Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit und thematische Urlaube - Coronamaßnahmen

05-01-2021

Vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Coronavirus wurden zwei neue Maßnahmen für Arbeitnehmer, ...

Vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Coronavirus wurden zwei neue Maßnahmen für Arbeitnehmer, die sich in Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder thematischem Urlaub befinden, ins Leben gerufen.  Diese Maßnahmen gelten sowohl für Auszeiten als auch für Arbeitszeitverkürzungen.

1. Die vorübergehende Aussetzung der laufenden Unterbrechung bei einem Arbeitgeber, der zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört, oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt.

Der Unterbrecher, der bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, welcher zu einem der genannten Sektoren gehört, darf mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, die laufende Auszeit oder Arbeitszeitverkürzung auszusetzen, um seine Arbeit mit dem ursprünglichen Stundenplan wiederaufzunehmen.

Während des vereinbarten Zeitraums hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Unterbrechungsgeld, da seine Unterbrechung ausgesetzt ist.

Nach der Aussetzung setzt die Unterbrechung automatisch wieder ein.  Die Unterbrechung wird dann automatisch um die Dauer der Aussetzung verlängert.

2. Die vorübergehende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört, oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt, während der laufenden Unterbrechung.

Während der laufenden Unterbrechung darf der Unterbrecher eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, der zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört, oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt.  Diese Beschäftigung muss vorübergehend sein.

Während dieser Beschäftigung hat der Unterbrecher Anspruch auf 75% seines Unterbrechungsgeldes. Es werden also 25% vom Unterbrechungsgeld abgezogen.  Für unvollständige Monate wird das Unterbrechungsgeld wie immer proportionalisiert.

Verfahren

Sowohl die vorübergehende Aussetzung der Unterbrechung als auch die vorübergehende Beschäftigung, bei einem Arbeitgeber, der zum Pflegesektor oder zum Unterrichtswesen gehört, oder eine Zentrale für Kontakt-Tracing betreibt, muss dem LfA unbedingt schriftlich anhand des Meldeformulars mitgeteilt werden.

Danach schickt das LfA dem Arbeitnehmer ein Standardschreiben, um ihm mitzuteilen, ob die Aussetzung bzw. die vorübergehende Beschäftigung möglich ist.

Nähere Auskünfte

Für nähere Informationen, lesen Sie das Infoblatt T157

Gesetzesgrundlage

Gesetz vom 20 Dezember 2020 zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (BS vom 30.12.2020 – i.K. 01.10.2020).