Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit und Thematische Urlaube : Aufgrund der Coronakrise getroffene Maßnahmen - Neuerungen

14-04-2021

Vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Coronavirus wurden die Maßnahmen, die in Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder thematischem Urlaub befindlichen Beschäftigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zum 30.06.2021 verlängert...

Vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Coronavirus wurden die Maßnahmen, die in Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder thematischem Urlaub befindlichen Beschäftigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Maßnahmen gelten sowohl für Auszeiten als auch für Arbeitszeitverkürzungen.

Vorübergehende vollständige Aussetzung der bei seinem Arbeitgeber laufenden Unterbrechung

Der Beschäftigte kann mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, seine Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung auszusetzen, um bei ihm die Arbeit mit dem ursprünglichen Stundenplan wieder aufzunehmen.

Der Arbeitgeber braucht, anders als bis zum 31.03.2021 der Fall war, nicht mehr zu einem bestimmten Sektor zu gehören.

Während der Aussetzung steht dem Beschäftigten kein Unterbrechungsgeld mehr zu, da der Anspruch auf die Unterbrechung solange ruht.

Nach der Aussetzung nimmt der Beschäftigte seine Unterbrechung wieder auf, und zwar für die Dauer, die ihm zu Beginn der Aussetzung übrig blieb. Die ursprüngliche Unterbrechung wird mit anderen Worten automatisch um die Dauer der Aussetzung verlängert.

Vorübergehende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört, oder der eine Zentrale für Corona-Kontakt-Tracing oder ein Corona-Impfzentrum betreibt, während der laufenden Unterbrechung.

Während der laufenden Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung darf der Unterbrecher eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, wenn dieser zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört oder eine Zentrale für Corona-Kontakt-Tracing oder ein Corona-Impfzentrum betreibt. Diese Beschäftigung muss vorübergehend sein und spätestens am 30.06.2021 enden.

Diese Maßnahme wurde rückwirkend zum 15.02.2021 auf die Corona-Impfzentren ausgeweitet.

Während seiner Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber bekommt der Unterbrecher 75% seines Brutto-Unterbrechungsgeldes. Sein Unterbrechungsgeld wird also während der besagten Beschäftigung um 25% vermindert. Für unvollständige Monate wird das Unterbrechungsgeld wie immer proportionalisiert.

Verfahren

Sowohl die vorübergehende Aussetzung der Unterbrechung als auch die vorübergehende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während der Unterbrechung müssen dem LfA mithilfe des Meldeformulars, welches auf der Website bereitsteht, mitgeteilt werden.

Danach schickt das LfA dem Beschäftigten ein Standardschreiben, um ihm mitzuteilen, ob die Aussetzung bzw. die vorübergehende Beschäftigung möglich ist.

Weitere Auskünfte

Für nähere Informationen lesen Sie das Infoblatt T157.

Gesetzesgrundlage

Gesetz vom 2. April 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie
 (BS vom 13.04.2021 – i.K. 15.02.2021 und 01.04.2021).