätig sind, verabschiedet.
In den Übergangsmaßnahmen zur Befristung des Arbeitslosengeldes, bzw. Einschränkung der Bezugsdauer des Berufseingliederungsgeldes, war bereits vorgesehen, dass für Vollarbeitslose, denen eine Freistellung als nahestehende Hilfsperson für mindestens 6 Monate gewährt wird, die Befristung des Arbeitslosengeldes um höchstens 12 Monate aufgeschoben werden konnte.
Diese Regelung galt bereits für Palliativpflege; für die Betreuung von schwerkranken Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades und Haushaltsmitgliedern; sowie für die Betreuung eines unter 21-jährigen Kindes mit Beeinträchtigung.
Die Regierung hat diese Regelung nun, rückwirkend zum 31. Dezember 2025, ausgeweitet: Die Freistellung kann nunmehr auch gewährt werden, wenn die Krankenkasse der betroffenen Person ihr eine Anerkennung als nahestehende Hilfsperson für die Gewährung sozialer Ansprüche erteilt hat.
Darüber hinaus werden die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit in allen genannten Fallkonstellationen zum 1. März 2026 angehoben.
Das monatliche Arbeitslosengeld, das während der Freistellung gewährt wird, wird von 390,26 Euro — bzw. 316,94 Euro ab dem 25. Monat, sofern es sich nicht um Palliativpflege handelt — (indexierte Beträge bis zum 28. Februar 2026) auf 761,02 Euro angehoben (indexierter Betrag ab dem 1. März 2026). Dieser Betrag gilt für die gesamte Dauer der Freistellung.
Handelt es sich bei der Leistung um Berufseingliederungsgeld, wird der Betrag auf 646,88 Euro pro Monat angehoben (indexierter Betrag ab dem 1. März 2026).
Arbeitslose, die diese Regelung in Anspruch nehmen möchten, können für Freistellungen, die zwischen dem 31. Dezember 2025 und dem 31. März 2026 beginnen würden, ausnahmsweise noch bis zum 31. März 2026 rückwirkend einen Antrag stellen. Dazu reichen sie über ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA) ein vollständig ausgefülltes Formular C90 ein, gegebenenfalls zusammen mit der Bescheinigung ihrer Krankenkasse über ihre Anerkennung als nahestehende Hilfsperson für die Gewährung sozialer Ansprüche.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Infoblatt T154 „Sie möchten als nahestehende Hilfsperson freigestellt werden?“.
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