Wie viel beträgt Ihr Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? – Situation ab dem 01.03.2026

T201

Zuletzt aktualisiert am 2.03.2026

Worüber handelt dieses Infoblatt?

Die Vorschriften über Arbeitslosigkeit wurden zum 01.03.2026 grundlegend geändert. Das Arbeitslosengeld wird zeitlich begrenzt. Näheres hierzu erfahren Sie im Infoblatt „Ich habe nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragt. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“, Nr. T202. Diese Änderungen wirken sich auch auf den Betrag des Arbeitslosengeldes aus.

Wichtiger Hinweis: In diesem Infoblatt erläutern wir die Beträge, wenn Sie:

  • entweder erstmals nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragen;
  • oder bereits vor dem 01.03.2026 Arbeitslosengeld bezogen haben, aber nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und wenn Sie die Bedingungen erfüllen, die im Infoblatt T200 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? - Situation ab dem 01.03.2026?“ aufgeführt sind.

Haben Sie bereits vor dem 01.03.2026 Arbeitslosengeld bezogen und erfüllen Sie nicht die im Infoblatt T200 dargelegten Voraussetzungen, lesen Sie bitte das Infoblatt „Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“, Nr. T33.

Im Folgenden behandeln wir nur die Situation vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender.

In diesem Infoblatt erläutern wir nicht die Situation der Arbeitslosen mit Betriebszuschlag. Lesen Sie das Infoblatt „Wie werden die Leistungen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag berechnet?“, Nr. T4.

Wie berechnet das LfA Ihr Arbeitslosengeld?

Das LfA legt den Bruttotagessatz Ihres Arbeitslosengeldes anhand folgender Kriterien fest:

  • Ihrer familiären Situation
  • Ihr zuletzt verdientes Arbeitsentgelt,
  • Und, in bestimmten Fällen, Ihre Berufsvergangenheit.

Ihre familiäre Situation

Es gibt 3 Kategorien von Arbeitslosen, je nach familiärer Situation:

  • Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten
  • Alleinwohnende
  • Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten.

Näheres zu Ihrer familiären Situation erfahren Sie im Infoblatt „Was ist Ihre familiäre Situation?“, Nr. T147.

Ihr zuletzt verdientes Arbeitsentgelt

Bei Ihrem ersten Antrag auf Arbeitslosengeld

Das LfA berücksichtigt das Arbeitsentgelt aus Ihrer letzten Beschäftigung von mindestens 4 Wochen in Folge bei demselben Arbeitgeber.

Dieses Arbeitsentgelt muss mindestens dem Mindestlohn entsprechen.

Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit entrichtet haben.

Das Arbeitsentgelt wird jedoch gedeckelt (siehe weiter unten).

Bitte beachten Sie:

  • Haben Sie keine 4 Wochen in Folge bei demselben Arbeitgeber gearbeitet?

Oder

  • haben Sie ein Bruttomonatsentgelt verdient, das unter 2.154,11 Euro (= Referenzentgelt) liegt?
    • Das LfA berechnet den Betrag dann nach diesem Referenzentgelt.

Sie haben in Belgien gewohnt, aber im Ausland gearbeitet?

  • Das LfA berücksichtigt das Arbeitsentgelt aus Ihrer letzten Auslandsbeschäftigung, wenn Sie zuletzt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz beschäftigt und sozialversichert waren, während Ihr Wohnsitz in Belgien lag. Die Dauer dieser Beschäftigung spielt keine Rolle.
Bei einem späteren Antrag nach einer Unterbrechung Ihrer Arbeitslosigkeit

Solange Sie sich im Zeitraum befinden, in dem Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, berechnet das LfA Ihr Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das zum Zeitpunkt der Begründung dieses Anspruchs berücksichtigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn Sie in diesem Zeitraum wieder gearbeitet haben, aber nicht lange genug.

Der Betrag wird nur dann überprüft, wenn Sie erneut 312 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage nachweisen und somit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen. Näheres hierzu erfahren Sie im Infoblatt „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung - Situation ab dem 01.03.2026?“, Nr. T200. Der Betrag kann in diesem Fall nach oben oder nach unten korrigiert werden.

Ausnahme

Sie haben einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, waren jedoch bei Wiederaufnahme der Arbeit über 45 Jahre alt

  • Das LfA stützt sich auf das höchste Arbeitsentgelt, also:
    • entweder das Arbeitsentgelt, das bei Ihrem vorigen Antrag berücksichtigt wurde,
    • oder das letzte Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung von mindestens 4 Wochen in Folge bei demselben Arbeitgeber oder aus Ihrer Auslandsbeschäftigung.

In diesem Fall kann der Betrag Ihres Arbeitslosengeldes nur nach oben korrigiert werden.

Wird Ihr Arbeitsentgelt gedeckelt?

Das Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde gelegt wird, wird auf eine Entgeltobergrenze gedeckelt.

Liegt Ihr Arbeitsentgelt darüber, berechnet das LfA Ihr Arbeitslosengeld nach dieser Entgeltobergrenze und nicht nach Ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Die Entgeltobergrenzen sind wie folgt festgelegt:

Welche Entgeltobergrenze?

Wann anwendbar?

Monatsbetrag?

Höhere Entgeltobergrenze

Vom 1. bis zum 3. Monat der Vollarbeitslosigkeit

4.265,98 Euro

Mittlere Entgeltobergrenze

Vom 4. bis zum 6. Monat der Vollarbeitslosigkeit

4.010,98 Euro

Niedrigere Entgeltobergrenze

Vom 7. bis zum 12. Monat der Vollarbeitslosigkeit

3.262,99 Euro

Wie entwickelt sich Ihr Arbeitslosengeld im Zeitablauf?

Die „Degressivität“

Arbeitslosengeld wird für eine bestimmte Dauer bewilligt, maximal 24 Monate.

Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes sinkt im Zeitablauf.

Sie durchlaufen eine erste und anschließend, falls der Anspruch auf Arbeitslosengeld für länger als 12 Monate bewilligt wird, eine zweite Leistungsbezugsperiode. Siehe Infoblatt Nr. T202 „Ich habe nach dem 28. Februar 2026 Arbeitslosengeld bezogen. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“.

Die erste Leistungsbezugsperiode ist in 3 Phasen unterteilt.

Es gelten Mindestbeträge, die Ihr Arbeitslosengeld niemals unterschreiten kann.

Erste Leistungsbezugsperiode: 12 Monate

Alle Arbeitslosen erhalten:

  • während der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit:
    65 % ihres zuletzt verdienten Arbeitsentgelts, gedeckelt auf die höhere Entgeltobergrenze;
  • vom 4. bis zum 6. Monat der Arbeitslosigkeit:
    60 % ihres zuletzt verdienten Arbeitsentgelts, gedeckelt auf die mittlere Entgeltobergrenze;
  • vom 7. bis zum 12. Monat der Arbeitslosigkeit:
    60 % ihres zuletzt verdienten Arbeitsentgelts, gedeckelt auf die niedrigere Entgeltobergrenze.

Zweite Leistungsbezugsperiode: maximal 12 Monate

Während der zweiten Periode erhalten Sie eine Pauschalleistung. Der Tagessatz richtet sich noch immer nach Ihrer familiären Situation und nicht mehr nach Ihrem zuletzt verdienten Arbeitsentgelt.

Sind Sie zusammenwohnend und weisen zum Zeitpunkt Ihrer Zulassung zum Arbeitslosengeldanspruch eine ausreichend lange Berufsvergangenheit nach, wird dieser Pauschalbetrag erhöht. Eine ausreichende Berufsvergangenheit beträgt im Jahr 2026 31 Jahre. Wichtiger Hinweis: Die erforderliche Berufsvergangenheit wird jedes Kalenderjahr um ein Jahr erhöht, bis 2030 35 Jahre erreicht sind. Siehe Infoblatt Nr. T202 „Ich habe nach dem 28. Februar 2026 Arbeitslosengeld bezogen. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“.

Wie hoch sind die Mindest- und Höchsttagessätze Ihres Arbeitslosengeldes?

Die Tagessätze des Arbeitslosengeldes entwickeln sich in der Praxis im Zeitablauf wie folgt:

(Personenkreis A = Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten; Personenkreis N = Alleinwohnende; Personenkreis B = Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten):

Zeitraum

= welcher Monat?

 

Personenkreis A

Personenkreis N

Personenkreis B

1. Periode – Phase 1

1 bis 3

MIN

76,55

62,05

59,72

1. Periode – Phase 1

1 bis 3

MAX

106,65

106,65

106,65

1. Periode - Phase 2

4 bis 6

MIN

76,55

62,05

55,12

1. Periode - Phase 2

4 bis 6

MAX

92,56

92,56

92,56

1. Periode – Phase 3

7 bis 12

MIN

69,59

56,40

50,11

1. Periode – Phase 3

7 bis 12

MAX

75,30

75,30

75,30

2. Periode

13 bis ...

 

69,59

56,40

29,27 (1)(2)

(1) erhöht auf 41,54 Euro, wenn Sie eine ausreichende Berufsvergangenheit nachweisen.

(2) für den betreffenden Monat erhöht um 5,54 Euro, wenn Sie und Ihr/-e mit Ihnen zusammenwohnende/-r Partner/-in in dem Monat jeweils nur Anspruch auf ein Arbeitslosengeld von 29,27 Euro haben.

Sind die Beträge indexiert?

Alle in diesem Infoblatt genannten Beträge sind indexierte Beträge. Sie gelten ab dem 01.03.2026.

Wie viele tägliche Leistungen erhalten Sie maximal pro Woche/Monat?

Als vollzeitbeschäftigte Person erhalten Sie 6 Tagesleistungen pro Woche (Montag bis einschließlich Samstag).

Pro Monat entspricht dies durchschnittlich 26 Tagesleistungen. Um die genaue Anzahl für einen bestimmten Kalendermonat zu ermitteln, nehmen Sie die Anzahl der Kalendertage in diesem Monat und ziehen Sie die Anzahl der Sonntage ab.

Wird vom Arbeitslosengeld ein Berufssteuervorabzug einbehalten?

Vom Arbeitslosengeld behält die Zahlstelle einen Berufssteuervorabzug von 10,09 % ein.

Die folgenden Arbeitslosen unterliegen dem Berufssteuervorabzug nicht:

  • Zusammenwohnende mit Familie zu Lasten;
  • Alleinwohnende;
  • Zusammenwohnende ohne Familie zu Lasten, die sich in der zweiten Leistungsbezugsperiode befinden (= diejenigen, die eine Pauschalleistung beziehen);
  • Arbeitslose, die aus sozialen und familiären Gründen freigestellt sind.

Voraussetzung ist, dass sie neben ihrem Arbeitslosengeld keinerlei Erwerbseinkommen erzielen.

Arbeitslose, die nicht dem Berufssteuervorabzug unterliegen, können jedoch beantragen, dass der Berufssteuervorabzug einbehalten wird.