Naher Osten: zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt
05-03-2026
Am 28. Februar 2026 fand ein Angriff auf den Iran statt. Dieser führte zu einer schwerwiegenden Störung des Luftverkehrs, die zur Schließung großer Teile des Luftraums im Nahen Osten auf unbestimmte Zeit geführt hat.
Anträge auf zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt, die infolge dieser Ereignisse gestellt werden, sind wie folgt zu behandeln:
Arbeitnehmende, die im Iran festsitzen
Da für den Iran bereits seit einiger Zeit eine negative Reisewarnung galt, kann für Arbeitnehmende, die im Iran festsitzen, keine zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt beantragt werden. Die Definition der höheren Gewalt ist nämlich nicht erfüllt. Kurzum, es handelt sich nicht um ein Ereignis, das keine der beiden Parteien zu vertreten hat, sowie unvorhersehbar und unabwendbar ist.
Arbeitnehmende, die (auf Flughäfen) in anderen Ländern festsitzen
Arbeitnehmende, die aufgrund der Schließung oder einer strengen Einschränkung des Luftverkehrs auf Flughäfen anderer Länder festsitzen (z. B. am internationalen Flughafen Dubai, am Flughafen Ben Gurion in Israel, …) und deswegen ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen können, können im Grundsatz zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt beantragen.
Dies gilt sowohl für Arbeitnehmende, die aus privaten Gründen (z. B. Urlaub) verreist sind, als auch für solche, die aus beruflichen Gründen unterwegs waren.
Arbeitnehmende, die längere Zeit im Ausland festsitzen und zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt beantragen möchten, müssen ihrem beim Arbeitgeber eingereichten Antrag folgende Belege beifügen:
- den Nachweis, dass die antragstellende Person tatsächlich im Ausland ist (Vorlage von Reisedokumenten);
- den Nachweis des Hin- und Rückflugs;
- den Nachweis, dass der Rückflug storniert wurde;
- eine ehrenwörtliche Erklärung, dass keine Rückkehr mit einem anderen Verkehrsmittel oder einem anderen Flug möglich ist. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Rückkehr lediglich erschwert, aber nach vernünftigem Ermessen noch möglich ist.
Handelt es sich um Arbeitnehmende, die aus beruflichen Gründen im Ausland sind, sind außerdem folgende Dokumente beizufügen:
- eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich um eine Dienstreise handelt;
- eine eidesstattliche Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dass sie bzw. er nicht mehr im Ausland beschäftigt werden kann und auch keine Ersatztätigkeit ausüben kann (z. B. Telearbeit …);
- eine eidesstattliche Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dass sie bzw. er keine Vergütung vom Arbeitgeber erhält.
Arbeitnehmende, die in von den Ereignissen im Nahen Osten betroffene Länder reisen
Für Arbeitnehmende, die nach dem 28. Februar 2026 einen Flug (ggf. bereits gebucht) in eine betroffene Zone antreten, kann keine zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt anerkannt werden, da sie in voller Kenntnis der Sachlage ins Ausland reisen.
Für weitere Informationen zum Verfahren der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt:
- Siehe Informationsblatt E24 « Zeitweilige Arbeitslosigkeit – höhere Gewalt » (Arbeitgeber)
- und Informationsblatt T32 « Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit? » (Arbeitnehmende).
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