Ab dem 01.02.2023 geltende Maßnahmen - Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit und thematische Urlaube

01-02-2023

Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit und thematische Urlaube

Es sind zum 01.02.2023 eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, des Zeitkredits und der thematischen Urlaube in Kraft getreten.

Diese Maßnahmen beziehen sich auf Anträge, die in der Zeit ab dem 01.02.2023 bei dem Arbeitgeber eingereicht wurden. 

Abschaffung des Alterszuschlags im Rahmen des Zeitkredits und der Laufbahnunterbrechung in autonomen öffentlichen Unternehmen

Der erhöhte Betrag im Falle einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren, der Arbeitnehmenden des Privatsektors in Vollzeit- oder Halbzeit-Zeitkredit und Personalmitgliedern der autonomen öffentlichen Unternehmen in Vollzeit- oder Halbzeit-Laufbahnunterbrechung bewilligt wurde, wird abgeschafft. 

Abschaffung der Zuschläge für Beschäftigte ab 50 Jahren im Rahmen der thematischen Urlaube 

Der erhöhte Betrag, der Beschäftigten ab 50 Jahren bewilligt wurde, wenn sie im Rahmen eines thematischen Urlaubs ihre Arbeitszeit auf eine Halbzeit, um ein Fünftel, oder um ein Zehntel verkürzen, wird in allen Sektoren abgeschafft. 

Herabsetzung der Altersgrenze des Kindes für den Vollzeit-Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“

Das Alter des Kindes, im Falle von Vollzeit-Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“ wird für den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld von 8 Jahren auf 5 Jahre herabgesetzt. Arbeitnehmende werden also nach wie vor die Unterbrechung (bei dem Arbeitgeber) antreten können, solange das Kind zu dem Zeitpunkt noch keine 8 Jahre alt ist, aber das Unterbrechungsgeld wird ihnen nur dann bewilligt werden können, wenn die Unterbrechung vor dem 5. Geburtstag des Kindes angetreten wird.

Das Alter des Kindes für den Halbzeit-Zeitkredit und den Einfünftel-Zeitkredit, was sowohl den Anspruch auf die Unterbrechung (bei dem Arbeitgeber) als auch den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld betrifft, bleibt bei 8 Jahren. 

Verkürzung der Anspruchsdauer für das Unterbrechungsgeld im Rahmen des Zeitkredits mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“.

Der Anspruch auf das Unterbrechungsgeld wird für alle Formen des Zeitkredits (Vollzeit, Halbzeit, Einfünftel) mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“ von 51 Monaten auf 48 Monate herabgesetzt.

Wenn Arbeitnehmende (bei ihrem Arbeitgeber) einen Zeitkredit mit der Begründung „Betreuung seines Kindes“ nehmen, haben sie zwar nach wie vor Anspruch auf 51 Monate Unterbrechung, aber nur noch auf 48 Monate Unterbrechungsgeld.

Für die anderen Begründungen ändert sich die Anspruchsdauer des Unterbrechungsgeldes nicht: immer noch 51 Monate für die anderen Betreuungsgründe und immer noch 36 Monate für den Bildungsgrund. 

 
 

 

Anspruch auf die Unterbrechung

Anspruch auf das Unterbrechungsgeld

Zeitkredit mit der Begründung "Betreuung seines Kindes"

51 Monate

48 Monate

Zeitkredit mit anderen Betreuungsgründen

51 Monate

51 Monate

Zeitkredit mit Begründung "Bildung"

36 Monate

36 Monate

Beschäftigungsbedingung im Rahmen des Zeitkredits

Vollzeit-Zeitkredit

Wenn Arbeitnehmende Unterbrechungsgeld im Rahmen eines Vollzeit-Zeitkredits beantragen möchten, müssen sie während der ganzen 12 Monate vor ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers Vollzeit oder während der ganzen 24 Monate vor ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers Teilzeit beschäftigt gewesen sein.

Arbeitnehmende können die Unterbrechung (bei ihrem Arbeitgeber) im Rahmen des Vollzeit-Zeitkredits auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie diese Bedingung nicht erfüllen, aber es wird dann kein Unterbrechungsgeld bewilligt.

Halbzeit-Zeitkredit

Arbeitnehmende, die Unterbrechungsgeld im Rahmen eines Halbzeit-Zeitkredits beantragen möchten, müssen während der ganzen 12 Monate vor ihrer schriftlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers Vollzeit beschäftigt gewesen sein.

Arbeitnehmende können die Unterbrechung (bei ihrem Arbeitgeber) im Rahmen des Halbzeit-Zeitkredits auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie solange zumindest Dreiviertelzeit beschäftigt gewesen sind, aber das Unterbrechungsgeld bekommen sie nur, wenn es Vollzeit war.

Einfünftel-Zeitkredit und Laufbahnende-Zeitkredit

Die Beschäftigungsbedingung für den Einfünftel-Zeitkredit und den Laufbahnende-Zeitkredit bleibt unverändert. 

 

 

Anspruch auf die Unterbrechung (bei dem Arbeitgeber)

Anspruch auf das Unterbrechungsgeld

Vollzeit-Zeitkredit

Keine Beschäftigungsbedingung

Vollzeit während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung oder Teilzeit während der ganzen 24 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung

Halbzeit-Zeitkredit

Mindestens Dreiviertel einer Vollzeit während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung

Vollzeit während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung

Einfünftel-Zeitkredit

Vollzeit während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung

Vollzeit während der ganzen 12 Monate vor der schriftlichen Benachrichtigung

Änderung der Betriebszugehörigkeitsbedingung im Rahmen des Zeitkredits zum 01.06.2023

Was den Anspruch auf das Unterbrechungsgeld betrifft, wird die Betriebszugehörigkeitsbedingung für den Zeitkredit mit Begründung "Betreuung seines Kindes" von 24 Monaten auf 36 Monate angehoben, und zwar für alle Unterbrechungsformen (Vollzeit, Halbzeit, Einfünftel).

Arbeitnehmende können also ab einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten ihre Unterbrechung (bei ihrem Arbeitgeber) in Anspruch nehmen, haben aber erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 36 Monaten Anspruch auf das Unterbrechungsgeld.

Weitere Informationen finden Sie im  Infoblatt T160.