Laufbahnende-Zeitkredit – Ausnahmen für den Erhalt des Unterbrechungsgeldes vor 60 Jahren – Neue überberufliche kollektive Arbeitsabkommen

30-07-2021

Am 15. Juli 2021 haben die Sozialpartner am Nationalen Arbeitsrat die KAA Nr. 156 und 157 abgeschlossen.  

Prinzip

Am 15. Juli 2021 haben die Sozialpartner am Nationalen Arbeitsrat die KAA Nr. 156 und 157 abgeschlossen.  Dabei handelt es sich um überberufliche kollektive Arbeitsabkommen die darauf abzielen, das Alter für die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes bei Laufbahnende-Zeitkredit auf unter 60 Jahre herabzusetzen.

Das KAA Nr. 156 ermöglicht die Bewilligung des Unterbrechungsgeldes bei Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel ab 55 Jahren für den Zeitraum 2021-2022 und das KAA Nr. 157 sieht dasselbe für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 vor.

Um dieses Unterbrechungsgeld ab 55 Jahren zu erhalten, muss eine der folgenden Abweichungsbedingungen erfüllt sein:

  • entweder in einem Unternehmen, das als in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung seiend anerkannt wurde, beschäftigt sein;
  • oder eine mindestens 35-jährige Berufslaufbahn als Arbeitnehmer zurückgelegt haben;
  • oder innerhalb der vorangegangenen 10 oder 15 Jahre mindestens 5 Jahre oder 7 Jahre in einem schweren Beruf beschäftigt gewesen sein;
  • oder innerhalb der letzten 20 Jahre in einem Beruf mit Nachtarbeitsleistungen gearbeitet haben;
  • oder, im Falle einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Besitz einer Bescheinigung der Arbeitsmedizin sein, die die Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit mit dem ursprünglichen Arbeitsstundenplan nachweist.

Notwendigkeit eines sektoriellen KAA, eines Unternehmens-KAA, einer Beitrittsakte oder einer Arbeitsordnung

Um unter Geltendmachung einer der Abweichungsbedingungen Unterbrechungsgeld bereits ab 55 Jahren beanspruchen zu können, muss, in Anwendung des überberuflichen KAA Nr. 156/157, ein sektorielles KAA oder - bei Beschäftigung in einem Unternehmen, das als in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung seiend anerkannt worden ist - ein Unternehmens-KAA abgeschlossen worden sein.

Im Falle einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der keiner paritätischen Kommission angehört oder dessen paritätische Kommission unwirksam ist, ist für die Anwendung des KAA Nr. 156/157 eine Beitrittsakte zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder eine Änderung der Arbeitsordnung des Unternehmens erforderlich.

Inkrafttreten

Das KAA Nr. 156 tritt für die Zeit ab dem 01.01.2021 rückwirkend in Kraft. Das KAA Nr. 157 ist für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 wirksam.

Regularisierung der Akten von Arbeitnehmern, die sich seit dem 01.01.2021 in Laufbahnende-Zeitkredit ohne Unterbrechungsgeld befinden

Arbeitnehmer im Alter von 55, 56, 57, 58 und 59 Jahren, die einen Laufbahnende-Zeitkredit erhalten haben, dessen Antritt oder Verlängerungsbeginn am oder nach dem 01.01.2021 liegt und die aufgrund des Fehlens eines überberuflichen KAA kein Unterbrechungsgeld erhalten konnten, können die Regularisierung ihrer Akte beantragen, indem sie einen Unterbrechungsgeldantrag bei dem LfA einreichen.

Diese Regularisierung ermöglicht es, das Unterbrechungsgeld rückwirkend, ab dem Antritt oder dem Verlängerungsbeginn des Laufbahnende-Zeitkredits im Jahr 2021, zu erhalten.