Kann Ihnen Beschützungsgeld bewilligt werden?

T166

Zuletzt aktualisiert am 8.07.2021

Was ist Gegenstand dieses Infoblatts?

In vorliegendem Infoblatt finden Sie Erklärungen für Berufseingliederungsgeldbezieher über die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person und über das Beschützungsgeld. Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, lesen Sie das Infoblatt T165 - "Welches sind die Konsequenzen, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden?".

Die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person wird Ihnen von der zuständigen Arbeitsverwaltung erteilt (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem, VDAB), wenn Sie eine arbeitsuchende Person sind, die

  • mit einem Zusammenspiel verschiedener psychischer, medizinischer und sozialer Faktoren konfrontiert ist, das ihre Gesundheit und/oder ihre soziale oder berufliche Integration dauerhaft beeinträchtigt;
  • mit als Konsequenz, dass Sie nicht imstande sind, im normalen Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer entlohnten oder nichtentlohnten angepassten oder betreuten Arbeit beschäftigt zu werden.

Die zuständige Arbeitsverwaltung stuft Sie mithilfe des international anerkannten Screening-Tools ICF (International Classification of Functionning, Disability and Health) gegebenenfalls als nichtmobilisierbar ein.

Das Beschützungsgeld ist eine Leistung, die das LfA Ihnen bewilligt, wenn Sie am Ende Ihres Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person sind (Erklärungen über die zeitliche Befristung des Berufseingliederungsgeldes finden Sie im Infoblatt T156 - Wie lange haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld?"). 

Unter welchen Bedingungen können Sie Beschützungsgeld beziehen?

Um Beschützungsgeld zu erhalten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld ist verbraucht;
  • vor dem Ende Ihres Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld sind Sie infolge oder während einer spezifischen oder angepassten Eingliederungsmaßnahme von der zuständigen Arbeitsverwaltung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt worden.
  • der Gültigkeitszeitraum der Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person läuft noch;
  • Sie wirken aktiv an der spezifischen Eingliederungsmaßnahme mit, die Ihnen von der zuständigen Arbeitsverwaltung angeboten wurde. 

Wie beantragt man eine Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person und/oder das Beschützungsgeld?

Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person (Erstantrag und Verlängerung)

Um die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person oder ihre Verlängerung zu erhalten, müssen Sie sich an die zuständige Arbeitsverwaltung wenden. Sie brauchen also keinen Antrag bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) einzureichen. 

Beschützungsgeld

Das Beschützungsgeld wird auf der Grundlage einer Information, die das LfA von den zuständigen Arbeitsverwaltungen erhält, bewilligt.

Sie brauchen also keinen Antrag bei Ihrer Zahlstelle einzureichen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt, wo Ihr Anspruch auf Berufseingliederungsgeld endet, von Ihrer Krankenkasse entschädigt werden, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Zahlstelle. 

Wie lange können Sie als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt werden?

Die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person wird Ihnen von der zuständigen Arbeitsverwaltung für 24 Monate Jahre bewilligt.

Diese Anerkennung kann nach einer neuen Begutachtung durch die zuständige Arbeitsverwaltung anhand des Screening-Tools ICF jeweils um 24 Monate Jahre verlängert werden.

Der Anerkennungszeitraum kann auch enden, wenn die zuständige Arbeitsverwaltung feststellt, dass die arbeitsuchende Person wieder in Vollzeit am Arbeitsmarkt verfügbar ist und wenn sie eine Bescheinigung ausstellt, die dies bestätigt. Dem ist beispielsweise so, wenn die arbeitsuchende Person imstande geworden ist, die Arbeit aufzunehmen.

Diese Bescheinigung kann während oder am Ende des eventuell verlängerten 24-monatigen Zeitraums ausgestellt werden.

Wie lange können Sie Beschützungsgeld beziehen?

Das Beschützungsgeld wird Ihnen bis zum Ende des eventuell verlängerten 24-monatigen Zeitraums der Anerkennung durch die zuständige Arbeitsverwaltung  als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person bewilligt.

 

Achtung! Wenn die zuständige Arbeitsverwaltung während oder nach Ablauf des Anerkennungszeitraums bescheinigt, dass Sie wieder am Arbeitsmarkt verfügbar sind, behalten Sie Ihr Beschützungsgeld trotzdem 24 Monate länger.

Haben Sie Anspruch auf Beschützungsgeld, nachdem Ihr Leistungsbezug unterbrochen wurde?

Wenn Sie nach einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung Ihres Leistungsbezugs (wegen einer Arbeitswiederaufnahme, einer Krankheit...) wieder Beschützungsgeld beziehen möchten, müssen Sie einen Leistungsantrag stellen.

Diesen Leistungsantrag müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle einreichen.

Sie können erneut zum Beschützungsgeldanspruch zugelassen werden, wenn Sie die nachfolgenden Bedingungen zum Zeitpunkt Ihres Leistungsantrages kumulativ erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der drei Jahre vor Ihrem Leistungsantrag mindestens eine tägliche Beschützungsgeldleistung bezogen;
  • Sie erfüllen wieder die Bedingungen, um Beschützungsgeld zu beziehen (lesen Sie hierzu "Unter welchen Bedingungen können Sie Beschützungsgeld beziehen?");
  • Sie wurden vor der Unterbrechung des Leistungsbezugs nicht vom Beschützungsgeldanspruch ausgeschlossen, weil Sie sich geweigert hatten, an der angepassten Eingliederungsmaßnahme mitzuwirken, die die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen aufgrund Ihrer Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person angeboten hatte. 

Wie viel beträgt das Beschützungsgeld?

Der Tagesbetrag des Beschützungsgeldes entspricht genau dem Tagesbetrag des Berufseingliederungsgeldes (Lesen Sie hierzu das Infoblatt T37 - "Wie viel beträgt Ihre Unterstützung nach einem Studium?").

Dieser Betrag hängt somit von Ihrer familiären Situation und von Ihrem Alter ab (Näheres zur familiären Situation erfahren Sie im Infoblatt T147 - "Was ist Ihre familiäre Situation?").

Dabei handelt es sich um einen pauschalen und indexierten Betrag. 

Welches sind Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden und/oder Beschützungsgeld beziehen?

Als arbeitsuchend eingetragen sein

Sie müssen bei der zuständigen Arbeitsverwaltung als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben.

Am Arbeitsmarkt verfügbar sein und an den Begleitmaßnahmen, die die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen vorschlägt, aktiv mitwirken. 

Sie unterliegen einer Pflicht zur passiven Verfügbarkeit, was bedeutet, dass Sie zum einen jede zumutbare Arbeit annehmen müssen und keine ungerechtfertigten Einwände (Vorbehalte) gegen Ihre Vermittlung in Arbeit erheben dürfen, und zum anderen an den Eingliederungsmaßnahmen, die die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen vorschlägt, positiv mitwirken müssen.

Mit der Kontrolle Ihrer aktiven Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sind die zuständigen Arbeitsverwaltungen beauftragt.

Das Kontrollverfahren wird während des eventuell verlängerten 24-monatigen Zeitraums Ihrer Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person ausgesetzt. Mit anderen Worten sind Sie während des Zeitraums Ihrer Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person von der Pflicht zur aktiven Arbeitsuche befreit.Sobald der Anerkennungszeitraum zu Ende ist, müssen Sie wieder am Arbeitsmarkt verfügbar sein und sich aktiv um Arbeit bemühen.

Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit findet für Sie dann wieder Anwendung, und zwar ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, während dessen die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person geendet hat, oder später, sobald Sie die Bedingungen für eine Kontrolle erfüllen. 

Um das Beschützungsgeld zu behalten, müssen Sie an den angepassten Eingliederungsmaßnahmen, die Ihnen als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person von der zuständigen Arbeitsverwaltung angeboten werden, aktiv und positiv mitwirken. 

Eine Kontrollkarte führen

Sie müssen eine Kontrollkarte führen. Sie haben die Wahl zwischen der Führung einer gedruckten oder einer elektronischen Kontrollkarte.

Die gedruckte Kontrollkarte ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte befindet sich auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/bürger).. Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie sich beim Ausfüllen der Kontrollkarte an die Anweisungen halten, die darauf stehen.

In die Kontrollkarte brauchen Sie nicht einzutragen, dass Sie Beschützungsgeld beziehen.

Am Ende des Monats müssen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen. 

Arbeitsfähig sein 

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer (genauer gesagt, Arbeitnehmer, die zu mehr als 66% arbeitsunfähig sind) dürfen kein Beschützungsgeld beziehen.

Im Krankheitsfall werden Sie also von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen. 

In Belgien wohnhaft sein

Ihr Beschützungsgeld wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und Sie sich tatsächlich in Belgien aufhalten. 

Freistellungen

Nichtmobilisierbare arbeitsuchende Personen unterliegen weiterhin den gewöhnlichen Regeln in Sachen Freistellungen, worunter den Regeln hinsichtlich der Freistellung für ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum (lesen Sie hierzu das Infoblatt T58 : "Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?" und der Freistellung für nahstehende Hilfspersonen (lesen Sie hierzu das Infoblatt T154 "Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?").

Dies bedeutet Folgendes:

  • die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person verhindert nicht die Bewilligung oder Beibehaltung einer Freistellung, wenn sämtliche Bedingungen der Freistellung erfüllt sind.
  • die Bewilligung oder Beibehaltung einer Freistellung verhindert nicht die Bewilligung und den Bezug des Beschützungsgeldes. 

Einkommenssicherungszulage

Nichtmobilisierbare arbeitsuchende Personen können die Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit unter den gewöhnlichen Voraussetzungen beanspruchen (lesen Sie hierzu das Infoblatt T70 "Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?").

Teilzeitarbeitnehmer mit Einkommenssicherungszulage, die als nichtmobilisierbar anerkannt sind, behalten Ihre Einkommenssicherungszulage.

Können Sie Ihr Beschützungsgeld verlieren?

Mit der Kontrolle Ihrer passiven Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sind die zuständigen Arbeitsverwaltungen beauftragt (lesen Sie hierzu das Infoblatt T47 - "In welchen Fällen können Sie bestraft werden? (Vollarbeitslosigkeit)").

Wenn Sie eine nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person sind und Beschützungsgeld beziehen, und Sie sich weigern, an den Eingliederungsmaßnahmen positiv mitzuwirken, die die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen anbietet, kann diese Weigerung den Verlust Ihres Leistungsanspruchs herbeiführen. 

Welche Instanz erteilt Ihnen Auskunft?

Für die Erteilung der Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person sind die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region zuständig.

Die Zahlung des Beschützungsgeldes ist die Aufgabe des LfA und der mit ihm zusammenarbeitenden Zahlstellen.

Sie müssen sich an eine der hiernach aufgelisteten Dienststellen wenden. Maßgebend ist die Gemeinde Ihres Wohnsitzes

Sie wohnen in

Wenn Sie Informationen zur Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person benötigen, wenden Sie sich an

Wenn Sie Informationen über das Beschützungsgeld benötigen (Leistungsbetrag, Kontrollkarte), wenden Sie sich an:

Wallonien

Ihre Zahlstelle

das Forem

Ihre Zahlstelle

 

Brüssel

Ihre Zahlstelle

Actiris

Ihre Zahlstelle

 

einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle

das Arbeitsamt der DG

Ihre Zahlstelle

 

Flandern

Ihre Zahlstelle

den VDAB

Ihre Zahlstelle

 

Forem
www.leforem.be 

Actiris
www.actiris.be 

Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
www.adg.be 

VDAB
www.vdab.be 

Haben Sie Anspruch auf Beschützungsgeld, wenn Sie eine nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person sind und Arbeitslosendgeld beziehen?

Nein. Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und als nichtmobilisierbare Person anerkannt wurden, behalten Sie Ihr Arbeitslosengeld und haben Sie keinen Anspruch auf Beschützungsgeld (lesen Sie hierzu das Infoblatt T165 - "Was passiert, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und als nichtmobilisierbare Person anerkannt wurden?").