Urlaub für nahestehende Hilfspersonen – Neue Dauer des Urlaubs je pflegebedürftige Person
20-08-2021
Ab dem 01.09.2021 wird die Höchstdauer des Urlaubs je pflegebedürftige Person angehoben.
Ab dem 01.09.2021 wird die Höchstdauer des Urlaubs je pflegebedürftige Person angehoben.
Die neue Dauer beträgt von jenem Zeitpunkt an:
- entweder höchstens 3 Monate vollständiger Auszeit;
- Ein solcher Urlaub wird in Blöcken von einem Monat oder einem Vielfachen gestückelt werden können. Mit anderen Worten wird es möglich sein, für dieselbe pflegebedürftige Person 1, 2 oder höchstens 3 Monate Auszeit von der Arbeit zu nehmen;
- oder, im Falle einer Vollzeitbeschäftigung, höchstens 6 Monate Arbeitszeitverkürzung auf eine Halbzeit oder um ein Fünftel:
- Ein solcher Urlaub wird in Blöcken von 2 Monaten oder einem Vielfachen gestückelt werden können. Mit anderen Worten wird es möglich sein, für dieselbe pflegebedürftige Person 2, 4 oder höchstens 6 Monate Arbeitszeitverkürzung zu beantragen.
Diese neue Dauern je pflegebedürftige Person gelten für alle schriftlichen Benachrichtigungen von der Absicht, einen solchen Urlaub zu nehmen, die dem Arbeitgeber in der Zeit ab dem 01.09.2021 übermittelt werden.
Achtung: Die Anspruchsdauer des Urlaubs für nahestehende Hilfspersonen über die gesamte Berufslaufbahn des Beschäftigten – 6 Monate Auszeit oder 12 Monate Arbeitszeitverkürzung – bleibt unverändert!
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Rechtsgrundlage: Königlicher Erlass vom 20.07.2021 – Belgisches Staatsblatt vom 20.08.2021.
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