Urlaub für nahestehende Hilfspersonen – Neuerungen ab dem 1. Juli 2026 – Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 17. Juli 2026

17-07-2026

Bestimmte Modalitäten des Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen wurden geändert und sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. [1]

Modalitäten des Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen

Aspekt

Vollzeit

Halbzeit

1/5-Zeit

Gesamtanspruchsdauer über die gesamte Laufbahn (pro Arbeitnehmer/-in)

6 Monate

12 Monate

30 Monate

Kredit pro pflegebedürftige Person*

6 Monate

12 Monate

30 Monate

Mindestanspruchsdauer pro Inanspruchnahme

1 Monat oder ein Vielfaches davon

2 Monate oder ein Vielfaches davon

2 Monate oder ein Vielfaches davon

Anspruchsdauer pro Antrag

Abschnitte von mindestens 1 Monat

Abschnitte von mindestens 2 Monaten

Abschnitte von mindestens 2 Monaten

Flexibilisierung

Stückelung in Wochen ist möglich (mit der Zustimmung des Arbeitgebers)

Stückelung in Monaten ist möglich (mit der Zustimmung des Arbeitgebers)

Keine Flexibilisierung

* Sie können auch die beiden Formen der teilweisen Unterbrechung miteinander kombinieren oder die vollständige Unterbrechung mit der teilweisen Unterbrechung kombinieren. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: eine Unterbrechung von 1 Monat Vollzeitäquivalent = 2 Monate Halbzeit = 5 Monate 1/5-Zeit. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt T164 „Urlaub für nahestehende Hilfspersonen“.

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[1] Gesetz vom 22. März 2026 über verschiedene Maßnahmen zugunsten von nahestehenden Hilfspersonen (BS 01.04.2026 – IK 01.07.2026) – Königlicher Erlass vom 12. Juli 2026 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2021 zur Durchführung von Artikel 100, § 3, Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der Verlängerung und Flexibilisierung des Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen (BS 17.07.2026– IK 01.07.2026).