Urlaub für pflegende Angehörige

23-12-2022

Der Anspruch auf den Urlaub für pflegende Angehörige, wie in Artikel 30bis, § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen, gilt für alle Arbeitnehmenden, die in einem Arbeitsverhältnis gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge stehen. Er betrifft daher alle Arbeitnehmenden des Privatsektors und alle Vertragsbeamten des öffentlichen Sektors.

Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf maximal 5 Tage Urlaub für pflegende Angehörige pro Kalenderjahr. Diese Tage müssen nicht unbedingt nacheinander genommen werden. Sie werden als Urlaubstage aus zwingenden Gründen angerechnet.

Es kann für diese Tage auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses eine Geldleistung des LfA bewilligt werden. Der Ausführungserlass besteht derzeit noch nicht. Aus diesem Grund kann das LfA noch keine Geldleistung bewilligen.

Rechtsgrundlage: Gesetz vom 7. Oktober 2022 zur teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates sowie zur Regelung bestimmter anderer Aspekte in Bezug auf Urlaub, BS 31.10.2022.

Urlaub für pflegende Angehörige – Föderaler Öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (belgique.be) (FR)