Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?

T191

Zuletzt aktualisiert am 01.05.2024

Einsetzung der Kunstarbeitskommission zum 1. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 ersetzt die Kunstarbeitskommission die Künstlerkommission.

Diese Reform ergänzt die Reform der spezifischen Arbeitslosenregelung für Kunstarbeitende, die am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist.

Die vorläufigen Maßnahmen, die vor der Einsetzung der Kunstarbeitskommission galten, sind nicht mehr anwendbar. Die neue Regelung wird im Folgenden erläutert.

Ist dieses Infoblatt für Sie bestimmt?

Genießen Sie zum 31. Dezember 2023 bereits den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Wenn Sie zum 31. Dezember 2023 bereits den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende genießen:

  • treffen die Teile dieses Infoblatts, die sich auf den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende und auf den Kunstarbeitsgeldbetrag beziehen, nicht auf Sie zu;
    Informationen zu den Regeln, die für Sie zur Anwendung kommen, finden Sie im Infoblatt T29Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?“ oder das Infoblatt T30Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeitende für sich in Anspruch nehmen?“ (nach dem 1. Oktober 2022 und vor dem 31. Dezember 2023)
    Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und kann von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.
  • treffen die anderen Rubriken dieses Infoblatts auf Sie zu.

Genießen Sie zum 31. Dezember 2023 nicht den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Sämtliche Erläuterungen in diesem Infoblatt treffen auf Sie zu, wenn Sie zum 31. Dezember 2023 den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende nicht genossen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Um in den Genuss des Kunstarbeitsgeldes und sämtlicher Vorteile der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zu kommen, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • über eine sogenannte Bescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen, die von der Kunstarbeitskommission ausgestellt wurde;
  • mindestens 156 Arbeitstage innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten nachweisen;
  • einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Über eine sogenannte Bescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen, die von der Kunstarbeitskommission ausgestellt wurde 

Sie müssen zum Zeitpunkt der Beantragung des Kunstarbeitsgeldes eine laufende gültige Bescheinigung „Plus“ oder „Starter“ besitzen.

Die Ausstellung dieser Bescheinigung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der bei dem FÖD Soziale Sicherheit angesiedelten Kunstarbeitskommission.

Für weitere Informationen zu den Bedingungen und Modalitäten für die Erteilung der Kunstarbeitsbescheinigung können Sie sich also an die Kunstarbeitskommission wenden oder die Website der Kunstarbeitskommission besuchen (Working in the Arts | Arbeiten im Bereich der Kunst – Startseite | Working in the arts).

Mindestens 156 Arbeitstage innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten nachweisen

Sie müssen mindestens 156 Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten nachweisen, der Ihrem Antrag auf Kunstarbeitsgeld unmittelbar vorausgeht.

Wie werden Ihre Arbeitstage berechnet?

Die Anzahl der Arbeitstage ergibt sich aus der Division Ihrer Bruttobezüge durch 1/26stel des monatlichen Referenzentgelts (79,63€).

Es werden nur die Bruttobezüge eingerechnet, die für Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb des 24-monatigen Referenzzeitraums erhalten wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt oder nicht, in welchem Sektor die Tätigkeit ausgeübt wurde, für welche Dauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, ...) oder in welcher Form die Bezüge entrichtet wurden.

Vierteljährlich fließen maximal 78 Arbeitstage in die Berechnung ein.

Beispiel: Während Ihres Referenzzeitraums haben Sie mehrere Arbeitsleistungen als arbeitnehmend erbracht, für die Sie folgende Bezüge erhalten haben:

  • 9.000 € brutto im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit als Buchhalterin;
  • 2.500 € brutto im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit als Schauspielerin;
  • 1.000 € brutto im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit im Unterrichtswesen.

Die Summe Ihrer verschiedenen Bezüge wird durch 1/26stel des monatlichen Referenzentgelts geteilt. Sie weisen 12.500/79,63 = 156,97 Arbeitstage nach.

Kann der Referenzzeitraum von 24 Monaten verlängert werden? 

Der Referenzzeitraum von 24 Monaten wird um die Tage verlängert:

  • an denen Sie aufgrund höherer Gewalt nicht arbeiten konnten;
  • an denen Sie mindestens 3 Monate lang hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt haben, für die keine Sozialversicherungsbeiträge in den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit eingezahlt wurden (selbstständige Tätigkeit, Beamtentätigkeit ...);
  • an denen Sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten arbeitsunfähig waren und eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder einen Schadenersatz infolge von Arbeitsunfällen, von Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit, und von Berufskrankheiten erhalten haben;
  • für die Sie Mutterschaftsgeld, Adoptionsurlaubsgeld oder Vaterschaftsurlaubsgeld erhalten haben.

Einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen

Den Antrag auf Kunstarbeitsgeld wird mit dem Formular C181 gestellt und muss bei der Zahlstelle Ihrer Wahl (Gewerkschaft oder HfA) eingereicht werden.

Wie können diese spezifischen Regeln für Sie zur Anwendung kommen?

Die Vorteile dieser spezifischen Regeln werden Ihnen für einen Anwendungszeitraum von 36 Monaten bewilligt. Während dieses gesamten Anwendungszeitraums müssen Sie über eine gültige Bescheinigung verfügen.

Nach Ablauf des Anwendungszeitraums kann Ihnen unter bestimmten Bedingungen auf Antrag ein weiterer Anwendungszeitraum von 36 Monaten bewilligt werden.

Sie müssen über eine gültige Bescheinigung verfügen und mindestens 78 Tage tatsächliche Arbeit als arbeitnehmend innerhalb eines Referenzzeitraums von 36 Monaten nachweisen, der dem Ende Ihres jüngsten Anwendungszeitraums unmittelbar vorangeht.

Es ist möglich, den Anspruch auf die spezifischen Regeln durch den Nachweis von 39 Tagen (statt 78 Tagen) zu verlängern, wenn:

  • Sie im Referenzzeitraum Mutterschaftsgeld oder Adoptionsurlaubsgeld bezogen haben;
  • Sie vor dem 1. Oktober 2022 den Vorteil des Einfrierens der Degressivität gemäß Artikel 116, §§ 5 oder 5bis genossen haben und mindestens 18 Jahre lang über die Bescheinigung verfügt haben.

Die Zeiträume, in denen Sie den Vorteil des Einfrierens der Degressivität tatsächlich genossen haben, werden mit Zeiträumen gleichgestellt, in denen Sie über die Bescheinigung verfügt haben.

Die Anzahl der Arbeitstage ergibt sich aus der Division Ihrer Bruttobezüge durch 1/26stel des monatlichen Referenzentgelts (79,63€).

Es werden nur die Bruttobezüge eingerechnet, die für Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb des 36-monatigen Referenzzeitraums erhalten wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt oder nicht, in welchem Sektor die Tätigkeit ausgeübt wurde, für welche Dauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, ...) oder in welcher Form die Bezüge entrichtet wurden.

Wie oft der Anwendungszeitraum um weitere 36 Monate verlängert wird, ist nicht begrenzt.

Wann verlieren Sie den Vorteil der spezifischen Regeln?

Ihr Anspruch auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende endet:

  • nach Ablauf Ihres Anwendungszeitraums, wenn dieser nicht verlängert wird; 
  • Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer Bescheinigung, wenn diese nicht verlängert wird.

Wie hoch ist der Kunstarbeitsgeldsatz?

Der Tagessatz Ihres Kunstarbeitsgeldes entspricht 60% eines nach oben auf 120,63 € begrenzten durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelts. Das durchschnittliche tägliche Bruttoentgelt ist die Summe aller Bruttobezüge, die Sie für Tage während des Referenzzeitraums erhalten haben, geteilt durch 156.

Der Tagessatz des Kunstarbeitsgeldes beträgt nie weniger als 69,71€ für Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten und nie weniger als 61,41€ für andere Arbeitnehmende. Des Weiteren beträgt er für niemand mehr als 72,38€.

Der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes bleibt während des gesamten Anwendungszeitraums identisch. Mit anderen Worten sinkt er im Zeitablauf nicht ab.

Der Tagessatz des Kunstarbeitsgeldes kann nur dann neu bemessen werden, wenn Sie dies nach Ablauf des 36-monatigen Anwendungszeitraums zusammen mit Ihrem Antrag auf Verlängerung des Anwendungszeitraums beantragen.

Zulässige Tätigkeiten

Dürfen Kunstarbeitende eine Tätigkeit ausüben und gleichzeitig ihren Anspruch auf das Kunstarbeitsgeld behalten?

Kunstarbeitende dürfen eine Tätigkeit ausüben, ohne dabei Ihren Anspruch auf Kunstarbeitsgeld zu verlieren, und brauchen diese Tätigkeit also nicht in Ihre Kontrollkarte einzutragen, es sei denn, es handelt sich um eine der folgenden Tätigkeiten:

  • Arbeit als arbeitnehmend, d. h. als Lohn- oder Gehaltsempfänger/-in;
  • Beamtenarbeit;
  • Arbeit gegen die Zahlung einer sogenannten „Amateurkunstvergütung“;
  • vertraglich vorgeschriebene Anwesenheit bei einer Ausstellung mit Verkauf oder Anwesenheit bei einer Ausstellung, bei der Sie selbst für den Verkauf Ihrer Werke sorgen.

Derartige Tätigkeiten müssen in Ihre Kontrollkarte eingetragen werden. Sie verlieren Ihren Kunstarbeitsgeldanspruch für Tage, an denen Sie solche Tätigkeiten ausüben, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder eine Beamtenbeschäftigung ausüben.

Mit Arbeit als arbeitnehmend sind alle Arten von Beschäftigungen gemeint, für die Sozialversicherungsbeiträge, u. a. in den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, eingezahlt wurden (befristeter Vertrag, Vertrag (sehr) kurzer Dauer, Einstellung für eine Produktion, die eine bestimmte Anzahl Proben und Aufführungen während eines gewissen Zeitraums vorsieht, …).

Tätigkeiten, von denen hier oben nicht die Rede ist, müssen nicht in die Kontrollkarte eingetragen werden. Tätigkeiten, die nicht als Arbeitnehmertätigkeit gelten und die Sie berufsmäßig und regelmäßig ausüben sind jedoch anhand eines Formulars C181 bei Ihrer Zahlstelle zu melden. Solche Tätigkeiten sind mit dem Kunstarbeitsgeld vereinbar, solange sie nur nebenberuflich ausgeübt werden.

Wenn Sie Ihre künstlerische Tätigkeit als hauptberuflich Selbständige(r) ausüben, haben Sie keinen Anspruch auf Kunstarbeitsgeld.

Sie üben ein Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren oder ein Mandat als Mitglied der Kunstarbeitskommission aus?

Die Ausübung eines Mandats als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren, das von den Gemeinschaften gemäß den Dekreten, die diese Sektoren regeln, bestimmt wurde, oder eines Mandats als Mitglied der Kunstarbeitskommission, kann ohne Anrechnung mit dem Bezug des Kunstarbeitsgeldes kombiniert werden, wenn Sie das Mandat bei Ihrer Zahlstelle melden. Wenn die Bezüge aus Ihrem Mandat oder Ihren Mandaten pro Kalenderjahr aber 2.091,50 € überschreiten, dürfen Sie nach dem Tag der Höchstbetragsüberschreitung kein Kunstarbeitsgeld mehr für die Tage erhalten, an denen Sie Ihr Mandat oder Ihre Mandate ausüben.

Die Meldung des Mandats oder der Mandate muss mithilfe des Formulars C46 erfolgen, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der Website www.lfa.be erhältlich ist.

Was passiert, wenn die Einkünfte aus Ihrem/Ihren Mandat(en) im Kalenderjahr 2.091,50 Euro überschreiten?

Der Teil der Einkünfte aus Ihrem/Ihren Mandat(en), der in einem Kalenderjahr 2.091,50 Euro übersteigt, beeinflusst gegebenenfalls Ihren Kunstarbeitsgeldbetrag. Dieser überschüssige Betrag wird nämlich zu all Ihren Einkommen aus all Ihren Tätigkeiten hinzugerechnet, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden.

Siehe dazu den Abschnitt unten „Wie wirken sich die Einkommen aus, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden?“. 

Ab wann die Einkommen aus Ihrem/Ihren Mandat(en) in einem Kalenderjahr 2.091,50 Euro übersteigen, wird an dem tatsächlichen Datum der Sitzungen festgemacht, auf die sich diese Einkommen beziehen. Haben Sie beispielsweise im Jahr 2024 Anwesenheitsgelder für Sitzungen erhalten, die im Jahr 2023 stattgefunden haben, werden diese Anwesenheitsgelder eventuell in Ihre Einkommen für das Kalenderjahr 2023, aber nicht für das Kalenderjahr 2024 eingerechnet.

 

Einfluss Ihres Einkommens auf den Kunstarbeitsgeldbezug

Welchen Einfluss haben Ihre Einkommen aus einer Arbeitnehmer- oder Beamtentätigkeit?

Ihre Einkommen aus einer Arbeitnehmer- oder Beamtentätigkeit können Ihren Kunstarbeitsgeldbezug beeinflussen: es muss auf der Grundlage Ihres Bruttoentgelts und der Anzahl der Tage, für die Sie infolge Ihrer Arbeitnehmer- oder Beamtentätigkeit bereits kein Kunstarbeitsgeld bezogen haben, ein kunstarbeitsgeldloser Zeitraum berechnet werden.

Die Dauer dieses kunstarbeitsgeldlosen Zeitraums errechnet sich durch Dividieren des Bruttoentgelts, das Sie tatsächlich für Ihre Arbeitnehmer- oder Beamtentätigkeiten erhalten haben, durch das 5/52stel des monatlichen Referenzentgelts (199,08 €).

Es werden auch die Bezüge eingerechnet, die sich aus der Erfüllung eines Arbeitsvertrags ergeben und nicht der belgischen Arbeitnehmersozialversicherung unterworfen wurden (z. B. Auslandsbeschäftigung). Um diese Bezüge zu melden, verwenden Sie bitte das Formular C188.2, dessen Rubrik III Sie ausfüllen.

Nicht eingerechnet werden die Bezüge, die Sie erhalten haben und deren Höhe gemäß den geltenden Tarifen der Paritätischen Unterkommission für die Filmproduktion (303.01) festgelegt wurde. 

Die Tage, für die Sie infolge dieser Arbeitnehmer- oder Beamtentätigkeiten bereits kein Kunstarbeitsgeld erhalten haben, werden vom Ergebnis der Berechnung abgezogen.

Sie können beantragen, dass von dieser Berechnung auch die Tage abgezogen werden, die Sie in Ihre Kontrollkarte eingetragen haben und die gleichzeitig:

  • außerhalb eines Zeitraums liegen, den ein Arbeitsvertrag abdeckt
  • und die das in diesem Arbeitsvertrag geregelte Entgelt abdeckt.

Auch hierfür verwenden Sie bitte das Formular C188.2, dessen Rubrik II Sie ausfüllen.  

Das Endergebnis dieser Berechnung ist ein entlohnter Zeitraum, für den kein Kunstarbeitsgeld gezahlt werden kann. Dieser in der Zukunft liegende Zeitraum wird vierteljährlich in keinem Fall 78 Tage überschreiten.

Beispiel 1: Sie haben im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Unterrichtswesen mit einer Dauer von einem Tag ein Bruttogehalt von 400 € erhalten. In Ihre Kontrollkarte haben Sie 1 Arbeitstag eingetragen.

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum wird folgendermaßen berechnet:

[400 - (1 x 199,08)] / 199,08 = 1 Tag

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum beträgt somit 1 Tag.

Beispiel 2: Sie haben im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Schauspieler mit einer Dauer von drei Tagen einen Bezug in Höhe von 1.000 € erhalten. In Ihre Kontrollkarte haben Sie 3 Arbeitstage eingetragen. 

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum wird folgendermaßen berechnet:

[1.000 - (3 x 199,08)] / 199,08 = 2 Tage

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum beträgt somit 2 Tage.

Das Formular C188.2 finden Sie bei Ihrer Zahlstelle oder auf der Website www.lfa.be.

Wie wirken sich die Einkommen aus, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden?

Die Einkommen (weder als Arbeitnehmende(r) noch als Beamte(r)), aus Ihren Tätigkeiten, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden, können ebenfalls den Betrag des Kunstarbeitsgeldes beeinflussen. Dazu gehören alle Einkommen, die sich direkt oder indirekt aus der Ausübung der Tätigkeit ergeben, einschließlich Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten.

Wenn Sie ein Mandat oder mehrere Mandate in einem Beratungsgremium in den kulturellen Sektoren, das oder die Ihnen von einer Gemeinschaft gemäß den Dekreten, die diese Sektoren regeln, zugewiesen wurde oder wurden oder ein Mandat als Mitglied der Kunstarbeitskommission ausüben, wird auch der Teil der Mandat-Einkommen für das Kalenderjahr oberhalb von 2.091,50 Euro angerechnet.

Wenn der jährliche steuerpflichtige Nettobetrag Ihrer Einkommen keine 10.842,00 € übersteigt (indexierter Betrag), bleibt der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes unverändert.

Dagegen wird der jährliche steuerpflichtige Nettobetrag Ihrer Einkommen oberhalb von 10.842,00 € auf das Kunstarbeitsgeld angerechnet.

Wenn Sie vermeiden möchten, eventuelle Überzahlungen in einem Mal zurückzahlen zu müssen, haben Sie die Möglichkeit, anhand des Formulars C181 dem LfA eine Schätzung des jährlichen steuerpflichtigen Nettobetrags Ihrer Einkommen zu senden und das Arbeitslosenamt des LfA darum zu bitten, den Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes sofort anzupassen.

Das LfA wird jährlich eine Berechnung erstellen, welcher es den steuerpflichtigen Nettobetrag Ihrer Einkommen (außer den Einkommen, von welchen Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden) zugrunde legen wird. Es ist unter Umständen möglich, dass das LfA Sie durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle darum bittet, weitere Informationen oder Belege über die Einkünfte aus Ihren Tätigkeiten nachzureichen.

Auf Ihren Antrag hin wird das LfA eine neue Berechnung vornehmen und dabei die Einkommen berücksichtigen, die Sie in einem Zyklus von drei aufeinanderfolgenden Jahren erzielt haben (z. B. 2024-2025-2026 oder 2025-2026-2027, usw.).

Achtung! Jedes Jahr kann jedoch nur zu einem einzigen Zyklus gehören.

Wenn Sie also beantragen, dass das LfA eine Gesamtberechnung für die Jahre 2024-2025-2026 durchführt, können Sie keine Gesamtberechnung für die Jahre 2025-2026-2027 oder 2026-2027-2028 mehr beantragen. Sie können hingegen darum bitten, dass eine Gesamtberechnung für die Jahre 2027-2028-2029 vorgenommen wird.

Infolge solcher Neuberechnungen kann es sein, dass Sie eine Nachzahlung erhalten oder einen Teil des erhaltenen Kunstarbeitsgeldes zurückzahlen müssen.

Die Pflicht, am allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar zu sein

Sie unterliegen während des Anwendungszeitraums keiner Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit.

Sie müssen hingegen weiterhin als arbeitssuchend eingetragen bleiben.

Sie möchten die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende nicht mehr für sich in Anspruch nehmen?

Möglichkeit eines Verzichts

Es ist möglich, auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende (auch auf das Kunstarbeitsgeld) zu verzichten.

Dieser Verzicht wird mithilfe des Formulars C184.2-Verzicht (Verzichtserklärung) mitgeteilt. Dieses muss vor dem Datum, ab dem Sie auf die Regeln verzichten, bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Dieses Formular finden Sie bei Ihrer Zahlstelle oder auf der Website www.lfa.be.

Was sind die Konsequenzen des Verzichts?

Die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende gelten ab dem Tag, zu dem Sie auf das Kunstarbeitsgeld verzichten, nicht mehr für Sie. Wenn Ihre Verzichtserklärung nach dem Datum, ab dem Sie auf die spezifischen Regeln verzichten möchten, beim Arbeitslosenamt des LfA eingeht, kommen diese Regeln ab dem Datum, an dem das Arbeitsamt Ihr Formular C184.2-Verzicht erhält, für Sie nicht mehr zur Anwendung.

Nach Ihrem Verzicht können Sie nach den normalen Regeln unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosengeld oder Berufseingliederungsgeld beziehen.

Zu diesem Zweck müssen Sie sich mit Ihrer Zahlstelle (Gewerkschaften oder HfA) in Verbindung setzen, um dort so schnell wie möglich einen vollständigen Antrag auf Arbeitslosengeld einzureichen. Außerdem müssen Sie die Anspruchsvoraussetzungen, die dem Arbeitslosengeld bzw. dem Berufseingliederungsgeld eigen sind, erfüllen.

Wenn Sie weitere Informationen zum Arbeitslosengeld wünschen, lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter:

  • T31Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“ 
  • T41Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?
  • T46Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben?
  • T67Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?

Wenn Sie weitere Informationen zu dem Berufseingliederungsgeld wünschen, lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter:

  • T35Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium?
  • T37Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einem Studium?
  • T156Wie lange haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld?

Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Können Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende nach einem Verzicht später wieder für sich in Anspruch nehmen?

Sie können nach Ablauf einer Karenzzeit von mindestens 24 Monaten einen neuen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Sie genießen beispielsweise den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab dem 3. November 2024 und sie verzichten auf deren Anwendung zum 15. März 2026. Die Karenzzeit endet in dem Fall am 14. März 2028 (d. h. 24 Monate nach dem Verzichtsdatum).

Wenn der Anwendungszeitraum, auf den Sie verzichtet haben, länger als 24 Monate nach Ihrem Verzicht hätte enden sollen, wird die Karenzzeit bis zu diesem Enddatum verlängert.

Sie genießen beispielsweise den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab dem 1. April 2024 und Sie verzichten auf deren Anwendung zum 20. November 2024.

Die Karenzzeit endet am 31. März 2027. Denn 24 Monate nach Ihrem Verzicht (am 19. November 2026) wäre der Anwendungszeitraum, der zum Zeitpunkt des Verzichts lief, noch nicht abgelaufen (das Enddatum des Anwendungszeitraums ist der 31. März 2027).

Während dieser Karenzzeit haben Sie keinen Anspruch mehr auf das Kunstarbeitsgeld und auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende. Unter bestimmten Bedingungen haben Sie jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Berufseingliederungsgeld (siehe weiter oben).

Nach Ablauf Ihrer Karenzzeit müssen Sie, um wieder in den Genuss der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zu kommen, alle Bedingungen für den Anspruch auf diese spezifischen Regeln erfüllen (siehe den Punkt „Welche Voraussetzungen gelten für den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?“).

Wünschen Sie weitere Informationen über die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Nähere Auskunft erteilt Ihre Zahlstelle oder das Arbeitslosenamt des LfA. Dort erhalten Sie Infoblätter, in denen die verschiedenen Aspekte der Arbeitslosenversicherung im Einzelnen ausgeführt werden.

Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Wenn Sie die Voraussetzungen der spezifischen Regeln nicht erfüllen, gelten für Sie alle gewöhnlichen Regeln der Vorschriften über Arbeitslosigkeit.

Wenn Sie nähere Auskünfte benötigen:

  • über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, lesen Sie das Infoblatt T31 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“;
  • über den Arbeitslosengeldbetrag und seinen absinkenden Verlauf, lesen Sie das Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“;
  • zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeldbezug, lesen Sie das Infoblatt T41 „Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?“.

Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Nähere Auskunft zu den normalen Regeln der Vorschriften über Arbeitslosigkeit erteilen Ihnen Ihre Zahlstelle und das Arbeitslosenamt des LfA.