Zeitweilige Arbeitslosigkeit – Entlassung von geschützten Arbeitnehmenden - Arbeitgeber

E73

Zuletzt aktualisiert am 27.08.2025

Zeitweilige Arbeitslosigkeit – Entlassung von geschützten Arbeitnehmenden

Ziel dieses Infoblatts ist es, Ihnen zu erklären, in welcher Situation Personalvertreter/-innen oder Personalvertreterkandidat/-innen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit haben.

Die Mitglieder (Vollmitglieder und Stellvertreter), die das Personal in Betriebsräten und Ausschüssen für Sicherheit, Hygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vertreten (im Folgenden „Vertreter“), sowie die Kandidaten für die Wahlen der Personalvertreter in denselben Gremien (im Folgenden „Vertreterkandidat“) genießen einen besonderen Kündigungsschutz1

Während dieser Schutzzeit können Personalvertreter/-innen und Personalvertreterkandidat/-innen nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen entlassen werden, und zwar solche, die zuvor von der zuständigen paritätischen Kommission oder, in Ermangelung einer solchen, vom Nationalen Arbeitsrat anerkannt wurden, oder die zuvor von den Arbeitsgerichten als schwerwiegend anerkannt wurden.

1 19. März 1991 - Gesetz zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter

Entlassung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen?

Wenn das zuständige paritätische Organ die geltend gemachten wirtschaftlichen oder technischen Gründe zuvor anerkannt hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, während des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten die Erfüllung des Arbeitsvertrags zu gewährleisten.

Folglich hat die oder der Arbeitnehmende während dieses Verfahrens keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit.

Entlassung wegen eines schwerwiegenden Grundes?

Wenn die oder der Arbeitnehmende Vertreter/-in ist, hat sie oder er während des Verfahrens zur Anerkennung des schwerwiegenden Grundes vor dem Arbeitsgericht Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit, wenn die oder der Vorsitzende des Arbeitsgerichts die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags beschließt und sofern die oder der Arbeitnehmende die Entschädigbarkeitsbedingungen erfüllt.

Wenn die oder der Arbeitnehmende Vertreterkandidat/-in ist, entscheidet der Arbeitgeber, ob die Erfüllung des Arbeitsvertrages während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird.

Gegebenenfalls hat die oder der Arbeitnehmende, wenn sie oder er die Entschädigbarkeitsbedingungen erfüllt, Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit bis zur Zustellung der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über die Schwere der Gründe (oder, wenn keine Berufung eingelegt wurde, bis zum Ablauf der Berufungsfrist).

Zulässigkeitsbedingungen und Entschädigbarkeitsbedingungen

Die oder der Arbeitnehmende hat sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld, ohne eine bestimmte Anzahl von Tagen abhängiger Beschäftigung oder gleichgestellten Tagen nachweisen zu müssen.

Um tatsächlich Arbeitslosengeld zu erhalten, muss sie oder er die Entschädigbarkeitsbedingungen erfüllen (u. a. arbeitsfähig sein, ohne Erwerbseinkommen sein). 

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T50 „Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig arbeitslose Person?“ und ggf. im Infoblatt T45 „Dürfen Sie während Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben?“.

Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit – Betrag

Bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit (außer bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt) bekommen Arbeitnehmende täglich etwa 60 % ihres gedeckelten durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts.

Von dem Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75 % einbehalten.

Für Arbeiter/-innen unter Lehrvertrag (Artikel 1bis des KE vom 28. November 1969) wird der Tagessatz pauschal festgelegt.

Weitere Informationen über den Betrag des Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit finden Sie im Infoblatt T66 „Wie viel beträgt Ihre Unterstützung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit?“.

Vom Arbeitgeber gezahlte Zusatzentschädigung

Während der vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder vom Arbeitgeber beschlossenen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, der oder dem Arbeitnehmenden am Ende jedes normalen Lohnabrechnungszeitraums eine zusätzliche Entschädigung zum Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit zu zahlen.

Sie entspricht der Differenz zwischen dem monatlichen Betrag des Arbeitslosengeldes und dem Nettoentgelt der oder des Arbeitnehmenden (nach Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge und der Steuerabzüge).

Sie sichert ein Einkommen in Höhe des Nettoentgelts der oder des Arbeitnehmenden und ist mit dem Arbeitslosengeld vereinbar.

Die zusätzliche Entschädigung ist bis zur Zustellung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über die Schwere der Gründe (oder, wenn keine Berufung eingelegt wurde, bis zum Ablauf der Berufungsfrist) zu zahlen.

Diese Entschädigung bleibt unabhängig von der Entscheidung des Arbeitsgerichts über das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes erhalten.

Formalitäten für Arbeitnehmende

  • Mit dem Formular C3.2-Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Zahlstelle einreichen
  • Einen Nachweis beifügen, dass der Arbeitgeber oder der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entschieden hat, die Erfüllung des Arbeitsvertrags auszusetzen.
  • Dem eigenen Antrag ein Formular C1 beifügen
  • Die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 ausfüllen
  • Ab dem 01.03.2026, sich nach 3 Monaten zeitweiliger Arbeitslosigkeit bei dem zuständigen regionalen Arbeitsamt als arbeitsuchend eintragen lassen.
  • Informieren Sie das LfA über den Stand des Gerichtsverfahrens und dessen Ergebnis.

Einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit einreichen

Arbeitnehmende müssen eventuell einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit stellen.

Der Arbeitslosengeldantrag muss spätestens am Ende des 2. Monats nach dem Monat, in dem sie in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Dafür müssen Arbeitnehmende so schnell wie möglich ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB oder HfA) kontaktieren, um Folgendes einzureichen:

  • das Antragsformular C3.2-Arbeitnehmer;
  • das Formular C1 (Meldung der persönlichen und familiären Situation), auf dem sie unter anderem melden müssen, ob sie zusätzliche Tätigkeiten ausüben oder Einkünfte erzielen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen können;
  • der Nachweis, dass der Vorsitzende des Arbeitsgerichts (wenn die oder der Arbeitnehmende Vertreter/-in ist) oder der Arbeitgeber (wenn die oder der Arbeitnehmende Vertreterkandidat/-in ist) beschlossen hat, die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des Gerichtsverfahrens auszusetzen.

Die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 ausfüllen

Seit dem 01.01.2025 muss die Kontrollkarte C3.2A unbedingt elektronisch ausgefüllt werden (eC3.2), außer für Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die der PK Nr. 327 (Betriebe für angepasste Arbeit) unterliegen.

Die elektronische Anwendung der Kontrollkarte eC3.2 gibt es als PC-Version (Kontrollkarte für vorübergehende Arbeitslosigkeit - Soziale Sicherheit (socialsecurity.be) ) oder als App-Version (eC3.2), die auf dem Smartphone verfügbar ist.

Alle Arbeitnehmenden, die von ihrem Arbeitgeber in die zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt werden, müssen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit im Besitz einer Kontrollkarte sein und diese gemäß den darauf vermerkten Anweisungen ausfüllen:

  • Arbeitslosigkeitstage werden leer gelassen.
  • Tage, für die kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (aufgrund von Arbeit, Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, anderen Hinderungsgründen ...), werden in die Kontrollkarte eingetragen.

Ab dem letzten Werktag eines jeden Monats bestätigen Arbeitnehmende den Kalender und senden sie die elektronische Kontrollkarte an ihre Zahlstelle.

Ein Handbuch zur Verwendung der elektronischen Kontrollkarte ist auch auf dem Portal der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) verfügbar.

Weitere Informationen über die elektronische Kontrollkarte zeitweilige Arbeitslosigkeit eC3.2 finden Sie im Infoblatt T71 „Die elektronische Kontrollkarte eC3.2“.

Ab dem 01.03.2026, sich bei dem zuständigen regionalen Arbeitsamt als arbeitsuchend eintragen lassen

Nach derzeitiger Rechtslage sind Arbeitnehmende von der Eintragung als arbeitsuchend befreit.

Ab dem 01.03.2026 müssen sie sich nach den ersten 3 Monaten der zeitweiligen Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Arbeitsverwaltung als arbeitsuchend eintragen lassen. Ein Zeitraum der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit für 2 aufeinanderfolgende Wochen lässt einen neuen Zeitraum von 3 Monaten beginnen.

Das LfA informieren

Arbeitnehmende müssen das LfA über den Stand des Gerichtsverfahrens und dessen Ergebnis informieren.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus schwerwiegendem Grund kündigt, bleibt das bereits bezogene Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit den Arbeitnehmenden erhalten. 

Die oder der Arbeitnehmende kann dann Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit erhalten, wenn die Zulässigkeitsbedingungen und Entschädigbarkeitsbedingungen erfüllt sind.

Nähere Informationen finden Sie in den Infoblättern T31 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“, T52 „Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit?“ und T47 „In welchen Fällen können Sie bestraft werden? (Vollarbeitslosigkeit)“

Formalitäten für Arbeitgeber

  • Eine Meldung des Sozialrisikos Szenario 2 (MSR 2) vornehmen
  • Am Ende eines jeden Kalendermonats eine elektronische Meldung „MSR Szenario 5“ vornehmen.
  • Ggf. nach Abschluss des Gerichtsverfahrens auch ein C4-Formular ausstellen, falls das Arbeitsgericht den schwerwiegenden Grund bestätigt

MSR 2 (Meldung Festlegung Anspruch vorübergehende Arbeitslosigkeit)

Der Arbeitgeber macht unaufgefordert über das Portal der Sozialen Sicherheit (oder per Batch) eine elektronische Meldung, MSR Szenario 2 „Meldung Feststellung Anspruch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Aussetzung Angestellte“, die als Leistungsantrag gilt.

Er händigt der oder dem Arbeitnehmenden eine Kopie der elektronischen Meldung aus, die er zu Informationszwecken aufbewahrt.

Die Zahlstelle kümmert sich selbst darum, die MSR Szenario 2 abzurufen.

MSR 5 – Monatliche Meldung Stunden vorübergehende Arbeitslosigkeit

Nach Monatsende macht der Arbeitgeber unaufgefordert (über das Portal der Sozialen Sicherheit oder per Batch) eine elektronische Meldung Szenario 5 und händigt der oder dem Arbeitnehmenden zur Information einen Ausdruck dieser elektronischen Meldung aus.

In dieser Meldung gibt der Arbeitgeber die Anzahl der Stunden an, an denen die oder der Arbeitnehmende im Laufe des Monats zeitweilig arbeitslos war (Code 5.10).

Anhand der Kontrollkarte C3.2 und der MSR Szenario 5 können die Zahlstelle und das LfA ausrechnen, wie viele tägliche Leistungen der oder dem Arbeitnehmenden zustehen.