Ich habe nach dem 28.02.2026 Arbeitslosengeld beantragt. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?

T202

Zuletzt aktualisiert am 2.03.2026

Worüber handelt dieses Infoblatt?

In Anwendung des Gesetzes vom 18.07.2025 wird das Arbeitslosengeld zeitlich befristet. Dieses Gesetz tritt zum 01.03.2026 in Kraft.

Für diejenigen, die vor dem 01.03.2026 bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, gibt es Übergangsmaßnahmen. Diese werden im Infoblatt „Ich bezog Arbeitslosengeld vor dem 1. März 2026. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“, Nr. T33 erklärt.

In diesem Infoblatt erläutern wir die Vorschriften für Arbeitslose, die:

  • entweder erstmals nach dem 28.02.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen;
  • oder den Übergangsmaßnahmen unterlagen, jedoch nach dem 28.02.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen nach einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen, und die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen. Siehe Infoblatt „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?“, Nr. T200.

Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?

Für welche Beschäftigten wird es keine Befristung geben?

In den folgenden Fällen gibt es keine Befristung:

  • Sie sind ein anerkannter Hafenarbeiter/-in, Seefischer/-in, Fischentlader/-in oder Fischsortierer/-in und vollarbeitslos;
  • Sie sind arbeitslos mit Betriebszuschlag
    • Lesen Sie bitte die Infoblätter:
      • T124 „Welches sind die Bedingungen, um zum System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag berechtigt zu sein (SAB)?“
      • T125 „Welches sind die Pflichten der Arbeitnehmenden im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB)?“
      • T4 „Wie werden die Leistungen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag berechnet?“
  • Sie haben Anspruch auf Kunstarbeitsgeld oder auf eine spezifische Pauschalleistung, weil Ihr Anspruch auf Kunstarbeitsgeld ausgelaufen ist.
    • Lesen Sie bitte das Infoblatt:
      • T191 „Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?“;
  • Sie beziehen Arbeitslosengeld für Beschäftigte mit Beeinträchtigung, die in einem Betrieb für angepasste Arbeit tätig sind (auslaufende Regelung seit dem 01.07.2004);
  • Sie sind 55 Jahre alt und haben eine ausreichend lange Berufslaufbahn.

Zu welchem Zeitpunkt muss ich mindestens 55 Jahre alt sein?

Sie müssen bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens 55 Jahre alt sein. Ob Sie im Laufe des Zeitraums, für den Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, 55 Jahre alt werden, spielt also keine Rolle.

Was ist eine „ausreichende“ Berufslaufbahn, die erforderlich ist, um nicht von der zeitlichen Begrenzung betroffen zu sein und wie wird sie berechnet?

Welche Berufslaufbahn?

Sie müssen bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine bestimmte Anzahl Berufslaufbahnjahre nachweisen. Ob Sie diese Berufslaufbahn im Laufe des Zeitraums, für den Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erreichen, spielt also keine Rolle.

Wichtiger Hinweis: Die nötige Berufslaufbahn erhöht sich ab 2026 jedes Jahr um ein Jahr, und zwar bis auf 35 Jahre im Jahr 2030.

Sie beantragen Arbeitslosengeld zum ersten Mal nach dem 28.02.2026

ODER

Sie stellen nach dem 28.02.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, weil Sie dann die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch erfüllen

 

Nachzuweisende Berufslaufbahn

Im Jahr 2026

31 Jahre

Im Jahr 2027

32 Jahre

Im Jahr 2028

33 Jahre

Im Jahr 2029

34 Jahre

Nach 2029

35 Jahre

Wichtiger Hinweis: Haben Sie bei einem früheren Antrag bereits eine genügende Berufslaufbahn nachgewiesen, um unbefristet Arbeitslosengeld zu beziehen, so beziehen Sie bei einem neuen Antrag weiterhin unbefristet Arbeitslosengeld, auch falls Sie zu jenem Zeitpunkt die strengeren Voraussetzungen nicht mehr erfüllen würden.

Beispiel 1:

Sie beantragen zum ersten Mal Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.07.2027. Sie sind mindestens 55 Jahre alt.

Sie müssen 32 Berufslaufbahnjahre nachweisen.

Beispiel 2:

Sie haben früher Arbeitslosengeld bezogen, und zwar bis einschließlich zum 30.06.2027. Zu dem Zeitpunkt lief Ihr Anspruch aus.

Am 07.02.2028 erfüllen Sie wieder die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie 312 Arbeits- und/oder gleichgestellte Tage in einem Referenzzeitraum von 36 Monaten nachweisen. Sie sind mindestens 55 Jahre alt.
Siehe Infoblatt „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?“, Nr. T200.

Sie müssen dann 33 Berufslaufbahnjahre nachweisen.

Beispiel 3:

Sie haben am 04.05.2026 zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragt. Sie waren damals 55 Jahre alt.

Sie mussten damals 31 Berufslaufbahnjahre nachweisen. Das war der Fall, und Ihr Anspruch wurde also nicht zeitlich befristet.

Nach einer Unterbrechung Ihrer Arbeitslosigkeit erfüllen Sie am 05.02.2029 wieder die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie 312 Arbeits- und/oder gleichgestellte Tage in einem Referenzzeitraum von 36 Monaten nachweisen.

Sie müssten dann 34 Berufslaufbahnjahre nachweisen. Diese können Sie jedoch nicht nachweisen.

Da Sie jedoch bereits bei einem früheren Antrag alle Voraussetzungen erfüllt haben, um unbefristet Arbeitslosengeld zu beziehen, können Sie auch jetzt weiterhin unbefristet Arbeitslosengeld beziehen.

Die Berufslaufbahn berechnet man, indem man alle Arbeitstage und gleichgestellten Tage zusammenrechnet und diese Summe durch 312 dividiert. Beträgt die Dezimalstelle nach der Division mindestens 5, wird die Anzahl der Berufslaufbahnjahre um eine Einheit erhöht. Beträgt die Dezimalstelle weniger als 5, wird sie nicht mitgezählt. Beispiel:29,5 = 30 ; 29,4 = 29.

Welche Tage werden für die Berufslaufbahn berücksichtigt, die erforderlich ist, um nicht von der zeitlichen Begrenzung betroffen zu sein?

Die 31 bis 35 Berufslaufbahnjahre bestehen aus Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen.

Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde, mit einer Entlohnung, die gesetzlich als ausreichend gilt und von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden. Es werden also nur Tage von unselbständiger Arbeit, d. h. von Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, eingerechnet. Selbständige Arbeit zählt somit nicht.

Bestimmte Tage werden mit gültigen Arbeitstagen gleichgestellt.

  • Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;
  • Feiertage oder Ersatzfeiertage während eines Zeitraums der zeitweiligen Arbeitslosigkeit;
  • Ausgleichsruhetage;
  • während eines Arbeitsverhältnisses nichtgearbeitete Tage , für die eine Entlohnung gezahlt wurde und für die Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, abgeführt wurden;
  • Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Zulage zur Leistung der Krankenkasse gezahlt hat (grundsätzlich für die ersten 30 Tage);
  • Karenztage (= der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters, der vor 2014 nicht entschädigt wurde);
  • Tage, die eine Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung oder eine Leistung der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung abdeckt;
  • Tage, die eine Invalidenpension für Bergarbeiter abdeckt;
  • Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung);
  • Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (sei es ohne Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit);
  • Tage, an denen wegen Frost nicht gearbeitet wurde und die vom Fonds für Existenzsicherheit des Baugewerbes entschädigt wurden (diese Tage werden meistens, aber nicht immer, durch die Zahlung von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit entschädigt);
  • Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;
  • Abwesenheitstage von der Arbeit zur Erledigung von Aufgaben als Pflegeelternteil;
  • Tage unbezahlter Abwesenheit (es werden höchstens 10 Tage pro Jahr angerechnet);
  • Tage, an denen eine mindestens halbzeitige Berufsausbildung verfolgt wurde;
  • Tage, an denen ein Einstiegspraktikum absolviert wurde (es werden höchstens 96 Tage angerechnet);
  • Tage der Beschäftigung in einem Betrieb für angepasste Arbeit als schwer vermittelbare arbeitslose Person mit Beeinträchtigung (seit dem 01.07.2004 auslaufende Maßnahme);
  • Tage der Beschäftigung als in Arbeit vermittelte arbeitslose Person („chômeur remis au travail“);
  • Tage der Einberufung oder Wiedereinberufung als Soldat oder Tage als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen.
  • Wurde eine Übergangsleistung (die Leistung, auf die eine Witwe/ein Witwer Anspruch hat, wenn sie/er das Mindestalter für eine Hinterbliebenenpension nicht erreicht hat) für die in den Pensionsvorschriften vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren gezahlt, so kann dieser Zeitraum für 624 Tage als gleichgestellter Zeitraum angerechnet werden.
Berufslaufbahn in Vollzeit oder Teilzeit?

Ob Sie die Berufslaufbahn in Vollzeit oder in Teilzeit zurückgelegt haben müssen, hängt von Ihrem Status ab:

  • Sind Sie vollzeitbeschäftigt, so müssen Sie die Berufslaufbahn in Vollzeit umgerechnet nachweisen. Das bedeutet nicht, dass Zeiträume von Teilzeitbeschäftigung nicht zählen würden. Sie müssen nur in Vollzeit umgerechnet werden.

Beispiel: Wenn Sie 2 Kalenderjahre in Teilzeit (mit 50 %) gearbeitet haben, wird dieser Zeitraum umgerechnet als 1 Jahr Vollzeitberufslaufbahn gewertet.

Hinweis: Wenn Sie Teilzeit arbeiten und den Status einer oder eines unfreiwillig „Teilzeitbeschäftigten mit Aufrechterhaltung der Rechte“ haben, gelten Sie als vollzeitbeschäftigt und müssen die Berufslaufbahn in Vollzeit umgerechnet nachweisen.

  • Sind Sie freiwillig teilzeitbeschäftigt, so müssen Sie die Berufslaufbahn in Halbzeit umgerechnet nachweisen. Das bedeutet nicht, dass Zeiträume von Vollzeitbeschäftigung nicht zählen würden. Sie müssen nur in Halbzeit umgerechnet werden.

Sie können in jedem Fall nie mehr als 312 ganze oder halbe Tage pro Kalenderjahr geltend machen.

Näheres zur Teilzeitarbeit „mit Aufrechterhaltung der Rechte“ und zur freiwilligen Teilzeitarbeit erfahren Sie im Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“

Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsatz

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld:

  • während eines Basiszeitraums von 12 Monaten (sogenannte „erste Leistungsbezugsperiode”)
  • verlängert um 1 Monat pro 104 Berufslaufbahntage, höchstens jedoch um weitere 12 Monate (sogenannte „zweite Leistungsbezugsperiode”).

In bestimmten Fällen kann der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, aufgeschoben werden.

Wie wird die Berufslaufbahn berechnet, die erforderlich ist, um die Dauer der zweiten Leistungsbezugsperiode zu bestimmen?

Welche Tage zählen (nicht) mit für die erforderliche Berufslaufbahn, um die Dauer der zweiten Leistungsbezugsperiode zu bestimmen?

Die Berufslaufbahn besteht aus Arbeitstagen und gleichgestellten Tagen.

Arbeitstage sind Tage, an denen gearbeitet wurde, mit einer Entlohnung, die gesetzlich als ausreichend gilt und von der Sozialversicherungsbeiträge, darunter für die Arbeitslosenversicherung, einbehalten wurden. Es werden also nur Tage von unselbständiger Arbeit, d. h. von Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber, eingerechnet. Selbständige Arbeit zählt somit nicht.

Bestimmte Tage werden mit gültigen Arbeitstagen gleichgestellt.

-      Urlaubstage, die Urlaubsgeld abdeckt;

-      Feiertage oder Ersatzfeiertage, für die eine Entlohnung gezahlt wurde;

-      Ausgleichsruhetage;

-      während eines Arbeitsverhältnisses nichtgearbeitete Tage, für die mindestens der Mindestlohn gezahlt wurde und für die Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich zum Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, abgeführt wurden;

-      Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, für die der Arbeitgeber einen garantierten Lohn oder eine Zulage zur Leistung der Krankenkasse gezahlt hat (grundsätzlich für die ersten 30 Tage);

-      Tage, an denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, Mutterschutztage sowie Zeiträume von Geburts- und Adoptionsurlaub;

-      Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen ungünstiger Witterung);

-      Streiktage, Aussperrungstage und Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen Streik oder Aussperrung (sei es ohne Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit);

-      Tage, an denen als Sozialgerichtsrat amtiert wurde;

-      Abwesenheitstage von der Arbeit zur Erledigung von Aufgaben als Pflegeelternteil.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier nicht um dieselben gleichgestellten Tage wie diejenigen, die in die 31 bis 35 Berufslaufbahnjahre (siehe weiter oben) eingerechnet werden können. Die Vorschriften sind hier strenger.

Bestimmte Zeiträume zählen nicht, obwohl sie aus Arbeits- und gleichgestellten Tagen bestehen, weil sie bereits einmal „verwendet” wurden.

Es handelt sich um folgende Tage:

-      Tage, die zur Begründung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verwendet wurden. Sie müssen nämlich 312 Arbeits- und/oder gleichgestellte Tage in einem Referenzzeitraum von 36 Monaten nachweisen. Siehe Infoblatt „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung – Situation ab dem 01.03.2026?“, Nr. T200. Diese Tage zählen nicht als Berufslaufbahntage;

-      Tage, die zur Bestimmung der Dauer einer vorherigen zweiten Leistungsbezugsperiode von maximal 12 Monaten verwendet wurden, wenn der betreffende Monat nicht vollständig durch ein verlängerndes Ereignis (siehe unten) abgedeckt ist;

-      Tage, die im Rahmen der Vorschriften von vor dem 01.03.2026 tatsächlich verwendet wurden, um eine zweite Leistungsbezugsperiode zu bestimmen;

-      Tage, die im Rahmen der Übergangsregelung verwendet wurden, um festzustellen, ob 5 Berufslaufbahnjahre zurückgelegt wurden oder nicht. Siehe Infoblatt „Ich habe vor dem 1. März 2026 Arbeitslosengeld bezogen. Wird mein Arbeitslosengeld zeitlich befristet?“, Nr. T33.

Wie wird die Berufslaufbahn konkret berechnet?

Die Berufslaufbahn berechnet man, indem man alle Arbeitstage und gleichgestellten Tage zusammenrechnet und diese Summe durch 104 dividiert. Beträgt die Dezimalstelle nach der Division mindestens 5, wird die Anzahl der Berufslaufbahnjahre um eine Einheit erhöht. Beträgt die Dezimalstelle weniger als 5, wird sie nicht mitgezählt. Beispiel: 4,5 = 5 ; 4,4 = 4.

Beispiele

Beispiel 1:

Sie beziehen zum ersten Mal Arbeitslosengeld ab dem 06.04.2026.

Sie weisen 896 Berufslaufbahntage nach. Das berechtigt zu einer zweiten Leistungsbezugsperiode von 896/104 = 8,61 = 9 Monaten.

Es besteht für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

06.04.2026

Erste Leistungsbezugsperiode

06.04.2027

der zweiten Leistungsbezugsperiode

06.01.2028

Auslaufen des Anspruchs

Beispiel 2:

Sie haben bereits früher Arbeitslosengeld bezogen (seit dem 02.09.2024). Nach einer Unterbrechung weisen Sie wieder 312 Arbeits- und gleichgestellte Tage in einem Zeitraum von 36 Monaten nach. Sie begründen am 01.06.2026 einen neuen Anspruch.

Sie weisen 2.365 Berufslaufbahntage nach. Das berechtigt zu einer zweiten Leistungsbezugsperiode von 2.365/104 = 22,74 = 23 Monaten, begrenzt jedoch auf 12 Monate.

Es besteht für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

01.06.2026

Erste Leistungsbezugsperiode

01.06.2027

der zweiten Leistungsbezugsperiode

01.06.2028

Auslaufen des Anspruchs

Kann der Zeitpunkt, zu dem mein Anspruch ausläuft, aufgeschoben werden?

Verlängerung?

In den folgenden Fällen können der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, UND die Leistungsbezugsperioden aufgeschoben werden:

Situation

Mindestdauer der Situation

1.    Vollzeitbeschäftigung

Keine

2.    Teilzeit mit Aufrechterhaltung der Rechte ohne Einkommenssicherungszulage
(Für nähere Informationen lesen Sie das Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“)

Keine

3.    Teilzeitbeschäftigung als freiwillig Teilzeitbeschäftigte/-r ohne Arbeitslosengeld, wenn der Wochenstundenplan mindestens 12 Stunden oder ein Drittel eines Vollzeitstundenplans beträgt
(Für nähere Informationen lesen Sie das Infoblatt T28 „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“)

Keine

4.    Andere als die oben vorgesehenen Arbeitstage

Keine

5.    Zeiträume mit Mutterschaftsgeld, Zeiträume obligatorischer Mutterschaftsruhe sowie Zeiträume von Geburts- und Adoptionsurlaub

Keine

6.    Beschäftigung in einem Beruf, der nicht dem Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit unterliegt (z. B. selbständige Beschäftigung, Ernennung als Beamte/-r oder Lehrperson), sofern kein Arbeitslosengeld bezogen wurde

3 Monate

Wichtiger Hinweis: In der Regel wird der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, um einen bestimmten Zeitraum aufgeschoben, außer in Situation 4, wo der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, um einzelne Tage aufgeschoben wird. Es werden jedoch keine Tage berücksichtigt, die nicht mit Arbeitstagen gleichgestellt sind (z. B. Krankheit, die der garantierte Lohn nicht abdeckt).

Beispiel:

Es besteht für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

06.04.2026

Erste Leistungsbezugsperiode

06.04.2027

der zweiten Leistungsbezugsperiode

06.01.2028

Auslaufen des Anspruchs

Sie arbeiten vom 14.12.2026 bis einschließlich zum 21.02.2027 in Vollzeit als Arbeitnehmer/-in, das sind 70 Kalendertage.

Der Beginn der zweiten Leistungsbezugsperiode und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, werden um 70 Kalendertage aufgeschoben.

Es besteht dann für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

15.06.2027

der zweiten Leistungsbezugsperiode

16.03.2028

Auslaufen des Anspruchs

Die Daten wurden um 70 Tage aufgeschoben.

In den folgenden Fällen kann der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, aufgeschoben werden, JEDOCH NICHT die Leistungsbezugsperioden:

Situation

Mindestdauer der Situation

1.    Zeiträume mit belgischer Kranken- oder Invaliditätsleistung (jedoch nicht das Mutterschaftsgeld, der Mutterschutz sowie Zeiträume von Geburts- und Adoptionsurlaub)

Keine

2.    Zeiträume mit einer Leistung im Rahmen der belgischen Gesetzgebung über die Entschädigung für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten

Keine

3.    Zeiträume mit einer Leistung im Rahmen einer anderen Regelung der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität

Keine

Voraussetzung ist jeweils, dass Sie während dieser Zeiträume kein Arbeitslosengeld erhalten haben.

Beispiel:

Es besteht für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

06.04.2026

Erste Leistungsbezugsperiode

06.04.2027

der zweiten Leistungsbezugsperiode

06.01.2028

Auslaufen des Anspruchs

Sie haben vom 14.12.2026 bis einschließlich zum 21.02.2027 Krankengeld erhalten, das sind 70 Kalendertage.

Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, wird um 70 Kalendertage aufgeschoben. Der Beginn der zweiten Leistungsbezugsperiode bleibt unverändert.

Es besteht dann für Sie der folgende Anspruch:

Vom

Periode / Phase

06.04.2027

der zweiten Leistungsbezugsperiode

16.03.2028

Auslaufen des Anspruchs

Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch ausläuft, wurde um 70 Tage aufgeschoben.

Aufrechterhaltung des Anspruchs – erste Situation: Sie sind teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte und beziehen eine Einkommenssicherungszulage?

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Infoblättern:

  • T28, „Worauf hat ein Teilzeitarbeitnehmer Anspruch?“
  • T70, „Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?“

Wenn das Ende Ihres Anspruchs nach den normalen Regeln (siehe weiter oben) festgelegt und gegebenenfalls verlängert wurde und Sie zu jenem Zeitpunkt:

  • Teilzeit arbeiten,
  • teilzeitbeschäftigt mit Aufrechterhaltung der Rechte sind und eine Einkommenssicherungszulage beziehen,
    • dann behalten Sie diese bis zum Ende der laufenden Beschäftigung, unter der Voraussetzung, dass Ihr Teilzeitstundenplan während der ganzen Beschäftigung
  • entweder mindestens 19 Wochenstunden,
  • oder die Hälfte des normalen vollzeitigen Arbeitsstundenplans in Ihrem Betrieb

beträgt.

Wichtiger Hinweis: Es wird nur der Zeitpunkt, zu dem Ihr Anspruch ausläuft, aufgeschoben, nicht jedoch die Leistungsbezugsperioden. Außerdem bewirken Zeiträume von Teilzeitbeschäftigung oder andere Ereignisse keine Verlängerung Ihres Anspruchs am Ende dieser Beschäftigung.

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie am Ende der laufenden Beschäftigung vollarbeitslos werden, können Sie nur dann wieder Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie zu dem Zeitpunkt mindestens 312 in Vollzeit umgerechnete Arbeits- und gleichgestellte Tage nachweisen, und zwar innerhalb der 36 Monate vor Ihrem Arbeitslosengeldantrag.

Aufrechterhaltung des Anspruchs – zweite Situation: Sie absolvieren eine Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einer kritischen Pflegefunktion als Krankenpfleger/-in oder Pflegehelfer/-in?

Wenn das Ende Ihres Anspruchs nach den normalen Regeln (siehe weiter oben) festgelegt und gegebenenfalls verlängert wurde und Sie zu jenem Zeitpunkt:

  • eine Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einer kritischen Pflegefunktion als Krankenpfleger/-in oder Pflegehelfer/-in absolvieren
  • und für die Ihr regionales Arbeitsamt Ihnen eine Freistellung erteilt hat
    • dann haben Sie während der ganzen ununterbrochenen Dauer dieser Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld, längstens jedoch
  • 1 Jahr nach der normalen gesamten Mindestdauer der Ausbildung
  • und in jedem Fall 5 Jahre nach dem Beginn der Ausbildung.

Urlaubszeiträume stellen keine Unterbrechung dar.

Der föderale Minister für Arbeit erstellt nach Stellungnahme der zuständigen regionalen Arbeitsämter die Liste der Aus- und Weiterbildungen.

Dieser Vorteil kann während Ihrer gesamten beruflichen Laufbahn nur einmal gewährt werden.

Wichtiger Hinweis: Es wird nur der Zeitpunkt, zu dem Ihr Anspruch ausläuft, aufgeschoben, nicht jedoch die Leistungsbezugsperioden.

Beispiel:

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endet am 01.06.2028.

Am 01.09.2027 beginnen Sie eine Ausbildung, die normalerweise 3 Schuljahre umfasst, bis zum 30.06.2030.

Wenn Sie jedes Schuljahr bestehen und die Ausbildung somit am 30.06.2030 beenden, behalten Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 30.06.2030.

Angenommen, Sie müssen zweimal ein Jahr wiederholen, dann endet die Ausbildung am 30.06.2032. Sie behalten dann den Anspruch auf Arbeitslosengeld während 3 + 1 Jahren, also bis zum 30.06.2031 (und nicht bis zum 30.06.2032!).

Ereignisse während dieser Ausbildung, die normalerweise eine Verlängerung bewirken würden (z. B. eine Beschäftigung), führen in diesem Fall nicht zu einer weiteren Verlängerung Ihres Anspruchs am Ende der Ausbildung.