Laufbahnende-Zeitkredit – Verordnungsrechtliche Änderung ab dem 01.01.2021 für Beschäftigte von 55 bis 59 Jahren.

31-12-2020

Im Privatsektor hatten Beschäftigte von 55 bis 59 Jahren in den Jahren 2019 und 2020 die Möglichkeit, ...

Im Privatsektor hatten Beschäftigte von 55 bis 59 Jahren in den Jahren 2019 und 2020 die Möglichkeit, einen bezahlten Laufbahnende-Zeitkredit bis zu Ihrer Pension zu nehmen. 

Das Unterbrechungsgeld konnte auf der Grundlage einer abweichenden Bedingung (35 Jahre Berufslaufbahn, Ausübung eines schweren Berufs...) bewilligt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Unternehmens- oder sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen verankert war, welches in Anwendung des überberuflichen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 137 vereinbart wurde.

Dieses überberufliche kollektive Arbeitsabkommen Nr. 137 tritt am 31.12.2020 außer Kraft.

Daraus folgt, dass Beschäftigte von 55 bis 59 Jahren, die einen Laufbahnende-Zeitkredit in der Zeit ab dem 01.01.2021 antreten, sich auf keine abweichende Bedingung mehr werden berufen können, um in den Genuss des Unterbrechungsgeldes zu kommen. 

Solange die Sozialpartner kein neues überberufliches kollektives Arbeitsabkommen vereinbaren, wird der Laufbahnende-Zeitkredit der Beschäftigten von 55 bis 59 Jahren demzufolge ohne Unterbrechungsgeld des LfA bewilligt werden.