Die vorübergehende individuelle Arbeitszeitverkürzung infolge des Brexits

22-03-2021

Um Arbeitsplatzverluste zu verhindern, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Beschaffenheit seiner gewerblichen Aktivitäten vom Brexit ...

Kontext

Um Arbeitsplatzverluste zu verhindern, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Beschaffenheit seiner gewerblichen Aktivitäten vom Brexit getroffen ist, wurden verschiedene Maßnahmen getroffen. Sie können gleichzeitig zur Anwendung kommen und haben zum Ziel, die Lohnkosten für den Arbeitgeber durch eine vorübergehende Abnahme des Arbeitsvolumens zu senken und die damit verbundenen Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer dennoch in Grenzen zu halten.

Eine dieser Maßnahmen ist die vorübergehende individuelle Arbeitszeitverkürzung.

Dafür muss der Arbeitgeber vom Arbeitsminister als Unternehmen anerkannt worden sein, das kurzfristig von einem Rückgang um mindestens 5% des Umsatzes, der Produktion oder der Auftragslage, und zwar infolge des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union, getroffen ist.

Der Arbeitgeber, der eine Anerkennung als Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge des Brexits erhalten hat, kann seinen Arbeitnehmern vorschlagen, eine Arbeitszeitverkürzung zu beantragen.

Die Arbeitszeit kann verkürzt werden,

  • um ein Fünftel, wenn der Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt ist;
  • auf eine Halbzeit, wenn der Arbeitnehmer mindestens zu drei Vierteln einer Vollzeit des Unternehmens beschäftigt ist.

Der Arbeitnehmer kann Anträge für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monaten stellen. Wenn die 6 Monate gestückelt werden, müssen die Zeiträume nicht unbedingt nahtlos aneinander anschließen. Wichtig ist, dass alle beantragten Zeiträume innerhalb der Gültigkeitsdauer der Anerkennung des Arbeitgebers als Unternehmen in Schwierigkeiten infolge des Brexits liegen.

Verfahren

Der Antrag auf eine vorübergehende individuelle Arbeitszeitverkürzung infolge des Brexits muss anhand des Formulars "C61- Vorübergehende individuelle Arbeitszeitverkürzung infolge des Brexits" gestellt werden. Dieses Formular enthält einen Teil I, den der Arbeitnehmer ausfüllen muss, und einen Teil II, den der Arbeitgeber ausfüllen muss.

Weitere Auskünfte

Nähere Informationen finden Sie in den Infoblättern T167 (Arbeitnehmer) und E72 (Arbeitgeber).

Gesetzesgrundlage

  • Gesetz vom 6. März 2020 zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union
  • Königlicher Erlass vom 31. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der Titels 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 2020 zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union.