"Gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung - In den autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbare Regelung

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Zuletzt aktualisiert am 05.03.2024

Was ist die "gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung?

Die "gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung ist ein System, das Ihnen die Möglichkeit bietet, Ihre Laufbahn entweder vollständig oder teilweise zu unterbrechen und dabei eine Leistung des LfA zu beziehen.

Die Leistung, die bewilligt wird, hängt von der Art der Laufbahnunterbrechung (vollständige Unterbrechung, Verkürzung der Arbeitszeit), vom Alter des Beschäftigten, von seiner ursprünglichen Arbeitszeit und von seiner familiären Situation (alleinstehend oder nicht) ab.

Welche Regelung gilt für autonome öffentliche Unternehmen?

Der Königliche Erlass über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen an die Personalmitglieder der öffentlichen Unternehmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungsautonomie erhalten haben (Belgisches Staatsblatt vom 18.06.2002). Dieser Erlass ist am 18.06.2002 in Kraft getreten.

Auf wen ist diese Regelung anwendbar?

Sie ist auf die statutarischen Personalmitglieder von Bpost, von Proximus, der SNCB, und von Skeyes anwendbar.

Diese Regelung setzt einen Rahmen fest, dessen Bestimmungen nicht automatisch auf die autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar sind. Jedes der vorerwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen darf:

  • bestimmen, inwieweit und auf welche Kategorien von statutarischen Personalmitgliedern diese Regelung anwendbar ist;
  • die Bestimmungen ebenfalls auf alle oder auf einen Teil ihres Vertragspersonals anwendbar werden lassen.

Welches sind die verschiedenen Arten von "gewöhnlicher" Laufbahnunterbrechung?

  • Die vollständige Laufbahnunterbrechung;
  • Die teilweise Laufbahnunterbrechung (Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel) im "allgemeinen System";
  • Die teilweise Laufbahnunterbrechung (Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel) im "Laufbahnendesystem";

Kann die "gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung Ihnen verweigert werden?

Grundsätzlich kann die Laufbahnunterbrechung nur in Anspruch genommen werden, wenn Ihr Arbeitgeber schriftlich sein Einverständnis dazu gegeben hat.

Eine vollständige Laufbahnunterbrechung ist nur dann möglich, wenn Sie innerhalb der 15 Monate vor Ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers mindestens 12 Monate bei ihm beschäftigt gewesen sind.

Nehmen Sie mit Ihrem Personaldienst Kontakt auf, um zu erfahren, welche Art der Laufbahnunterbrechung Sie beanspruchen können.

Welches ist die Dauer einer vollständigen Laufbahnunterbrechung?

Die vollständige Laufbahnunterbrechung kann für aufeinanderfolgende oder nichtaufeinanderfolgende Zeitabschnitten von mindestens 3 Monaten und höchstens 12 Monaten bewilligt werden.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Berufslaufbahn während vollen Monaten (ganz oder teilweise) unterbrechen möchten, müssen Sie Zeiträume beantragen, die sich von einem beliebigen Kalendertag im ersten Monat bis zum Vortage dieses Kalendertages im letzten Monat erstrecken. Zum Beispiel, drei Monate vom 1. März bis zum 31. Mai (und nicht bis zum 1. Juni) oder 10 Monate vom 15 Mai bis zum 14 März des darauffolgenden Jahres (und nicht bis zum 15. März).

Jedoch können diese Zeitabschnitte insgesamt keine 60 Monate über die gesamte Laufbahn überschreiten.

Welches sind die bereits genommenen Laufbahnunterbrechungszeiten, die vom Maximalkredit von 60 Monaten abgezogen werden?

Von der Höchstdauer von 60 Monaten werden folgende Zeiträume abgezogen:

  • sowohl die Zeiträume von vollständiger Laufbahnunterbrechung als auch die Zeiträume von Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit, die in Anwendung jedes anderen Gesetzes- oder Regelungstextes, als des KE vom 10.06.2002 in egal welchem Beschäftigungssektor genommen wurden;
  • die Zeiträume von vollständiger Laufbahnunterbrechung, die in Anwendung des KE vom 10.06.2002 genommen wurden.

Die Zeiträume von vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung im Rahmen der Sonderformen (Elternurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege) werden jedoch nie vom Kredit von maximal 60 Monaten abgezogen.

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?

Die Leistungsbeträge finden Sie unter "Beträge" - 5.1. Vollzeitige Unterbrechung.

Die teilweise Laufbahnunterbrechung in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit im "allgemeinen System"

Was ist das allgemeine System?

Es handelt sich um ein System, das Ihnen als statutarisches Personalmitglied die Möglichkeit bietet, Ihre Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen.

Welche Arten von Laufbahnunterbrechung können Sie in Anspruch nehmen?

Als statutarisches Personalmitglied, das das 55 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Vollzeit ernannt wurde, können Sie eine Laufbahnunterbrechung in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit nehmen.

Als statutarisches Personalmitglied, das das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Teilzeit ernannt wurde, ist Ihre einzige Arbeitszeitverkürzungsmöglichkeit die Verkürzung Ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte einer Vollzeit. Diese einzige Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn Sie zu mindestens Dreiviertel einer Vollzeit ernannt wurden.

Welches ist die Dauer einer teilweisen Laufbahnunterbrechung?

Im Rahmen des allgemeinen Systems können Sie eine teilweise Laufbahnunterbrechung mit aufeinanderfolgenden oder nichtaufeinanderfolgenden Zeitabschnitten von mindestens 3 Monaten nehmen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Berufslaufbahn während vollen Monaten (ganz oder teilweise) unterbrechen möchten, müssen Sie Zeiträume beantragen, die sich von einem beliebigen Kalendertag im ersten Monat bis zum Vortage dieses Kalendertages im letzten Monat erstrecken. Zum Beispiel, sechs Monate vom 1. März bis zum 31. August (und nicht bis zum 1. September) oder zehn Monate vom 15 Mai bis zum 14 März des darauffolgenden Jahres (und nicht bis zum 15. März).

Zusammengerechnet dürfen diese Zeitabschnitte über die Laufbahn vor Vollendung des 55. Lebensjahres keine 60 Monate überschreiten.

Welches sind die bereits genommenen Laufbahnunterbrechungszeiten, die vom Maximalkredit von 60 Monaten abgezogen werden?

Von der Höchstdauer von 60 Monaten werden folgende Zeiträume abgezogen:

  • die Zeiträume von Laufbahnunterbrechung um 1/3, 1/4 und 1/5, die in Anwendung jedes anderen Gesetzes- oder Regelungstextes, als des KE vom 10.06.2002 in gleich welchem Beschäftigungssektor genommen wurden;
  • die Zeiträume von Laufbahnunterbrechung auf 1/2 und um 1/5, die in Anwendung des KE vom 10.06.2002 genommen wurden.

Die Zeiträume von vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung im Rahmen der Sonderformen (Elternurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege) werden jedoch nie vom Kredit von maximal 60 Monaten abgezählt.

Auf welche Leistung haben Sie Anspruch?

Die Leistungsbeträge finden Sie unter "Beträge" - 5.2 Verkürzung der Arbeitszeit -Allgemeines System.

Die teilweise Laufbahnunterbrechung in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit im "Laufbahnendesystem"

Was ist das Laufbahnendesystem?

Es handelt sich um ein System, das Ihnen als statutarisches Personalmitglied die Möglichkeit bietet, Ihre Arbeitszeit mit Zeiträumen von mindestens 3 Monaten bis zur Pensionierung zu verkürzen.

Welche Arten von Laufbahnunterbrechung können Sie im Laufbahnendesystem nehmen?

Als statutarisches Personalmitglied, das in Vollzeit ernannt wurde, können Sie eine Laufbahnunterbrechung in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftel oder auf eine Halbzeit nehmen.

Als statutarisches Personalmitglied, das das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Teilzeit ernannt wurde, ist Ihre einzige Arbeitszeitverkürzungsmöglichkeit die Verkürzung Ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte einer Vollzeit. Diese einzige Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn Sie zu mindestens Dreiviertel einer Vollzeit ernannt wurden.

Welches sind die Zugangsbedingungen für das Laufbahnendesystem?

Um eine teilweise Laufbahnunterbrechung im Rahmen des Laufbahnendesystems beanspruchen zu können, müssen Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Es ist jedoch möglich, bereits ab 50 Jahren das Laufbahnendesystem in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Fünftelin Anspruch zu nehmen, wenn Sie sich in einer der beiden nachfolgenden Situationen befinden:

Sie haben einen "schweren Beruf" ausgeübt 

Unter "schweren Beruf" versteht man:

Mehrschichtarbeit, nämlich die Arbeit in mindestens zwei Schichten von mindestens zwei Arbeitnehmern, wobei die Schichten sowohl inhaltlich als auch umfangmäßig die gleiche Arbeit verrichten, im Laufe des Tages ohne Unterbrechung aufeinander folgen und die Überlappung nicht das Viertel der täglichen Aufgaben des Arbeitnehmers überschreitet, unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer die Schichten alternierend wechselt;

  • Beispiele von Arbeitsregelungen, die keine Mehrschichtarbeit sind;
  • Eine Schicht von 5 Arbeitnehmern arbeitet von 5 Uhr bis 8 Uhr, um den Arbeitsplatz für eine Produktionsschicht vorzubereiten, die von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeitet.  Es handelt sich also nicht um Mehrschichtarbeit, da die Schichten nicht die gleiche Arbeit verrichten;
  • eine erste Schicht von 8 Arbeitnehmern arbeitet von 10 Uhr bis 18 Uhr, eine zweite Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr.  Sie verrichten die gleiche Arbeit.  Es handelt sich nicht um Mehrschichtarbeit, da es eine Überlappung von 4 Stunden gibt (von 14 Uhr bis 18 Uhr), was der Hälfte entspricht, also mehr als einem Viertel;
  • ein Arbeitnehmer verrichtet die gleiche Arbeit, wie sein Kollege. Der Eine arbeitet von 6:00 Uhr bis 13:30 Uhr und der Andere von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr.  Jeden Tag wechseln sie sich ab.  Es gibt keine anderen Kollegen, die die gleiche Arbeit verrichten.  Es handelt sich nicht um Mehrschichtarbeit, da jede Schicht nur aus einem Arbeitnehmer besteht;
  • Es gibt zwei Schichten von jeweils 10 Personen. Die Eine arbeitet von 6 Uhr bis 14 Uhr und die Andere von 14 Uhr bis 22 Uhr.  Der betroffene Arbeitnehmer ist in der Schicht von 6 Uhr bis 14 Uhr beschäftigt.  Es handelt sich wieder nicht um Schichtarbeit, da der Arbeitnehmer nicht alterniert: er arbeitet immer in der gleichen Schicht;

Arbeit in unterbrochenen Diensten: Diese Arbeitsregelung bedeutet, dass der Arbeitnehmer immer tagsüber beschäftigt ist, und dass mindestens 11 Stunden zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende liegen, mit einer Unterbrechung von mindestens 3 Stunden und mit mindestens 7 Stunden Arbeitszeit. Die Arbeit in unterbrochenen Diensten muss die gewöhnliche Arbeitsregelung des Arbeitnehmers sein. Sie darf nicht gelegentlich sein.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin ist ständig vor und nach den normalen Arbeitszeiten ihrer Kolleginnen als Reinigungsfachkraft beschäftigt und ihre Arbeitszeit werden von 6:30 Uhr bis 9:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr erbracht.    Es handelt sich also tatsächlich um Arbeit in unterbrochenen Diensten, denn:

  • es handelt sich um Tagesleistungen (zwischen 6 Uhr morgens und Mitternacht);
  • es liegen 14 Stunden zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende (von 6:30 Uhr bis 20:30 Uhr = mindestens 11 Stunden);
  • es gibt eine Unterbrechung zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr = 7 Stunden = mindestens 3 Stunden;
  • die gesamte Arbeitszeit beläuft sich auf 7 Stunden (von 6:30 Uhr bis 9:00 Uhr = 2 Stunden 30 Minuten und von 16:00 Uhr bis 20:30 Uhr = 4 Stunden 30 Minuten);

Arbeitsregelung, die Nacharbeit vorsieht: diese Arbeitsregelung beinhaltet gewöhnlich Arbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit ausschließlich zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr liegen, und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit gewöhnlich ab 5 Uhr beginnen, sind ausgenommen.

Der schwere Beruf muss mindestens 5 Jahre innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre oder 7 Jahre innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre ausgeübt worden sein.

Sie haben eine Berufslaufbahn von mindestens 28 Jahren zurückgelegt.

Werden bei der Berechnung der Berufslaufbahn von mindestens 28 Jahren berücksichtigt:

  • jedes Beschäftigungskalenderjahr im System des Privatsektors, für welches mindestens 285 Tage bei 6 Tagen in der Woche Vollzeit entlohnt wurden;
  • jedes Beschäftigungskalenderjahr im System des öffentlichen Sektors, für welches mindestens 237 Tage bei 5 Tagen in der Woche tatsächlich Vollzeit gearbeitet wurden.

Für Kalenderjahre im System des Privatsektors mit weniger als 285 Beschäftigungstagen wird die Gesamtzahl dieser Tage durch 285 geteilt. Das auf die nächstniedrigere volle Zahl abgerundete Ergebnis gibt die Anzahl zusätzlich zu berücksichtigender Jahre.

Für Kalenderjahre im System des öffentlichen Sektors mit weniger als 237 Beschäftigungstagen wird die Gesamtzahl dieser Tage durch 237 geteilt. Das auf die nächstniedrigere volle Zahl abgerundete Ergebnis gibt die Anzahl zusätzlich zu berücksichtigender Jahre.

Für Kalenderjahre mit mehr als 285 - bzw. 237 - Beschäftigungstagen, werden die Tage, die 285 - bzw. 237 Tage - übersteigen nicht berücksichtigt.

Die Summe der Jahre der Punkte 1° und 2° wird auf die nächste volle Zahl aufgerundet.

Für die Beschäftigungsjahre im Privatsektor werden nachfolgende Tage mit in Vollzeit entlohnten Tagen gleichgestellt:

  • Mutterschaftsurlaub;
  • Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes;
  • Adoptionsurlaub;
  • Mutterschutzurlaub und vorsorgliche Entfernung der schwangeren Frauen;
  • Unterbrechung der Berufslaufbahn im Rahmen eines Elternurlaubs.

Für die Beschäftigungsjahre im öffentlichen Sektor werden nachfolgende Tage mit tatsächlich in Vollzeit geleisteten Diensten gleichgestellt:

  • einen Urlaub mit Gehaltsfortzahlung;
  • Mutterschaftsurlaub;
  • Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes;
  • Adoptionsurlaub;
  • Mutterschutzurlaub und vorsorgliche Entfernung der schwangeren Frauen;
  • Elternurlaub im Rahmen einer Unterbrechung der Berufslaufbahn.

Die Erklärung über die 28 Jahre Berufslaufbahn wird auf dem Antragsformular C61 ÖU abgegeben (siehe die Frage "Welche Formalitäten müssen Sie erledigen, um eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung zu erhalten?").

Auf welche Leistung haben Sie Anspruch?

Die Leistungsbeträge finden Sie unter "Beträge" - 5.3. Verkürzung der Arbeitszeit - Laufbahnendesystem.

Was geschieht, wenn Sie nicht die Bedingungen erfüllen, um eine Arbeitszeitverkürzung im Laufbahnendesystem zu erhalten?

Wenn Sie noch keine 55 Jahre alt sind und die abweichenden Bedingungen zur Erlangung einer Arbeitszeitverkürzung im Laufbahnendesystem vor Vollendung des 55. Lebensjahres nicht erfüllen (siehe die Frage "Welches sind die Zugangsbedingungen des Laufbahnendesystems?"), können Sie eine Verkürzung der Arbeitszeit im allgemeinen System beantragen, sofern Sie die vorschriftsmäßig vorgesehene Anspruchsdauer von 60 Monaten noch nicht verbraucht haben.

Achten Sie jedoch darauf, dass das allgemeine System der Arbeitszeitverkürzung Ihnen lediglich während eines bestimmten Zeitraums bewilligt werden kann (und nicht etwa bis zur Pensionierung), und dass die vom LfA bewilligte Leistung nicht eben hoch ist.

Wie erfahre ich, wie viel Laufbahnunterbrechung mir noch zusteht?

Im Onlinedienst BreakatWork sehen Sie, wie viel Monate und Tage Laufbahnunterbrechung Ihnen nach Abzug der bereits genommenen Zeiträume übrig bleiben.

Welche Formalitäten müssen Sie erledigen, um eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung zu erhalten?

Gegenüber Ihrem Arbeitgeber

Wenn Sie eine gewöhnliche Laufbahnunterbrechung erhalten möchten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber das Einsetzungsdatum und die Dauer der Laufbahnunterbrechung mitteilen.

Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate vor dem Anfang der Unterbrechung, es sei denn Ihr Arbeitgeber lässt auf Ihre Bitte hin eine kürzere Frist zu.

Gegenüber dem LfA

Wie reichen Sie den Antrag elektronisch ein?

Die Laufbahnunterbrechung ist vorzugsweise online auf dem Portal der sozialen Sicherheit zu beantragen.

Der Teil des Antrages:

  • der vom Arbeitgeber auszufüllen ist, befindet sich in den Onlinediensten im Bereich "Unternehmen";
  • den Sie nach Ihrem Arbeitgeber ausfüllen müssen, finden Sie in den Onlinediensten, im Bereich "Bürger", unter "Akte Laufbahnunterbrechung-Zeitkredit".

Der Arbeitgeber muss seinen Teil des Formulars obligatorisch zuerst ausfüllen und ihn dem LfA über das Web übermitteln.  Nach diesem ersten Schritt werden Sie in Ihrer e-Box benachrichtigt, dass Sie Ihren Teil des Antrages im Onlinedienst des Portals der sozialen Sicherheit ausfüllen und dem LfA übermitteln können

Wenn es Ihnen unmöglich ist, den Arbeitnehmerteil elektronisch auszufüllen, können Sie das PDF-Dokument, das von der Anwendung erzeugt werden kann, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und dem Büro des LfA, das für Sie zuständig ist, per Einschreiben zukommen lassen (siehe weiter).

Notwendigkeit, Ihre "e-Box" zu aktivieren

Die "e-Box" ist ein persönliches und gesichertes Postfach, in dem jeder Bürger sich zentralisiert offizielle Dokumente der verschiedenen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit, u.a. des LfA, zustellen lassen kann.  Ihre "e-Box" ist zugänglich auf der Website: https://www.mysocialsecurity.be.

Um sie zu aktivieren, brauchen Sie nur Ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen.  Dann werden Sie per E-Mail benachrichtigt, sobald eine Mitteilung in Ihre "e-Box" eingeht.  Um auf Ihre e-Box zuzugreifen und die Dokumente einzusehen, die Ihnen gesichert zugeschickt werden, brauchen Sie sich nur mit Ihrem elektronischen Personalausweis (auch eID genannt) und einem Karteleser oder alternativ mit einem "Token" anzumelden.

Wenn Sie Ihren Teil des Laufbahnunterbrechungsantrages über das Web einreichen, werden alle Angaben, die Sie dem LfA auf diesem Wege mitteilen, in einem globalen PDF-Dokument gespeichert, das als Empfangsbestätigung dient.  Dieses PDF-Dokument wird Ihnen in Ihre "e-Box" zugeschickt.

Es ist also absolut notwendig, dass Sie Ihre "e-Box" zuerst aktivieren, wenn Sie Ihren Teil des Antrages elektronisch einreichen möchten

Zusätzliche Auskünfte

Sie finden alle Informationen über den Onlineantrag auf dieser Website.  Neben den Merkblättern, die Sie sich als Gedankenstütze ausdrucken können, finden Sie dort auch Videos, die Ihnen Schritt für Schritt zeigen, wie das Onlineverfahren verläuft. 

Wie reichen Sie den Antrag mit einem papiernen Formular ein und welches Formular müssen Sie verwenden?

Falls kein elektronischer Antrag gestellt werden kann, können Sie Ihren Antrag mithilfe eines papiernen Formulars C61 ÖU einreichen. 

Sie können dieses Formular von der Website des LfA herunterladen.

Dieses Formular ist ebenfalls bei den verschiedenen Büros des LfA erhältlich.

  • Sie füllen den Teil I des Antragsformulars aus;
  • Ihr Arbeitgeber muss den Teil II dieses Dokuments ausfüllen.

Achtung: es kann nur eine einzige Laufbahnunterbrechung pro Antragsformular beantragt werden.

Sie schicken das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular dem Dienst Laufbahnunterbrechung des Büros des LfA, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, per Einschreiben zu. Fürdie Einwohner der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Büro des LfA von Verviers zuständig.

Das LfA akzeptiert ebenfalls Zusendungen per gewöhnliche Post, aber im Falle von Beanstandungen liegt die Beweislast bezüglich der Einreichung des Antrages bei Ihnen.

Wenn Sie Ihr Formular persönlich beim zuständigen Büro des LfA hinterlegen, vergessen Sie nicht, eine Empfangsbestätigung anzufordern.

Für die Personen, deren Wohnsitz sich nicht in Belgien, sondern in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz befindet, muss dieses Formular beim Dienst Laufbahnunterbrechung des Büros des LfA, das für die technische Betriebseinheit ihres Unternehmens örtlich zuständig ist, eingereicht werden.

Die Adressen der verschiedenen Büros des LfA finden Sie auf unserer Website. 

In welcher Frist muss der Antrag beim LfA eingereicht werden?

Sie müssen den Antrag frühestens 6 Monate vor dem Beginn der Unterbrechung und spätestens 2 Monate nach dem Beginn der Unterbrechung stellen.

Solange die Höchstdauer nicht erreicht ist, können Sie eine Verlängerung Ihrer Laufbahnunterbrechung erhalten oder einen neuen Antrag einreichen.

Bemerkung: Jede Verlängerung und jeder neue Antrag muss in denselben Formen und Fristen wie für einen Erstantrag eingereicht werden.

Wenn eine Verlängerung an Ihre vorige Laufbahnunterbrechungsperiode nahtlos anschließt, braucht die Mindestdauer von 3 Monaten für diese Verlängerung nicht eingehalten zu werden. 

Wenn ein neuerAntrag nicht nahtlos an Ihre vorige Laufbahnunterbrechungsperiode anschließt, muss die Mindestdauer von 3 Monaten sehr wohl eingehalten werden.

Was passiert, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird?

Als Empfänger der Leistungen des LfA sind Sie selbst für die Einreichung des Antrages innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist verantwortlich.

Der Leistungsanspruch entsteht erst ab dem Tag der Online-Einreichung des vollständigen Antrages oder der Absendung des Formulars, wenn der Antrag nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach dem Einsetzungsdatum der Unterbrechung online eingereicht bzw. abgesendet wird.

Wo müssen Sie während der Laufbahnunterbrechung wohnhaft sein?

Während der Zeiten von Laufbahnunterbrechung müssen Sie wohnhaft sein:

  • in Belgien;
  • oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. den 28 Ländern der Europäischen Union + Norwegen, Island und Liechtenstein;
  • in der Schweiz.

Ausnahme

Wenn Sie Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann oder die gesetzlich mit Ihnen zusammenwohnende Person begleiten, die/der im Rahmen eines beruflichen Auftrages für Rechnung ihres/seines Arbeitgebers sich vorübergehend in ein Land begibt, das außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, dürfen Sie Ihren Wohnsitz während der Dauer dieses Auftrages dort verlegen.

Unter gesetzliches Zusammenwohnen versteht man das Zusammenleben von zwei Personen (unabhängig von der Art des Verhältnisses und des Geschlechts der betroffenen Personen), die eine Erklärung von gesetzlichem Zusammenwohnen beim Beamten des Standesamtes des gemeinsamen Wohnorts abgegeben haben.

Sie müssen Ihrem Antragsformular eine Bescheinigung des Arbeitgebers Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns oder der gesetzlich mit Ihnen zusammenwohnenden Person beifügen, die bestätigt, dass der vorerwähnte berufliche Auftrag keinen endgültigen Aufenthalt im Ausland voraussetzt.

Wenn Sie die gesetzlich mit Ihnen zusammenwohnende Person ins Ausland begleiten, müssen Sie dem Leistungsantrag auch einen Beleg über das gesetzliche Zusammenwohnen beifügen.

Wo können die Unterbrechungsleistungen gezahlt werden?

Die Zahlung der Unterbrechungsleistungen kann per Zirkularscheck oder per Banküberweisung erfolgen.

Bei einer Banküberweisung kann die Zahlung auf ein Konto in den nachfolgenden Ländern getätigt werden:

  • in Belgien;
  • in einem Land, das zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, auch SEPA (= Single Euro Payments Area) genannt, gehört.

NB : Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschl. Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (einschl. Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, (einschl. Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschl. Gibraltar und Nordirland), Zypern.

Welche Einkommen und Tätigkeiten sind mit dem Leistungsbezug vereinbar?

Lesen Sie das InfoblattT1 über die mit einer Laufbahnunterbrechung vereinbaren Einkommen und Tätigkeiten auf www.lfa.be.

Was macht der Direktor des Büros des LfA, von dem Sie abhängen?

Der Direktor des Büros des LfA:

  • bewilligt Ihnen die Unterbrechungsleistungen und schickt Ihnen den Bescheid C 62, der Ihre Personalien, die Art der Unterbrechung, den Betrag Ihrer Leistungen und den betroffenen Zeitraum enthält. Am Ende eines jeden Monats zahlt das LfA Ihnen Ihre Leistung per Zirkularscheck oder Überweisung.
  • oder er verweigert Ihnen die Unterbrechungsleistungen und teilt Ihnen diese Entscheidung anhand des ablehnenden Bescheids C 62 mit, der Ihnen per Einschreiben zugesandt wird.

Sie können darum bitten, dass man Ihnen Ihr Dokument C62 in Ihre „e-Box“ zustellt.  Sonst wird es Ihnen per Post zugeschickt.

NB: Die « e-Box » ist der Online-Dienst der Sozialen Sicherheit.  Es handelt sich um ein persönliches und gesichertes Postfach, in welches jeder Bürger sich zentralisiert offizielle Dokumente der verschiedenen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit, u.a. des LfA, zustellen lassen kann.  Ihre „e-Box“ ist zugänglich auf der Website: https://www.mysocialsecurity.be.

Können Sie die Entscheidung des LfA bestreiten?

Ja, Sie können einen Einspruch gegen die Entscheidung des LfA beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Weitere Auskünfte über das Verfahren finden Sie im Infoblatt "Einspruch gegen die Entscheidung des LfA bezüglich der Laufbahnunterbrechung / des Zeitkredits".

Dieses Infoblatt ist erhältlich auf unserer Website, bei den verschiedenen Büros des LfA und bei der Abteilung 'Informationen über den Zeitkredit' der Zentralverwaltung des LfA.

Wie können Sie die Bearbeitung Ihrer Akte verfolgen?

Sie können Ihre Akte auf dem Portal der Sozialen Sicherheit: https://www.socialsecurity.be, im Bereich "Onlinedienste" abfragen. Klicken Sie auf "Akte Laufbahnunterbrechung und Zeitkredit".

Um Zugriff zu haben, müssen Sie über ein Token verfügen oder einen elektronischen Personalausweis besitzen. Auf derselben Website können Sie dieses Token anfordern oder Auskünfte über den elektronischen Personalausweis einholen.

Auch über einen Link auf der Website des LfA, Rubrik "Laufbahnunterbrechung" / "Ihre Akte einsehen", können Sie zum Portal der sozialen Sicherheit gelangen, um die Bearbeitung Ihrer Akte zu verfolgen.

Dank der E-LO Anwendung, können Sie Folgendes online abfragen:

  • den Stand der Bearbeitung Ihrer Akte;
  • die Höhe der Leistungen;
  • den Zahltag;
  • den Leistungsbezugsverlauf;
  • den Steuerauszug;
  • die Laufbahnunterbrechungs- oder Zeitkreditperioden, die Sie bereits genommen haben.

Sie können dort ebenfalls Ihren Bewilligungsbescheid C62 abrufen und ausdrucken. Gewisse Verwaltungen können diesen Bescheid C62 zur Gewährung mancher Vorteile nämlich bei Ihnen anfordern.

Wann verlieren Sie Ihren Leistungsanspruch?

Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Direktor des zuständigen Büros des LfA von der Ausübung eines politischen Mandats, von der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger, von der Ausweitung einer Nebentätigkeit oder vom Bezug einer Pension vorab in Kenntnis zu setzen.

Sonst werden die bereits gezahlten Leistungen zurückgefordert.

Wann werden Ihre Unterbrechungsleistungen zurückgefordert?

Alle unberechtigt bezogenen Unterbrechungsleistungen werden u.a. zurückgefordert:

  • wenn Ihr effektiver Zeitraum von Laufbahnunterbrechung mit Leistungen nicht die Mindestdauer von 3 Monaten erreicht.

Wenn Sie wegen außergewöhnlicher Umstände die Mindestdauer von 3 Monaten nicht eingehalten haben, können Sie einen begründeten Antrag auf Befreiung von der Rückforderung der Leistungen stellen. Dieser Antrag muss an den Direktor des für Sie örtlich zuständigen Büros des LfA gerichtet werden, der diesen dem Generalverwalter weiterleitet. Der Generalverwalter des LfA kann, wenn er der Meinung ist, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handelt, von der Rückforderung der Leistungen absehen.

  • wenn Sie das Büro des LfA nicht vorab schriftlich von der Aufnahme einer Nebentätigkeit oder der Erhöhung der Stundenanzahl einer solchen Tätigkeit oder von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit benachrichtigen.

Wenn Sie nachweisen, dass Sie Leistungen, die Ihnen nicht zustanden, guten Glaubens bezogen haben, wird die Rückforderung auf die letzten 150 Tage unrechtmäßigen Bezugs begrenzt. Bei gleichzeitigem Bezug mit einer Sozialversicherungsleistung kann keine Rückforderungsbegrenzung bewilligt werden.

Sind Sie während des Zeitraums von Laufbahnunterbrechung vor der Kündigung geschützt?

Sie sind sowohl im Falle einer vollständigen Laufbahnunterbrechung als auch im Falle einer Arbeitszeitverkürzung vor der Kündigung geschützt.

Dieser Kündigungsschutz tritt am Tag der Vereinbarung oder am Tag der schriftlichen Benachrichtigung in Kraft, wenn ein Recht in Anspruch genommen wird. Er endet 3 Monate nach der Laufbahnunterbrechung. Während des Kündigungsschutzes darf Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag nicht einseitig kündigen, außer aus schwerwiegenden oder ausreichenden Gründen.

Als ausreichender Grund gilt der Grund, der als solcher vom Richter des Arbeitsgerichts anerkannt wird, und dessen Ursache und Art nichts mit der Laufbahnunterbrechung selbst zu tun haben. Die Kündigung wegen eines vertraglichen Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (vormals Frühpension) wird u.a. als ausreichender Grund betrachtet.

Falls Sie sich in vollständiger Unterbrechung befinden und Ihr Arbeitgeber Ihnen während dieser Unterbrechung kündigt, kann die Kündigungsfrist erst nach dem Ende Ihrer vollständigen Unterbrechung beginnen zu laufen. Die Kündigungsfrist kann jedoch während eines Zeitraums von Verkürzung der Arbeitszeit auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel.

Im Falle einer sofortigen Kündigung (d.h. wenn keine Kündigungsfrist abgearbeitet wird) entspricht die Kündigungsentschädigung der Dauer der Kündigungsfrist (welche berechnet wird, als ob der Beschäftigte seine Arbeitszeit nicht verkürzt hätte) und steht im Verhältnis zum zuletzt verdienten Arbeitsentgelt (nämlich zum Arbeitsentgelt, das für die verkürzten Arbeitsleistungen zu zahlen war).

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Schutzperiode ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund kündigt, ist er dazu verpflichtet – neben der gewöhnlichen Kündigungsentschädigung – Ihnen eine Pauschalentschädigung auszuzahlen, die 6 Monaten Arbeitsentgelt, dem im Falle einer Arbeitszeitverkürzung die verkürzten Arbeitsleistungen zugrunde liegen, entspricht.

Im Falle einer Kündigung, sind Sie dazu verpflichtet, das für Sie örtlich zuständige Büro des LfA umgehend schriftlich davon zu benachrichtigen.

Welche Auswirkung haben die Unterbrechungsleistungen auf Ihre Steuern?

Die Unterbrechungsleistung ist steuerpflichtig. Sie wird steuerrechtlich als Ersatzeinkommen betrachtet.

Berufssteuervorabzug

Alle Leistungen unterliegen seit dem 01.01.2004 einem Berufssteuervorabzug.

Diese Einbehaltung an der Quelle reduziert die bezogene Leistung. Ihr Vorteil ist aber, dass die nach endgültiger Steuerbemessung auszuzahlende Steuer geringer ausfällt.

Der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs hängt von der Art von Laufbahnunterbrechung ab.

  • Vollständige Unterbrechung: 10, 13%
  • Teilweise Unterbrechung – Verkürzung um ein Fünftel:
    • 35 %, wenn Sie nicht alleinstehend sind, d.h. wenn Sie mit anderen Erwachsenen (Familienmitglieder oder auch nicht) und eventuell mit einem Kind oder mehreren Kindern zusammenwohnen;
    • 35% wenn Sie ganz allein wohnen;
  • 17,15 %, nur mit einem Kind zu Ihren Lasten oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen.
  • Teilweise Unterbrechung – Verkürzung auf eine Halbzeit:
    • 17,15%, wenn Sie alleinstehend sind, d.h. wenn Sie ganz allein wohnen oder wenn Sie nur mit einem Kind zu Ihren Lasten (im Sinne der steuerrechtlichen Gesetzgebung) oder nur mit Kindern, von denen mindestens eines zu Ihren Lasten ist, zusammenwohnen und zwar unabhängig davon, wie alt diese Kinder sind;
    • 30%, wenn Sie unter 50 Jahren alt sind und nicht alleinstehend sind;
    • 35%, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und nicht alleinstehend sind.

Französische Grenzgänger

Wenn Sie französischer Grenzgänger sind und dem LfA dies anhand des Dokuments 276 FRONT./GRENS, das von der Finanzverwaltung ausgestellt wird, nachweisen, können Sie vom Berufssteuervorabzug von der Unterbrechungsleistung befreit werden.

Wenn Sie während der Laufbahnunterbrechung aufhören, französischer Grenzgänger zu sein, müssen Sie es dem Büro des LfA mitteilen, denn Sie haben dann keinen Anspruch mehr auf die Berufssteuervorabzugsbefreiung.

Steuererklärung

Mithilfe der Steuerkarte 281.18, auf der der Gesamtbetrag der während des Steuerjahres erhaltenen Leistungen und gegebenenfalls der Gesamtbetrag des während des Steuerjahres einbehaltenen Berufssteuervorabzugs angegeben sind, können Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen.

Im Falle einer verspäteten Zahlung, werden die bezogenen Beträge auf dem Auszug 281.18 des Zahlungsjahres angegeben.

Diese Steuerkarte wird Ihnen elektronisch geschickt.  Sie werden sie in Ihrer "e-Box" oder in Ihrer "Online-Akte Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit" oder auf "Tax-on-web/My Minfin" abrufen können.

Wenn Sie aber nach wie vor ein Papierexemplar Ihrer Steuerkarte erhalten möchten, können Sie sie beim Büro des LfA Ihres Wohnsitzes anfordern.

Weitere Informationen

Für jede weitere Auskunft über die Auswirkung der Unterbrechungsleistungen auf die Berechnung Ihrer Steuern, müssen Sie sich an Ihre Steuerverwaltung wenden.

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Steuerverwaltung finden Sie im Telefonbuch oder auf dem Portal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen:  http://www.finances.belgium.be.

Welche Auswirkung hat die Laufbahnunterbrechung auf Ihre Pension?

Für jede zusätzliche Frage zur Gleichstellung der Laufbahnunterbrechungsperioden für die Pension, müssen die Vertragsbediensteten sich an den Föderalen Pensionsdienst (FPD) wenden.

FPD: Tour du Midi in 1060 BRÜSSEL // Tel. (spezielle kostenlose Nummer): 1765 oder +32 78 15 1765 für Anrufe aus dem Ausland / Internet:  http://www.onprvp.fgov.be oder: http://www.mypension.be.

Haben Sie Recht auf eine Ermutigungsprämie?

In gewissen Fällen und unter bestimmten Bedingungen zahlt die Flämische Gemeinschaft eine Ermutigungsprämie zusätzlich zur Leistung des LfA.

Sie finden alle notwendigen Informationen über die vorerwähnten von der Flämischen Gemeinschaft bewilligten Ermutigungsprämien auf der Website des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft: https://www.vlaanderen.be/vlaamse-aanmoedigingspremie.

Für weitere Auskünfte und um die Bedingungen zu erfahren, rufen Sie kostenlos die flämische Infolinie an: 1700 oder schreiben Sie eine E-Mail: aanmoedigingspremie@vlaanderen.be.

Gibt es andere Möglichkeiten von Laufbahnunterbrechungen, als die, die im "gewöhnlichen" System vorgesehen sind?

JA. Neben den verschiedenen Arten von "gewöhnlicher" Laufbahnunterbrechung, die in dieser Dokumentation beschrieben sind, gibt es auch drei besondere Formen der Laufbahnunterbrechung, die man üblich als "thematische Urlaube" bezeichnet.

Diese drei besonderen Formen der Laufbahnunterbrechung sind die Folgenden:

  • Der Elternurlaub. Es handelt sich um eine Laufbahnunterbrechung, die es Ihnen ermöglicht, sich um Ihre unter-12-jährige (oder bei Behinderung unter-21-jährige) Kinder zu kümmern.  Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T19.
  • Der Urlaub wegen medizinischen Beistands. Es handelt sich um eine Laufbahnunterbrechung, die Ihnen die Möglichkeit bietet, sich um einen schwerkranken Familienangehörigen oder um ein schwerkrankes Haushaltsmitglied zu kümmern. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T18.
  • Der Urlaub wegen Palliativpflege. Es handelt sich um eine Laufbahnunterbrechung, dank deren Sie einer Person, die an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leidet, Beistand leisten können. Nähere Auskünfte hierzu finden Sie im Infoblatt T20

So wie die "gewöhnliche" Laufbahnunterbrechung ermöglichen diese drei besonderen Formen der Laufbahnunterbrechung eine vollständige Auszeit von der Arbeit oder eine Verkürzung der Arbeitszeit.