Die nächsten Vorankündigungsschreiben über das Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld werden am 14. Februar versandt

Die von der Föderalregierung beschlossene Reform des Arbeitslosengeldes sieht eine zeitliche Begrenzung der Anspruchsdauer vor, die sich sowohl nach der Dauer der Arbeitslosigkeit als auch nach der Anzahl der zurückgelegten Laufbahnjahre und -monate richtet. 
Arbeitsuchende, die von der Reform betroffen sind, erhalten vom LfA ein Vorankündigungsschreiben.

Das LfA wird in den kommenden Tagen erneut Vorankündigungsschreiben im Rahmen der Reform der Arbeitslosenversicherung verschicken: ab dem 14. Februar 2026 in die eBox und ab dem 16. Februar 2026 per Post. Personen, die in dieser 5. Welle ein Vorankündigungsschreiben erhalten, sind Arbeitsuchende, die sich in der 1. Leistungsbezugsperiode befinden, unabhängig von der Anzahl der Laufbahnjahre (insgesamt 35.893 Personen: 15.926 in der Flämischen Region, 5.824 in der Region Brüssel-Hauptstadt, 13.963 in der Wallonischen Region und 180 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft). Der Leistungsanspruch dieser Personen läuft zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027 aus.

Wer hat schon ein Schreiben bekommen?

Empfänger des Berufseingliederungsgeldes haben ihr Schreiben im September erhalten. Personen, die sich in der 3. Leistungsbezugsperiode (Pauschalbetrag) befinden, erhielten ihr Schreiben je nach Dauer ihrer Arbeitslosigkeit im September, Oktober oder November. Personen, die sich in der 2. Leistungsbezugsperiode befinden, erhielten ihr Schreiben im Januar 2026.

Wichtig: Die erste Gruppe von Arbeitslosen hat ihren Leistungsanspruch zum 1. Januar 2026 verloren. Diese erhielten im Januar allerdings noch eine Zahlung, nämlich das Arbeitslosengeld, das sich auf den Monat Dezember bezieht. Ab Februar werden sie kein Arbeitslosengeld mehr erhalten.

Was ist weiter noch vorgesehen?

Eine letzte Versandwelle wird im März 2026 folgen. Dies betrifft eine kleinere Gruppe von Arbeitsuchenden, die auf der Grundlage eines Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld eine Einkommenssicherungszulage erhalten.

Was geschieht, wenn ein neuer Leistungsantrag gestellt wird?

Wer während der Übergangsphase (z. B. nach einer Wiederaufnahme der Arbeit) einen neuen Antrag stellt, erhält von der Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid enthält auch das Datum, an dem der bewilligte Anspruch ausläuft. Für diese Personen erübrigt sich also der Versand eines Vorankündigungsschreibens.

Weitere Informationen?

Um die Reform zu erläutern, hat das LfA Erklärvideos gedreht. Darin werden die Neuerungen, die zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten sind, anhand von animierten Grafiken veranschaulicht. Das Video zum Thema Vollarbeitslosigkeit und das dazugehörige Infoblatt sind auf der LfA-Website verfügbar.

Arbeitsuchende, die ein Schreiben erwarten, sollten ihre eBox regelmäßig überprüfen oder darauf warten, dass es an ihre Wohnadresse zugestellt wird. Es ist auch möglich, dass ihr Schreiben erst in einer späteren Versandwelle verschickt wird.

Diejenigen, die ein Schreiben erhalten haben, können sich bei Fragen in erster Linie an ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) wenden.
Arbeitsuchende, die ihre Arbeitsuche aktiv vorantreiben möchten, können sich an ihr regionales Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, Forem, Actiris oder VDAB) wenden.

Weitere Informationen über die Reform der Arbeitslosenversicherung finden Sie auf der LfA-Website: Reform der Arbeitslosenversicherung.