Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen infolge des Brexits
23-03-2021
Das Gesetz vom 6. März 2020 zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (BS vom 25.03.2020) sieht verschiedene Maßnahmen vor, die darauf abzielen, Arbeitsplatzverluste bei Arbeitgebern zu verhindern, die aufgrund der Beschaffenheit ihrer gewerblichen Aktivitäten vom Brexit getroffen sind.
Das vorgenannte Gesetz tritt am 22. März 2021 in Kraft und am 21. März 2022 außer Kraft.
Eine dieser Maßnahmen besteht aus einer besonderen Regelung von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Arbeiter, sowie einer besonderen Regelung von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte.
Zu dieser Maßnahme kann der Arbeitgeber nur greifen, wenn er vom Arbeitsminister als Arbeitgeber anerkannt wurde, der sich infolge des Brexits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, und zwar nur solange diese Anerkennung gültig ist.
Weiterführende Informationen finden Sie im Infoblatt E18.
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