Sie sind entschädigte arbeitslose Person (Leistungsantrag ab dem 01.03.2026) und möchten ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?

T170

Zuletzt aktualisiert am 2.03.2026

Womit befassen wir uns in diesem Infoblatt?

Arbeitslose Personen, die während ihrer Arbeitslosigkeit ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren und gleichzeitig ihr Arbeitslosengeld behalten möchten, müssen freigestellt, d. h. von bestimmten ihrer Pflichten befreit werden.

In diesem Infoblatt wird erläutert:

  • wo Sie die Freistellung erhalten können;
  • welches die Konsequenzen der Freistellung auf Ihre Pflichten als arbeitslose Person sind;
  • welches die finanziellen Folgen der Freistellung auf die Befristung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind;
  • was Sie nach dem Ende des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums unternehmen müssen.

Wenn die Übergangsmaßnahmen auf Sie zutreffen, lesen Sie bitte das Infoblatt T58 – „Sie sind entschädigter Arbeitsloser und möchten im Rahmen der Übergangsmaßnahmen ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum absolvieren?“.

Beziehen Sie Berufseingliederungsgeld, Beschützungsgeld oder Kunstarbeitsgeld? Dann trifft der Inhalt dieses Infoblatts auf Sie nicht zu.

Wenn Sie Berufseingliederungsgeld beziehen, lesen Sie bitte das Infoblatt T199 – „Haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld und wie lange?.

Wenn Sie Beschützungsgeld beziehen, lesen Sie bitte das Infoblatt T166 – „Kann Ihnen Beschützungsgeld bewilligt werden?“.

Wenn Sie Kunstarbeitsgeld beziehen, lesen Sie bitte das Infoblatt T191 – „Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende?“.

Um welche Studiengänge, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika handelt es sich?

Es wird unterschieden zwischen:

  • der Berufsausbildung: einer Ausbildung, die in einem Vertrag zwischen Ihnen und dem zuständigen Berufsausbildungsdienst (Arbeitsamt Ostbelgien, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) vereinbart wird;
  • dem Vollzeitstudium: einem Studium, das von einer Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt wird und im Sekundarunterrichtswesen oder im Hochschulwesen (an einer Hochschule oder Universität) absolviert wird;
  • der Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf: den Aus- oder Weiterbildungen, die vom IAWM, von SYNTRA, vom IFAPME, vom EFP‑SFPME organisiert werden und darauf abzielen, angehende Betriebsleiter von KMUs in ihre Funktion einzuweisen, qualifizierte Mitarbeitende fortzubilden oder Existenzgründer auf Ihre Selbständigkeit vorzubereiten;
  • der dualen Ausbildung in Belgien: der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Lehrverträge;
  • der Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft;
  • allen anderweitigen Studiengängen, Aus- oder Weiterbildungen oder Praktika.

Wo können Sie die Freistellung erhalten?

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region sind für die Erteilung der Freistellungen für das Absolvieren eines Studiums, einer Aus- oder Weiterbildung oder eines Praktikums zuständig.

Sie müssen sich also an eine der hiernach aufgelisteten Dienststellen wenden. Maßgebend ist die Gemeinde Ihres Wohnsitzes:

Sie wohnen in

und Sie benötigen Informationen über die Bedingungen der Freistellung und das Antragsverfahren. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an:

und Sie benötigen Informationen über die Konsequenzen der Freistellung (Leistungsbetrag, Kontrollkarte). Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an:

der Wallonischen Region

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

FOREM

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

der Region Brüssel-Hauptstadt

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

ACTIRIS

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Arbeitsamt der DG

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

Flandern

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

VDAB

Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA)

 

Arbeitsamt der DG:

Dienst Freistellungen

Hütte, 79 - 4700 Eupen

Tel.: +32 87 638900 – Fax: +32 87 557085

www.adg.be/dispenses

E-Mail:dispenses@adg.be

 

Le Forem – Service Dispenses

www.leforem.be/dispenses

E-Mail:dispenses@forem.be

 

ACTIRIS – Direction disponibilité

Service Dispenses

Rue Royale, 145 (4. Etage) – 1000 Brüssel

www.actiris.be

 

VDAB

Vrijstellingen

Koning Albert II-laan 15 bus 514

1210 Brussel

Tel.: Servicelijn: 0800 30 700

www.vdab.be /vrijstellingen

E-Mail: info@vdab.be

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie eine Freistellung erhalten haben, um ein Studium, eine Ausbildung oder ein Praktikum zu absolvieren, sind Sie von bestimmten Pflichten als arbeitsuchende Person befreit. Von welchen Pflichten Sie befreit sind, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

  • Wenn Sie im französischsprachigen Gebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.
  • Wenn Sie in der Region Brüssel-Hauptstadt, in Flandern oder in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen:
    • müssen Sie als arbeitsuchend eingetragen bleiben;
    • unterliegen Sie besonderen Regeln hinsichtlich der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt;
    • dürfen Sie jedes Stellenangebot ablehnen;
    • müssen Sie sich nicht eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.

Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?

Während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Ihnen eine Freistellung erteilt wurde, beziehen Sie Ihr Arbeitslosengeld weiterhin.

Welches sind die Folgen der Freistellung auf die Befristung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

Das stufenweise Absinken des Arbeitslosengeldbetrags setzt sich während der Freistellung fort.

Die Freistellung hat keinen Einfluss auf die Befristung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Ausnahme für Arbeitslosengeldbeziehende:

Wenn an dem Tag, an dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld auslaufen soll, Sie eine Ausbildung zu einer kritischen Pflegefunktion als Krankenpfleger/-in oder Pflegehelfer/-in absolvieren, können Sie das Arbeitslosengeld während der gesamten ununterbrochenen Dauer dieser Ausbildung behalten, längstens jedoch 1 Jahr nach der Mindestdauer der Ausbildung und in jedem Fall höchstens 5 Jahre ab dem Beginn der Ausbildung. Dieser Vorteil kann während Ihrer gesamten beruflichen Laufbahn nur einmal gewährt werden.

Diese Ausnahme gilt nicht für Beziehende von Berufseingliederungsgeld, Beschützungsgeld oder Kunstarbeitsgeld.

Sind die finanziellen Vorteile, die Ihnen während des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums gezahlt werden, mit dem Arbeitslosengeld vereinbar?

Finanzielle Vorteile, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, ein Studium, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten, sind mit dem Arbeitslosengeld vereinbar, sofern Sie von dem regionalen Arbeitsamt eine Freistellung erhalten haben und die Ausbildung tatsächlich absolvieren.

Finanzielle Vorteile hingegen, die Sie im Rahmen oder im Anschluss an eine Ausbildung, ein Studium, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten und die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer selbständigen Tätigkeit stehen, sind nie mit dem Arbeitslosengeld vereinbar (auch dann nicht, wenn das regionale Arbeitsamt eine Freistellung oder Erlaubnis erteilt hat).

Benutzung Ihrer Kontrollkarte

Auch wenn Sie ein Studium, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Praktikum mit erteilter Freistellung absolvieren, müssen Sie immer im Besitz einer Kontrollkarte sein.

Sie können eine papierne Kontrollkarte benutzen (papierne Kontrollkarten sind bei Ihrer Zahlstelle erhältlich):

  • Wenn Sie im französischsprachigen Gebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • wenn Sie eine Berufsausbildung absolvieren, benutzen Sie die normale Kontrollkarte C3A;
    • in den anderen Fällen benutzen Sie die Kontrollkarte C3C.
  • Wenn Sie in der Region Brüssel-Hauptstadt, in Flandern oder in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, benutzen Sie die normale Kontrollkarte C3A.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine elektronische Kontrollkarte zu benutzen. Die elektronische Kontrollkarte finden Sie auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/buerger), zu dem Sie auch über die Websites der Zahlstellen gelangen.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Anweisungen, die auf der Kontrollkarte stehen, aufmerksam durchlesen. Sie müssen insbesondere das Kästchen auf Ihrer Kontrollkarte schwärzen, wenn Sie außerhalb des Rahmens des Studiums, der Aus- oder Weiterbildung oder des Praktikums, wofür Sie freigestellt sind, arbeiten, auch wenn Sie an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag arbeiten. Sie müssen auch alle Krankheitstage in Ihre Kontrollkarte eintragen. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, droht Ihnen eine schwere Sanktion.

Am Ende des Monats reichen Sie Ihre papierne Kontrollkarte bei Ihrer Zahlstelle ein. Wenn Sie eine elektronische Kontrollkarte verwenden, müssen Sie die Angaben am Ende des Monats bestätigen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

  • Wenn Sie im französischsprachigen Gebiet der Wallonischen Region wohnen:
    • müssen Sie sich nicht erneut als arbeitsuchend eintragen lassen.
    • wenn Sie eine papierne Kontrollkarte C3C benutzt haben, gehen Sie zu Ihrer Zahlstelle, die Ihnen eine andere Kontrollkarte aushändigen wird.
  • Wenn Sie in der Region Brüssel-Hauptstadt, in Flandern oder in einer der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen: Am Ende der Freistellung müssen Sie sich nicht erneut als arbeitsuchend eintragen lassen, es sei denn, auf die Aus- oder Weiterbildung folgt ein Zeitraum von mindestens 28 Tagen ohne Leistungsbezug.

elches sind die Konsequenzen, wenn Sie irgendeinen Lehrgang absolvieren, ohne dafür eine Freistellung erhalten zu haben?

  • Wenn Sie einen der hiernach aufgezählten Lehrgänge absolvieren, ohne dafür freigestellt worden zu sein, verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch:
    • ein Vollzeitstudium;
    • eine Aus- oder Weiterbildung zu einem selbständigen Beruf;
    • eine duale Ausbildung oder eine Lehre;
    • eine Vorbereitung auf eine Existenzgründung im Rahmen eines Vertrages mit einer Aktivitätsgenossenschaft.
  • Wenn Sie einen anderweitigen Lehrgang absolvieren, ohne dafür freigestellt worden zu sein, behalten Sie zwar Ihr Arbeitslosengeld, sind aber von keiner Ihrer Pflichten als arbeitslose Person befreit:
    • Sie müssen als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben;
    • Sie müssen am Arbeitsmarkt verfügbar sein;
    • Sie müssen eigenverantwortlich Arbeit suchen;
    • Sie dürfen kein Stellenangebot ablehnen.
  • Wenn Sie im Rahmen irgendeines Lehrgangs finanzielle Vorteile erhalten, ohne eine Freistellung oder Erlaubnis des regionalen Arbeitsamts (Arbeitsamt der DG, Actiris, Bruxelles Formation, Forem oder VDAB) erhalten zu haben, verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch.