Haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld und wie lange?
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T199
Ist dieses Infoblatt für Sie bestimmt?
Dieses Infoblatt ist für Sie bestimmt, wenn Sie in der Zeit ab dem 1. März 2026 zum ersten Mal Berufseingliederungsgeld beantragen.
Wenn Sie bereits Berufseingliederungsgeld beziehen oder Sie Berufseingliederungsgeld für einen Zeitraum beantragen, der vor dem vor dem 1. März 2026 anfängt, lesen Sie bitte die Infoblätter T35 „Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium?“ und T156 „Wie lange haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld?“.
Worüber handelt dieses Infoblatt?
Wenn Sie die Schule, eine Ausbildung oder eine Lehre beendet haben, haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, für den Fall, dass Sie keine Arbeit gefunden haben. Diese Leistungen bei Arbeitslosigkeit nennt man Berufseingliederungsgeld.
Das Berufseingliederungsgeld ist zeitlich befristet.
Dieses Infoblatt enthält nähere Erklärungen über die folgenden Punkte:
- die Zulassungsbedingungen
- die Anspruchsdauer
- das Antragsverfahren.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Berufseingliederungsgeld?
Um Anspruch auf Berufseingliederungsgeld zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- noch nie zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen worden sein (oder es werden können);
- nicht mehr schulpflichtig sein;
- zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages noch keine 25 Jahre alt sein.
- im Besitz eines Abschlusses, eines Diploms oder eines Zertifikats sein;
- alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Studien- oder Ausbildungsprogramm beendet haben.
- vor dem Antrag die sogenannte Berufseingliederungszeit durchlaufen haben;
- sich aktiv um Arbeit bemühen.
Sie sind noch nie zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen worden (und haben noch nie zugelassen werden können)
Wenn Sie bereits Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage von Arbeitsleistungen (Arbeitslosengeld) erhalten haben, können Sie danach kein Berufseingliederungsgeld mehr beantragen.
Bei der Bearbeitung Ihres Antrags auf Berufseingliederungsgeld wird das Arbeitslosenamt des LfA daher auch prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen, werden Sie automatisch zum Bezug dieser Leistung bei Arbeitslosigkeit zugelassen,
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, erhalten Sie gegebenenfalls Berufseingliederungsgeld.
Jedes Mal, wenn Sie nach einer Unterbrechung der Zahlungen um mindestens 28 Tage einen neuen Antrag auf Berufseingliederungsgeld stellen, wird das Arbeitslosenamt des LfA außerdem prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen.
- Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres neuen Antrags auf Berufseingliederungsgeld die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen, werden Sie automatisch zum Bezug des Arbeitslosengeldes zugelassen.
- Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, beziehen Sie gegebenenfalls weiterhin Berufseingliederungsgeld.
Sie sind nicht mehr schulpflichtig
Um zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen zu werden, dürfen Sie nicht mehr schulpflichtig sein.
Sie sind schulpflichtig:
- bis zum Alter von 18 Jahren;
- oder bis zum 30. Juni des Jahres Ihres 18. Geburtstages, wenn Ihr Geburtstag nach dem 30. Juni fällt.
Sie sind noch keine 25 Jahre alt
Zum Zeitpunkt Ihres ersten Antrages auf Berufseingliederungsgeld dürfen Sie noch keine 25 Jahre alt sein.
Von dieser Altersgrenze kann abgewichen werden, wenn Sie Ihren Antrag nicht vor diesem Alter stellen konnten:
- weil Sie als Arbeitnehmer/-in oder hauptberuflich Selbstständige/-r arbeiteten;
- oder weil Sie die Ausbildung oder das Studium wegen höherer Gewalt haben unterbrechen müssen, sodass das Ende Ihrer Berufseingliederungszeit nach Ihrem 25. Geburtstag fällt.
Sie müssen einen Abschluss, ein Diplom oder ein Zertifikat erworben haben
Sie haben einen Abschluss, ein Diplom oder ein Zertifikat in Belgien erworben
Um zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen zu werden, müssen einen der folgenden Abschlüsse erworben haben:
- Entweder ein Zeugnis des sechsten Schuljahres (allgemeinbildender, technischer, berufsbildender oder künstlerischer Sekundarunterricht);
- Oder ein Zeugnis des sechsten Schuljahres des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts (über die Erwachsenenbildung);
- Oder eine Zulassung zum Hochschulwesen (oder die Hochschulzulassungsprüfung bestanden haben);
- Oder eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie eine duale Ausbildung bestanden haben, die die Bedingungen von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erfüllt;
- Oder einen Abschluss, ein Diplom oder ein Zertifikat, der oder das in der folgenden Liste aufgeführt ist:
Liste der Zeugnisse, Nachweise, Brevets und Zertifikate nach bestandenen Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören und von Lehranstalten für Sekundarunterricht ausgestellt werden
- Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts;
- Studienzeugnis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts;
- Befähigungsnachweis des 6. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts;
- Befähigungsnachweis des 7. Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts;
- Befähigungsnachweis des Sekundarunterrichts (Förderunterricht);
- Brevet des ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterrichts;
- Nachweis der Grundkenntnisse in Betriebsführung;
- Zertifikat einer Industrielehre – Zentren für Teilzeitunterricht.
Liste der Zeugnisse, Zertifikate und Nachweise nach bestandenen Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehören und am Ende einer dualen Ausbildung ausgestellt werden (Diplome oder Zertifikate der mittelständischen Aus- und Weiterbildung)
- Gesellenzeugnis ausgestellt durch das IAWM;
- Meisterbrief ausgestellt durch das IAWM;
- Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts, das bestimmten Inhabern des Gesellenzeugnisses durch das IAWM ausgestellt wird;
- Zertifikat Schnellkurs in Betriebsführung ausgestellt durch das IAWM;
- Nachweis der Grundkenntnisse in Betriebsführung ausgestellt durch das IAWM;
- Praktikerzertifikat, ausgestellt durch das IAWM.
Für die Liste der Abschlüsse, Diplome und Zertifikate nach bestandenen Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission (Cocof) gehören, lesen Sie die französische Fassung dieses Infoblatts.
Für die Liste der Abschlüsse, Diplome und Zertifikate nach bestandenen Studien und Ausbildungen, die zum Zuständigkeitsbereich der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Region gehören, lesen Sie die niederländische Fassung dieses Infoblatts.
Sie verfügen über keinen Abschluss, Diplom oder Zertifikat in Belgien
Wenn Sie keinen Abschluss, Diplom oder Zertifikat in Belgien erworben haben, können Sie zum Bezug des Berufseingliederungsgeldes zugelassen werden, falls Sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- Sie haben im Ausland einen Abschluss erworben, der von einer Gemeinschaft (= Staatsgefüge in Belgien) als äquivalent anerkannt wurde, gegenüber den Abschlüssen, Diplomen und Zertifikaten, die in einer der Listen weiter oben enthalten sind;
- Sie haben in Belgien eine Prüfung für die Zulassung zum Hochschulunterricht bestanden;
- Sie haben in Belgien den Hochschulunterricht besucht.
In jedem Fall müssen Sie:
- entweder zuvor mindestens 6 Schuljahre in Belgien durchlaufen haben (im offiziellen Unterrichtswesen, unabhängig vom Niveau: Vorschule, Primarschule oder Sekundarschule);
- oder zum Zeitpunkt des Leistungsantrages finanziell abhängig (in der belgischen Fachsprache: „zu Lasten“) eines in Belgien wohnenden Elternteils sein, der Staatsangehöriger eines EWR-Staats ist, in Belgien wohnhaft ist, und als Arbeitnehmer/-in oder hauptberuflich Selbständige/-r in Belgien eingewandert ist;
- oder mindestens 78 Arbeitstage als Arbeitnehmer/-in in Belgien zurückgelegt haben oder mindestens 3 Monate in Belgien als hauptberuflich Selbständige/-r berufstätig gewesen sein.
Wie weisen Sie nach, dass Sie einen Abschluss, Diplom oder Zertifikat erworben haben?
Verwenden Sie das Formular C109/36-Studiennachweis.
Diese Formulare finden Sie auf unserer Website. Es ist ebenfalls bei Ihrem Arbeitslosenamt des LfA oder Ihrer Zahlstelle erhältlich.
Sie haben alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums beendet
Um Berufseingliederungsgeld beziehen zu können, müssen alle folgenden Tätigkeiten beendet sein:
- alle Tätigkeiten, die in einem Ausbildungs-, Lehr- oder Studienprogramm vorgeschrieben sind, das in einen der oben genannten Abschlüsse, Diplome oder Zertifikate mündet,
- alle Tätigkeiten in Belgien oder im Ausland, die durch folgende Programme vorgeschrieben sind:
- den Ausbildungsgang oder Studiengang im Sekundarunterricht,
- die duale Ausbildung,
- den Ausbildungsgang oder Studiengang im Hochschulunterricht, wenn die Einschreibung normalerweise durchschnittlich mindestens 16 Stunden pro Woche oder mindestens 27 Kreditpunkte umfasst.
Gemeint sind beispielsweise das Ablegen von Prüfungen oder das Arbeiten an Ihrer Abschlussarbeit.
Sie haben eine Berufseingliederungszeit durchlaufen
Was versteht man unter Berufseingliederungszeit?
Nach der Ausbildung oder dem Studium haben Sie nicht unmittelbar Anspruch auf Berufseingliederungsgeld. Sie müssen zuerst eine besondere Anwartschaftszeit durchlaufen, die sogenannte Berufseingliederungszeit, während deren Sie noch keinen Anspruch auf Berufseingliederungsgeld haben. Während der Berufseingliederungszeit müssen Sie als arbeitssuchend eingetragen sein und aktiv nach einer Beschäftigung suchen, es sei denn, Sie arbeiten als Arbeitnehmer/in oder als hauptberuflich Selbstständige/-r.
Wie lange dauert die Berufseingliederungszeit?
Unabhängig davon, wie alt Sie sind, dauert die Berufseingliederungszeit 156 Tage, Sonntage ausgenommen. Die Berufseingliederungszeit dauert also ungefähr ein halbes Jahr.
Haben Sie eine duale Ausbildung absolviert und auf diesem Weg einen Berufsabschluss erworben? Die 156-tägige Berufseingliederungszeit wird um die Anzahl der Tage (Sonntage ausgenommen) verkürzt, die im Zeitraum liegen, den der Lehrvertrag abdeckt.
Wann beginnt die Berufseingliederungszeit?
Die Berufseingliederungszeit beginnt frühestens mit dem Ende sowohl der Schulpflicht als auch der Ausbildung oder des Studiums und wenn Sie alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Ausbildung oder Ihrem Studium beendet haben.
Achtung: Die Berufseingliederungszeit beginnt frühestens mit dem Tag Ihrer Eintragung als arbeitsuchend bei Ihrem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, FOREM, Actiris, VDAB) oder mit dem Tag, an dem Sie die Arbeit als Arbeitnehmer/-in oder hauptberuflich Selbständige/-r aufnehmen.
Welche Tage werden in die Berufseingliederungszeit eingerechnet?
- Arbeitstage als Arbeitnehmer/-in und gleichgestellte Tage nach dem Ende Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums, und für die es Sozialversicherungsabgaben gegeben hat.
- Tage, Sonntage ausgenommen, die in Zeiträumen lagen, in denen Sie hauptberuflich selbstständig waren.
- Arbeitstage als Student (ohne Sozialversicherungsabgaben), wenn diese nach dem 31. Juli nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums liegen.
- Tage, Sonntage ausgenommen, an denen Sie als arbeitsuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar sind.
Achtung! Tage, die vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem sie freiwillig arbeitslos wurden, werden nicht eingerechnet.
Als freiwillig arbeitslos gilt man,
- wenn man sich nicht bei einem bestimmten Arbeitgeber vorstellen geht, obwohl man von der regionalen Arbeitsverwaltung dazu aufgefordert wurde,
- wenn man ein zumutbares Arbeitsangebot ablehnt,
- oder wenn man sich nicht bei der regionalen Arbeitsverwaltung meldet, obwohl man dazu aufgefordert wurde.
- die Tage eines Auslandsaufenthalts zur Absolvierung eines Praktikums, das Ihre Chancen auf Eingliederung am Arbeitsmarkt verbessert;
Damit diese Tage für Ihre Berufseingliederungszeit berücksichtigt werden, muss dieses Praktikum vom Direktor des Arbeitslosenamts genehmigt werden. Die Genehmigung des Direktors holen Sie mit dem Formular C36.5 ein (erhältlich bei Ihrer Zahlstelle). - die Zeit von Arbeitsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen (= die Zeit ab dem 7. Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis zum Ende der 9. Woche nach der Entbindung) sowie die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, oder die durch Geburtsurlaub oder Adoptionsurlaub abgedeckte Zeit.
In Bezug auf Ausbildungstage: siehe unten „Wie wirkt sich das Durchlaufen einer Ausbildung auf den Ablauf der Berufseingliederungszeit aus?“.
Achtung: Tage, an denen Sie am Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind, z. B. Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit, Gefängnisaufenthalt ... werden in die Berufseingliederungszeit nicht eingerechnet.
Wie wirkt sich das Durchlaufen einer Ausbildung auf den Ablauf der Berufseingliederungszeit aus?
Das Durchlaufen einer Ausbildung während der Berufseingliederungszeit kann sich auf den guten Ablauf Ihrer Berufseingliederungszeit auswirken. Deshalb ist es immer ratsam, sich im Vorfeld bei Ihrer Zahlstelle oder bei Ihrem Arbeitslosenamt des LfA zu erkundigen.
Die Berufseingliederungszeit kann nicht beginnen und nicht gültig durchlaufen werden:
- Falls Sie eine Ausbildung beginnen oder fortsetzen, die zu einem Abschluss führen kann, der unter dem Punkt „Sie müssen einen Abschluss erworben haben“ aufgeführt ist;
- Falls Sie eine Prüfung (neu) ablegen möchten, oder wenn Sie noch an Ihrer Abschlussarbeit arbeiten müssen;
- Falls Sie beschließen, die Ausbildung oder das Studium, die oder das Sie abgebrochen haben, wieder aufzunehmen. Die bereits durchlaufene Berufseingliederungszeit geht verloren;
- Falls Sie den Sekundarunterricht besuchen;
- Falls Sie eine duale Ausbildung fortsetzen oder beginnen.
- Falls Sie ein Hochschulstudium im Umfang von mindestens 27 ECTS-Kreditpunkten oder mit durchschnittlich 16 Wochenstunden (einschließlich Praktika) beginnen.
Während der Berufseingliederungszeit können Sie weitere Ausbildungen oder Praktika verfolgen, sofern Sie weiterhin als arbeitssuchend eingetragen und am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.
Sie haben 2 positive Beurteilungen Ihrer Bemühungen um Arbeit erhalten
Während der Berufseingliederungszeit müssen Sie am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben. Dies bedeutet Folgendes:
- Sie müssen bereit sein, jedes Angebot einer zumutbaren Arbeit oder einer zumutbaren Berufsausbildung anzunehmen;
- Sie müssen sich bei Ihrem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, FOREM, Actiris, VDAB) oder Berufsausbildungsdienst melden, wenn Sie dazu aufgefordert werden;
- Sie müssen sich bei jedem Arbeitgeber vorstellen, an den Sie von Ihrem Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, FOREM, Actiris, VDAB) verwiesen werden.
Außerdem müssen Sie sich aktiv und eigenverantwortlich um Arbeit bemühen. Ihr Verhalten bei der Arbeitsuche wird von Ihrem regionalen Arbeitsamt beurteilt. Erst nach 2 positiven Beurteilungen kommen Sie eventuell für Berufseingliederungsgeld infrage.
Für weitere Informationen zur Beurteilung Ihrer Arbeitsuche können Sie sich das für Ihren Wohnort örtlich zuständige regionale Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, FOREM, Actiris, VDAB) wenden.
Wie lange haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld?
Sie haben Anspruch auf Berufseingliederungsgeld für einen zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten, der mit dem ersten Tag, für den Sie es beantragen, beginnt und 12 Monate später endet.
Können Sie nach Ablauf des zwölfmonatigen Zeitraums weiter Leistungen beziehen?
Bestimmte Ereignisse, die während des Basisanspruchszeitraums eintreten und nachfolgend aufgeführt sind, verlängern diesen Zeitraum um ihre Dauer.
- Sie haben Vollzeit in einem Arbeitsverhältnis gearbeitet;
- Sie haben Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage gearbeitet;
-
Sie haben als freiwilliger Arbeitnehmer in Teilzeit gearbeitet (mindestens 12 Stunden pro Woche oder 1/3 der Arbeitszeit) und keine Zulage erhalten;
- Sie haben in einem Arbeitsverhältnis in einer anderen Anstellungsform als den vorgenannten gearbeitet und keine Zulage erhalten;
- Sie haben mindestens 3 Monate lang als Selbständige/-r oder Beamte/-r gearbeitet, sofern Sie während Ihrer Beschäftigung keine ergänzende Leistung erhalten haben;
- Sie haben für einen bestimmten Zeitraum Mutterschaftsgeld bezogen und/oder standen unter einem Arbeitsverbot wegen Schwangerschaft (= Zeitraum vom 7. Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis zum Ende der 9. Woche nach der Entbindung);
- Sie haben Geburtsurlaub oder Adoptionsurlaub genommen;
- Sie haben eine Entschädigung bei Krankheit oder Invalidität, eine Entschädigung bei Arbeitsunfällen oder eine Entschädigung bei Berufskrankheit bezogen.
Der Basisanspruchszeitraum wird dann genau um die Dauer des Ereignisses verlängert.
Beispiel:
Sie beziehen Berufseingliederungsgeld für die Zeit ab dem 01.09.2026. Sie haben darauf Anspruch bis einschließlich zum 31.08.2027 (Ende des Basisanspruchszeitraums 12 Monate später). Wenn Sie vom 01.02.2027 bis zum 31.10.2027 Vollzeit gearbeitet haben, wird Ihr Basisanspruchszeitraum um 9 Monate, d. h. bis zum 31.05.2028, verlängert.
Wenn Sie am Ende des (eventuell verlängerten) Basisanspruchszeitraums:
- Teilzeitarbeitnehmer/-in mit Aufrechterhaltung der Rechte sind,
- im Rahmen einer Beschäftigung, die im Durchschnitt mindestens 19 Wochenstunden (oder die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb) beträgt,
- und eine Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit beziehen,
erhalten diese Einkommenssicherungszulage weiterhin, solange diese Beschäftigung durchgehend im Durchschnitt mindestens 19 Stunden pro Woche (oder die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung im Betrieb) beträgt.
Achtung: Der Zeitraum, in dem Sie den Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage behalten, kann nicht verlängert werden.
Was müssen Sie tun, um Berufseingliederungsgeld zu erhalten?
Was müssen Sie nach der Ausbildung oder dem Studium tun?
Nach dem Ende Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums melden Sie sich bitte sofort persönlich bei Ihrem regionalen Arbeitsamt (Arbeitsamt Ostbelgien, FOREM, Actiris, VDAB), um sich dort als arbeitsuchend eintragen zu lassen. Dieses Arbeitsamt wird Ihnen:
- eine Bescheinigung über Ihre Eintragung als arbeitsuchend ausstellen
- Ihnen das voraussichtliche Enddatum der Berufseingliederungszeit mitteilen (das Enddatum Ihrer Berufseingliederungszeit können Sie auch auf der Website des LfA ausrechnen, und zwar in der Rubrik Bürger > Arbeitslosigkeit > Berufseingliederungszeit > Berechnung der Berufseingliederungszeit).
Hinweis: Solange Sie nicht als arbeitsuchend eingetragen sind oder Sie nicht als Arbeitnehmer/-in oder hauptberuflich Selbstständige/-r arbeiten, kann die Berufseingliederungszeit nicht beginnen.
Was müssen Sie nach der Berufseingliederungszeit unternehmen?
Falls Sie nach der Berufseingliederungszeit noch immer arbeitslos sind, können Sie Berufseingliederungsgeld beantragen.
- Der Antrag wird mit dem Formular C109/36-ANTRAG gestellt. Sie füllen Teil I dieses Formulars aus. (Dieses Formular ist bei Ihrer Zahlstelle, beim Arbeitslosenamt des LfA oder über www.lfa.be > Dokumentation > Formulare und Bescheinigungen erhältlich).
- Bestätigen Sie Ihre Eintragung als Arbeitsuchende/-r. Ihr regionales Arbeitsamt stellt Ihnen eine Bescheinigung über diese Eintragung aus oder füllt den Teil II des Formulars C109/36-ANTRAG aus.
- Wählen Sie eine Zahlstelle aus (eine Gewerkschaftszahlstelle: CGSLB, CSC, FGTB oder die öffentliche Zahlstelle HfA). Sprechen Sie dort persönlich vor, um Ihren Antrag auf Berufseingliederungsgeld (mit dem Formular C109/39-ANTRAG und gegebenenfalls dem Nachweis über Ihre Eintragung als Arbeitsuchende/-r) vor Ort einzureichen.
Reichen Sie auch den Nachweis darüber ein, dass Sie über den erforderlichen Abschluss verfügen (siehe oben: „Wie weisen Sie nach, dass Sie einen Abschluss erworben haben?“). - Sie müssen im Besitz einer Kontrollkarte sein. Sie haben die Wahl zwischen einer papiernen oder einer elektronischen Kontrollkarte.
Wenn Sie sich für die Verwendung einer Papierkontrollkarte entscheiden, erhalten Sie von Ihrer Zahlstelle ein leeres Exemplar.
Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der sozialen Sicherheit (https://www.socialsecurity.be/citizen/de/). Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.
Sie müssen diese Karte laut Anweisung ausfüllen. Am Ende des Monats müssen Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Papierkontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen.
Wollen Sie mehr erfahren?
Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Infoblättern:
- T26 – An welche Einrichtungen müssen Sie sich wenden?
- T37 – Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einem Studium?
- T52 – Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit?
- T166 – Kann Ihnen Beschützungsgeld bewilligt werden?
