Was sind die Konsequenzen, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden?

T165

Zuletzt aktualisiert am 8.07.2021

Was ist Gegenstand dieses Infoblatts?

Im vorliegenden Infoblatt wird Ihnen erklärt, was es mit der Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person auf sich hat, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Wenn Sie Berufseingliederungsgeld beziehen, lesen Sie das Infoblatt T166 - "Kann Ihnen Beschützungsgeld bewilligt werden?"

Was ist eine Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person?

Die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person wird Ihnen erteilt, wenn Sie arbeitsuchend sind und

  • mit einem Zusammenspiel verschiedener psychischer, medizinischer und sozialer Faktoren konfrontiert sind, das Ihre Gesundheit und/oder Ihre soziale oder berufliche Integration dauerhaft beeinträchtigt;
  • mit als Konsequenz, dass Sie nicht imstande sind, im normalen Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer entlohnten oder nichtentlohnten angepassten oder betreuten Arbeit beschäftigt zu werden.

Die zuständige Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Forem, VDAB, Actiris) stuft Sie mithilfe des international anerkannten Screening-Tools ICF (International Classification of Functionning, Disability and Health) gegebenenfalls als nichtmobilisierbar ein. 

Wie beantragen Sie die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person?

Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person

Sie brauchen keinen Leistungsantrag bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) einzureichen. Sie müssen sich an die zuständige regionale oder gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung wenden.

Verlängerung der Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person

Sie brauchen keinen Leistungsantrag bei Ihrer Zahlstelle einzureichen. Sie müssen sich an die zuständige regionale oder gemeinschaftliche Arbeitsverwaltung wenden.

Wie lange können Sie als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt werden?

Die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person wird Ihnen von der zuständigen Arbeitsverwaltung für 24 Monate bewilligt. Sie kann vorbehaltlich einer neuen Begutachtung anhand des Screening-Tools ICF um 24 Monate verlängert werden.

Der Anerkennungszeitraum kann auch enden, wenn die zuständige Arbeitsverwaltung feststellt, dass die arbeitsuchende Person wieder in Vollzeit am Arbeitsmarkt verfügbar ist und wenn sie eine Bescheinigung ausstellt, die dies bestätigt. Dem ist beispielsweise so, wenn die arbeitsuchende Person imstande geworden ist, die Arbeit aufzunehmen.

Diese Bescheinigung kann während oder am Ende des eventuell verlängerten 24-monatigen Zeitraums ausgestellt werden.

Hat die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person einen Einfluss auf Ihren Arbeitslosengeldbetrag?

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und von der zuständigen regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden, haben Sie keinen Anspruch auf Beschützungsgeld.

Sie beziehen weiter Ihr Arbeitslosengeld, unter der Voraussetzung, dass Sie an der spezifischen Eingliederungsmaßnahme, die Ihnen von der zuständigen regionalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsverwaltung angeboten wird, aktiv mitwirken.

Die Regeln hinsichtlich der Degressivität des Arbeitslosengeldes (stufenweise Absenkung des Arbeitslosengeldbetrages im Zeitablauf) gelten auch für Sie (Lesen Sie hierzu das Infoblatt T67 "Wie viel beträgt Ihr Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?").

Welches sind Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden?

Als arbeitsuchend eingetragen sein

Sie müssen bei der zuständigen Arbeitsverwaltung als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben.

Am Arbeitsmarkt verfügbar sein und an den Begleitmaßnahmen, die die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen vorschlägt, aktiv mitwirken.

Sie unterliegen einer Pflicht zur passiven Verfügbarkeit, was bedeutet, dass Sie zum einen jede zumutbare Arbeit annehmen müssen und keine ungerechtfertigten Einwände (Vorbehalte) gegen Ihre Vermittlung in Arbeit erheben dürfen, und zum anderen an den Eingliederungsmaßnahmen, die die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen vorschlägt, positiv mitwirken müssen.

Mit der Kontrolle Ihrer aktiven Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sind die zuständigen Arbeitsverwaltungen beauftragt.

Das Kontrollverfahren wird während des eventuell verlängerten 24-monatigen Zeitraums Ihrer Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person ausgesetzt. Mit anderen Worten sind Sie während des Zeitraums Ihrer Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person von der Pflicht zur aktiven Arbeitsuche befreit.

Sobald der Anerkennungszeitraum zu Ende ist, müssen Sie wieder am Arbeitsmarkt verfügbar sein und sich aktiv um Arbeit bemühen.

Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit findet für Sie dann wieder Anwendung, und zwar ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, während dessen die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person geendet hat, oder später, sobald Sie die Bedingungen für eine Kontrolle erfüllen.

Um Ihr Arbeitslosengeld zu behalten, müssen Sie an den angepassten Eingliederungsmaßnahmen, die Ihnen als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person von der zuständigen Arbeitsverwaltung angeboten werden, aktiv und positiv mitwirken.

Eine Kontrollkarte führen

Sie müssen eine Kontrollkarte führen. Sie haben die Wahl zwischen der Führung einer papiernen oder einer elektronischen Kontrollkarte. 

Die gedruckte Kontrollkarte ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte befindet sich auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/bürger). Auf den Websites der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie sich beim Ausfüllen der Kontrollkarte an die Anweisungen halten, die darauf stehen.

Am Ende des Monats müssen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle abgeben bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen. 

Arbeitsfähig sein 

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer (genauer gesagt, Arbeitnehmer, die zu mehr als 66% arbeitsunfähig sind) dürfen kein Arbeitslosengeld beziehen.

Im Krankheitsfall werden Sie also von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen. 

In Belgien wohnhaft sein

Ihr Arbeitslosengeld wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich in Belgien wohnen.  

Freistellungen

Nichtmobilisierbare arbeitsuchende Personen unterliegen weiterhin den gewöhnlichen Regeln in Sachen Freistellungen, worunter den Regeln hinsichtlich der Freistellung für ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum (lesen Sie hierzu das Infoblatt T58 : "Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?" und der Freistellung für nahstehende Hilfspersonen (lesen Sie hierzu das Infoblatt T154 "Sie möchten als nahestehende Hilfsperson agieren?").

Dies bedeutet, dass die Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person die Bewilligung oder Beibehaltung einer Freistellung nicht verhindert, wenn sämtliche Bedingungen der Freistellung erfüllt sind. 

Einkommenssicherungszulage

Nichtmobilisierbare arbeitsuchende Personen können die Einkommenssicherungszulage bei Teilzeitarbeit unter den gewöhnlichen Voraussetzungen beanspruchen (lesen Sie hierzu das Infoblatt T70 "Haben Sie Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage?").

Können Sie Ihr Arbeitslosengeld verlieren?

Mit der Kontrolle Ihrer passiven Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sind die zuständigen Arbeitsverwaltungen beauftragt (lesen Sie hierzu das Infoblatt T47 - "In welchen Fällen können Sie bestraft werden? (Vollarbeitslosigkeit)").

Wenn Sie eine nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person sind und Arbeitslosengeld beziehen, und Sie sich weigern, an den Begleitmaßnahmen positiv mitzuwirken, welche die zuständige Arbeitsverwaltung Ihnen anbietet, kann diese Weigerung den Verlust Ihres Arbeitslosengeldanspruchs herbeiführen.

Welche Instanz erteilt Ihnen Auskunft?

Für die Erteilung der Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person sind die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region zuständig.

Die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist die Aufgabe des LfA und der mit ihm zusammenarbeitenden Zahlstellen (CGSLB, CSC, FGTB, HfA).

Sie müssen sich also an eine der hiernach aufgelisteten Dienststellen wenden. Maßgebend ist die Gemeinde Ihres Wohnsitzes

Sie wohnen in

Wenn Sie Informationen zur Anerkennung als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person benötigen, wenden Sie sich an

Wenn Sie Informationen über das Arbeitslosengeld benötigen (Leistungsbetrag, Kontrollkarte), wenden Sie sich an:

Wallonien

Ihre Zahlstelle

das Forem

Ihre Zahlstelle

 

Brüssel

Ihre Zahlstelle

ACTIRIS

Ihre Zahlstelle

 

einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle

das Arbeitsamt der DG

Ihre Zahlstelle

 

Flandern

Ihre Zahlstelle

den VDAB

Ihre Zahlstelle