Zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge des Ausbruchs des CORONAVIRUS COVID-19 - Vereinfachung des Verfahrens

20-03-2020

Vereinfachung des Verfahrens  - Angesichts der zahlreichen Anträge auf zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt infolge der Coronakrise, wurden die Verfahren für die Einführung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit bedeutend vereinfacht, dies sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. 

UPDATE 25/05/2020

Angesichts der zahlreichen Anträge auf zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt infolge der Coronakrise, wurden die Verfahren für die Einführung der zeitweiligen Arbeitslosigkeit bedeutend vereinfacht, dies sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Jede zeitweilige Arbeitslosigkeit, die auf das Coronavirus zurückzuführen ist, kann als zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt angesehen werden.

Vereinfachung der Formalitäten für den Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber braucht vorläufig bis zum 30.06.2020 einschließlich keine Mitteilungen über zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt mehr an das örtlich zuständige Arbeitslosenamt des LfA zu senden. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
  • Wenn der Arbeitgeber für den Zeitraum ab dem 13.03.2020 in der MSR Szenario 5 (elektronische Meldung eines Sozialrisikos, in welcher der Arbeitgeber die Anzahl Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers angibt) die zeitweilige Arbeitslosigkeit als "höhere Gewalt" kennzeichnet (durch die Eingabe des Codes "Art des Tages" 5.4 und durch die Eintragung von "Coronavirus" als Begründung), kommt dies einer erforderlichen Mitteilung gleich. 

Diese Arbeitsweise gilt, ganz gleich ob der Arbeitgeber für den Zeitraum ab dem 13.03.2020 bereits eine Mitteilung über zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt geschickt hatte oder nicht, und sie gilt auch, wenn er eine Mitteilung über zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geschickt hatte.

Der Arbeitgeber, welcher ursprünglich eine Mitteilung über zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geschickt hatte, kann auf diese Art und Weise, ohne weitere Formalitäten, zum System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt übergehen (Begründung "Coronavirus"), und zwar auch dann, wenn bestimmte Arbeitnehmer noch arbeiten können, oder wenn an bestimmten Tagen noch gearbeitet werden kann.

  • Wenn der Arbeitgeber in der MSR Szenario 5 als Grund der zeitweiligen Arbeitslosigkeit "wirtschaftliche Gründe" angibt (durch die Eingabe des Codes "Art des Tages" 5.1), dann kommen die gewöhnlichen Verfahren weiter zur Anwendung (Mitteilung der voraussichtlichen zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, Mitteilung des ersten Tages effektiver Arbeitslosigkeit, obligatorische Arbeitswoche...).
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, so schnell wie möglich eine MSR Szenario 5 einzureichen (die es dem LfA ermöglichen wird, den Betrag des Arbeitslosengeldes der zeitweilig arbeitslosen Person festzulegen). Der Arbeitgeber braucht hierfür nicht bis zum Ende des Monats zu warten. Vielmehr muss er diese Formalität im Laufe des Monats erledigen, und zwar sobald alle Angaben für die Zeit bis zum Ende des Monats bekannt sind.
  • Der Arbeitgeber braucht in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 einschl. seinen zeitweilig arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern keine Kontrollkarte C3.2A mehr auszustellen, und zwar unabhängig vom Grund der zeitweiligen Arbeitslosigkeit.

Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt E1 Coronavirus – Arbeitgeber.

Vereinfachung der Formalitäten für die Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer, die in die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt versetzt werden, erhalten grundsätzlich Arbeitslosengeld, auch wenn Sie die gewöhnlichen Leistungsanspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. Für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 30.06.2020 ist dies nun auch der Fall für Arbeitnehmer, die in die zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen versetzt werden.
  • Arbeitnehmer erhalten für die Zeit vom 01.02.2020 bis zum 30.06.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von 70% ihrer (auf monatlich 2.754,76 Euro brutto) nach oben begrenzten durchschnittlichen Entlohnung. Arbeitnehmer, die in die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt versetzt werden (Grund "Coronavirus"), erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld einen Zuschlag von 5,63 Euro pro Tag, zu Lasten des LfA.

Von dem Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75% einbehalten. Für das Arbeitslosengeld für die Zeit vom Monat Mai 2020 bis zum Monat Dezember 2020 einschließlich wurde diese Einbehaltung auf 15% gesenkt.

Nähere Informationen finden Sie in: