Neue Vorschriften über Arbeitslosigkeit – in Kraft seit dem 1. März 2026

02-03-2026

Die Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurden grundlegend reformiert. Die wichtigste Neuerung betrifft die zeitliche Befristung des Arbeitslosengeldes bei Vollarbeitslosigkeit und die Einschränkung der Bezugsdauer des Berufseingliederungsgeldes. Die Reform trat am 1. März 2026 in Kraft.   

Die Regierung hat Folgendes beschlossen:

  • der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit ist nun auf maximal 24 Monate befristet. Dieser Anspruch umfasst einen 12-monatigen Basiszeitraum, zu dem je nach der Anzahl der Laufbahnjahre und -monate bis zu 12 weitere Monate hinzugefügt werden können;
  • die Dauer des Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld wurde ihrerseits auf maximal 1 Jahr eingeschränkt;
  • die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für das Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit als auch für das Berufseingliederungsgeld haben sich zum 1. März 2026 geändert.

Alle Informationen zu den seit dem 1. März 2026 geltenden Vorschriften über Vollarbeitslosigkeit finden Sie

  • im Infoblatt T202 „Ich habe nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragt. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“ 
  • im Infoblatt T200 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?“
  • im Infoblatt T201 „Wie viel beträgt Ihr Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? – Situation ab dem 01.03.2026“.

Alle Informationen zu den seit dem 1. März 2026 geltenden Vorschriften über das Berufseingliederungsgeld finden Sie im Infoblatt T199 „Haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld und wie lange?“