Zeitweilige Arbeitslosigkeit Energie

02-12-2022

Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2023 können energieintensive Betriebe zu einem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für energieintensive Betriebe greifen.

Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2023 können energieintensive Betriebe zu einem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für energieintensive Betriebe greifen.

Es handelt sich um ein Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, das flexibler ist als die "alten" Regelungen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen.

Um zu diesem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit Energie greifen zu können, muss der Arbeitgeber zuerst bei dem LfA ein Formular C106A-ENERGIE einreichen, in dem er nachweist, dass er die Definition eines energieintensiven Betriebs erfüllt.

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt E5 "Sondersystem der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für energieintensive Betriebe".