Versand ab dem 12. November der 3. Welle der Vorankündigungsschreiben über das Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Die von der Föderalregierung beschlossene Reform des Arbeitslosengeldes sieht eine zeitliche Begrenzung der Anspruchsdauer vor, die sich sowohl nach der Dauer der Arbeitslosigkeit als auch nach der Anzahl der zurückgelegten Laufbahnjahre und -monate richtet. 
Arbeitsuchende, die von der Reform betroffen sind, erhalten vom LfA ein Vorankündigungsschreiben.

Die ersten betroffenen Personen erhielten ihr Schreiben im September oder Oktober. 
Die nächsten Schreiben werden ab dem 12. November 2025 per Post und ab dem 11. November 2025 in die eBox geschickt. 

Personen, die in dieser 3. Welle ein Vorankündigungsschreiben erhalten, sind Arbeitsuchende, die sich in der 3. Leistungsbezugsperiode befinden (sie beziehen also den Pauschaltagessatz) und über ihre Laufbahn zusammengerechnet weniger als 8 Jahre vollarbeitslos gewesen sind. Insgesamt sind dies 47.691 Personen: 13.839 in der Flämischen Region, 12.989 in der Region Brüssel-Hauptstadt, 20.675 in der Wallonischen Region und 188 in Ostbelgien). 

Der Leistungsanspruch dieser Personen läuft am 1. April 2026 aus. 

Darauf folgen 2026 noch 3 Versandwellen. 

  • 4. Welle: Mitte Januar 2026 
    • Arbeitsuchende, die sich in der 2. Leistungsperiode befinden. 
    • Ihr Leistungsanspruch läuft am 1. Juli 2026 aus. 
  • 5. Welle: Mitte Februar 2026 
    • Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und weniger als 5 Laufbahnjahre haben.  
    • Abhängig von der Anzahl ihrer Laufbahnjahre und -monate endet ihr Leistungsanspruch zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juli 2027. 
  • 6. Welle: später im Jahr 2026 
    • Arbeitsuchende, die sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden und mindestens 5 Laufbahnjahre haben. 
    • Ihr Leistungsanspruch läuft am 1. Juli 2027 aus. 

Denjenigen, die während der Übergangsphase einen neuen Leistungsantrag stellen, zum Beispiel nach einer Arbeitswiederaufnahme, wird das Enddatum des Anspruchs direkt im Bewilligungsbescheid der Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) mitgeteilt. Für diese Personen erübrigt sich also der Versand eines Vorankündigungsschreibens

Wer während der Übergangsphase aber keinen neuen Antrag stellt, bekommt vom LfA während der zutreffenden Versandwelle ein solches Schreiben mit dem Datum, an dem der Anspruch voraussichtlich auslaufen werden wird. 

Um die Reform zu erläutern, hat das LfA Erklärvideos gedreht. Darin werden die regulatorischen Neuerungen, die zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten sind, anhand von animierten Grafiken veranschaulicht. Das Video zum Thema Vollarbeitslosigkeit und das dazugehörige Infoblatt sind auf der LfA-Website verfügbar. 

Arbeitsuchende, die ein Schreiben erwarten, sollten ihre eBox regelmäßig überprüfen oder darauf warten, dass es an ihre Wohnadresse zugestellt wird. Es ist auch möglich, dass ihr Schreiben erst in einer späteren Versandwelle verschickt wird. 

Diejenigen, die ein Schreiben erhalten haben, können sich bei Fragen in erster Linie an ihre Zahlstelle (Gewerkschaft oder HfA) wenden. 
Arbeitsuchende, die ihre Arbeitsuche aktiv vorantreiben möchten, können sich an ihr regionales Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, Forem, Actiris oder VDAB) wenden. 

Weitere Informationen über die Reform der Arbeitslosenversicherung finden Sie auf der LfA-Website: Reform der Arbeitslosenversicherung