Welche spezifischen Regeln gelten für Kunstarbeitende ab dem 1. Januar 2024?

T191

Zuletzt aktualisiert am 08.08.2024

Einsetzung der Kunstarbeitskommission zum 1. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 ersetzt die Kunstarbeitskommission die Künstlerkommission.

Diese Reform ergänzt die Reform der spezifischen Arbeitslosenregelung für Kunstarbeitende, die am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist.

Die vorläufigen Maßnahmen, die vor der Einsetzung der Kunstarbeitskommission galten, sind nicht mehr anwendbar. Die neue Regelung wird wird in diesem Infoblatt erläutert.

Ist dieses Infoblatt für Sie bestimmt?

Genossen Sie zum 31. Dezember 2023 bereits den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Wenn Sie zum 31. Dezember 2023 bereits den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende genossen:

  • treffen die Teile dieses Infoblatts, die sich auf den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende und auf den Kunstarbeitsgeldbetrag beziehen, nicht auf Sie zu;
    Informationen zu den Regeln, die für Sie zur Anwendung kommen, finden Sie im Infoblatt T29Sie haben als Künstler oder Techniker im Kunstsektor den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen – Was ändert sich im Zuge der Reform der Vorschriften für Arbeitnehmende des Kunstsektors?“ oder das Infoblatt T30Sie möchten die neuen spezifischen Regeln für Kunstarbeitende für sich in Anspruch nehmen?“ (nach dem 1. Oktober 2022 und vor dem 31. Dezember 2023)
    Dieses Infoblatt ist bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und kann von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.
  • treffen die anderen Rubriken dieses Infoblatts auf Sie zu.

Genossen Sie zum 31. Dezember 2023 nicht den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Sämtliche Erläuterungen in diesem Infoblatt treffen auf Sie zu, wenn Sie zum 31. Dezember 2023 den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende nicht genossen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Um in den Genuss des Kunstarbeitsgeldes und sämtlicher Vorteile der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zu kommen, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • über eine sogenannte Bescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen, die von der Kunstarbeitskommission ausgestellt wurde;
  • mindestens 156 Arbeitstage innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten nachweisen;
  • einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Über eine sogenannte Bescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen, die von der Kunstarbeitskommission ausgestellt wurde 

Sie müssen zum Zeitpunkt der Beantragung des Kunstarbeitsgeldes eine laufende gültige Bescheinigung „Plus“ oder „Starter“ besitzen.

Die Ausstellung dieser Bescheinigung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der bei dem FÖD Soziale Sicherheit angesiedelten Kunstarbeitskommission.

Für weitere Informationen zu den Bedingungen und Modalitäten für die Erteilung der Kunstarbeitsbescheinigung können Sie sich also an die Kunstarbeitskommission wenden oder die Website der Kunstarbeitskommission besuchen (Working in the Arts | Arbeiten im Bereich der Kunst – Startseite | Working in the arts).

Mindestens 156 Arbeitstage innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten nachweisen

Sie müssen mindestens 156 Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb eines Referenzzeitraums von 24 Monaten nachweisen, der Ihrem Antrag auf Kunstarbeitsgeld direkt vorangeht.

Wie werden Ihre Arbeitstage berechnet?

Die Anzahl der Arbeitstage ergibt sich aus der Division Ihrer Bruttobezüge durch 1/26 des monatlichen Referenzentgelts (79,63€).

Es werden nur die Bruttobezüge eingerechnet, die für Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb des 24-monatigen Referenzzeitraums erhalten wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt oder nicht, in welchem Sektor die Tätigkeit ausgeübt wurde, für welche Dauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, ...) oder in welcher Form die Bezüge entrichtet wurden.

Vierteljährlich fließen maximal 78 Arbeitstage in die Berechnung ein.

Beispiel: Während Ihres Referenzzeitraums haben Sie mehrere Arbeitsleistungen als arbeitnehmend erbracht, für die Sie folgende Bezüge erhalten haben:

  • 9.000 € brutto im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit als Buchhalterin;
  • 2.500 € brutto im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit als Schauspielerin;
  • 1.000 € brutto im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit im Unterrichtswesen.

Die Summe Ihrer verschiedenen Bezüge wird durch 1/26 des monatlichen Referenzentgelts geteilt. Sie weisen 12.500/79,63= 156,97 Arbeitstage nach.

Kann der Referenzzeitraum von 24 Monaten verlängert werden? 

Der Referenzzeitraum von 24 Monaten wird um die Tage verlängert:

  • an denen Sie aufgrund höherer Gewalt nicht arbeiten konnten;
  • an denen Sie mindestens 3 Monate lang hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt haben, für die keine Sozialversicherungsbeiträge in den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit eingezahlt wurden (selbstständige Tätigkeit, Beamtentätigkeit ...);
  • an denen Sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten arbeitsunfähig waren und eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder einen Schadenersatz infolge von Arbeitsunfällen, von Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit, und von Berufskrankheiten erhalten haben;
  • für die Sie Mutterschaftsgeld, Adoptionsurlaubsgeld oder Vaterschaftsurlaubsgeld erhalten haben.

Einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen

Den Antrag auf Kunstarbeitsgeld wird mit dem Formular C181 gestellt und muss bei der Zahlstelle Ihrer Wahl (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) eingereicht werden.

Dieses Formular muss innerhalb folgender Fristen bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen:

  • Entweder vor Ablauf von 2 Monaten nach dem Tag, ab dem Sie Kunstarbeitsgeld beziehen möchten,
  • Oder vor Ablauf von 2 Monaten nach dem Tag, an dem die Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ Ihnen von der Kunstarbeitskommission zugesandt wurde.

Beispiel 1: Am 15. März 2024 schickt Ihnen die Kunstarbeitskommission Ihre Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“, die ab dem 1. Februar 2024 gültig ist, aber Sie möchten nicht bereits ab diesem Tag Kunstarbeitsgeld erhalten (weil Sie unter Arbeitsvertrag stehen, krank sind, sich vorübergehend im Ausland aufhalten ...). Sie beantragen Kunstarbeitsgeld für die Zeit ab dem 1. April 2024. Ihr Antrag auf Kunstarbeitsgeld muss spätestens am 1. Juni 2024 bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Beispiel 2: Am 15. März 2024 schickt Ihnen die Kunstarbeitskommission Ihre Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“, die ab dem 1. Februar 2024 gültig ist, und Sie möchten das Kunstarbeitsgeld für die Zeit ab diesem Tag erhalten. Sie beantragen das Kunstarbeitsgeld also für die Zeit ab dem 1. Februar 2024. Ihr Antrag auf Kunstarbeitergeld muss spätestens am 15. Mai 2024 bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Wie lange können diese spezifischen Regeln für Sie zur Anwendung kommen?

Die Vorteile dieser spezifischen Regeln werden Ihnen für einen Anwendungszeitraum von maximal 36 Monaten bewilligt. Während dieses gesamten Anwendungszeitraums müssen Sie über eine gültige Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter3“ verfügen.

Nach Ablauf des Anwendungszeitraums kann Ihnen unter bestimmten Bedingungen auf Antrag ein weiterer Anwendungszeitraum von 36 Monaten bewilligt werden.

Unter welchen Bedingungen können Sie Ihren Anspruch auf die spezifischen Regeln, die für Kunstarbeitende gelten, verlängern?

Um Ihren Anspruch auf das Kunstarbeitsgeld und auf die spezifischen Regeln, die für Kunstarbeitende gelten, zu verlängern, müssen Sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • über eine gültige Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen, die Ihnen von der Kunstarbeitskommission ausgestellt wurde,
  • mindestens 78 Arbeitstage innerhalb des 36-monatigen Referenzzeitraums unmittelbar vor dem Ende Ihres letzten Anwendungszeitraums nachweisen,
  • einen Verlängerungsantrag stellen.

Die Anzahl der Arbeitstage ergibt sich aus der Division Ihrer Bruttobezüge durch 1/26 des monatlichen Referenzentgelts (79,63€).

Es werden nur die Bruttobezüge eingerechnet, die für Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb des 36-monatigen Referenzzeitraums erzielt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt oder nicht, in welchem Sektor die Tätigkeit ausgeübt wurde, für welche Dauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, ...) oder in welcher Form die Bezüge entrichtet wurden. 

Wie oft der Anwendungszeitraum um weitere 36 Monate verlängert wird, ist nicht begrenzt.

Ihr Antrag auf Verlängerung des Anwendungszeitraums muss innerhalb folgender Fristen bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen:

  • frühestens am ersten Tag des Monats, der dem Monat des Ablaufs des Anwendungszeitraums vorangeht;
  • spätestens 2 Monate nach Ablauf Ihres Anwendungszeitraums.

Haben Sie im Referenzzeitraum Mutterschaftsgeld oder Adoptionsurlaubsgeld bezogen?

Falls Sie während des Referenzzeitraums Mutterschaftsgeld oder Adoptionsurlaubsgeld bezogen haben, können Sie den Anspruch auf die spezifischen Regeln durch den Nachweis von 39 Tagen (statt 78 Tagen) verlängern. Es gelten davon abgesehen die übrigen Bedingungen für die Verlängerung.

Haben Sie dank Ihrer künstlerischen oder technischen Tätigkeiten im künstlerischen Sektor den degressiven Verlauf des Leistungssatzes stoppen können (dies war bis zum 30. September 2022 möglich)?

Sie können den Anspruch auf die spezifischen Regeln durch den Nachweis von 39 Tagen (statt 78 Tagen) verlängern, wenn Sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie genossen vor dem 1. Oktober 2022 den Vorteil des Einfrierens der Degressivität.

UND

  • Mindestens 18 Jahre lang haben Sie über eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügt, sind die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende (1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023) für Sie zur Anwendung gekommen, oder haben Sie den ehemaligen Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen.

Es gelten davon abgesehen die übrigen Bedingungen für die Verlängerung.

Sie genossen vor dem 1. Oktober 2022 den Vorteil des Einfrierens der Degressivität?

Dieser Vorteil (der zum 30.09.2022 aufgehoben wurde) wurde Ihnen unter Berufung auf künstlerische oder technische Tätigkeiten im künstlerischen Sektor zugebilligt. So konnten Sie den höchsten Entschädigungsprozentsatz, d. h. 60 %, während eines 12-monatigen Zeitraums behalten, der jeweils um 12 weitere Monate verlängert werden konnte.

Sie haben mindestens 18 Jahre lang über eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügt?

Folgende Zeiträume werden in diese 18 Jahre eingerechnet:

  • die Zeiträume, in denen Sie den Vorteil des Einfrierens der Degressivität genossen (vor dem 1.Oktober 2022),
  • der Zeitraum, in dem die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 galten, gegebenenfalls für Sie zur Anwendung gekommen sind,
  • die Zeiträume, in denen Sie tatsächlich über eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügt haben, die Ihnen von der Kunstarbeitskommission (FÖD Soziale Sicherheit) ausgestellt wurde.

Beispiel 1:

Zum 15.01.2021 erhalten Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld.

Ab dem 15.01.2022 genießen Sie den Vorteil des Einfrierens der Degressivität.

Für die Zeit ab dem 01.10.2022 wurde Ihnen automatisch für 36 Monate Kunstarbeitsgeld bewilligt (siehe das Infoblatt T29 auf www.lfa.be).

Am 01.01.2024 hat die Kunstarbeitskommission Ihnen automatisch für 5 Jahre eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ ausgestellt.

Für die Verlängerung Ihres Anspruchs auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende wird davon ausgegangen, dass Sie seit dem 15.01.2022 über eine Kunstarbeitsbescheinigung verfügen.

Wenn Sie die Verlängerung Ihres Anwendungszeitraums zum 01.10.2025 beantragen, müssen Sie also 78 Arbeitstage nachweisen.

Beispiel 2:

Zum 01.10.2022 genießen Sie seit 15 Jahren den Vorteil des Einfrierens der Degressivität.

Für die Zeit ab dem 01.10.2022 wurde Ihnen automatisch für 36 Monate Kunstarbeitsgeld bewilligt. (Lesen Sie das Infoblatt T29 aufwww.lfa.be.).

Am 01.01.2024 hat die Kunstarbeitskommission Ihnen automatisch für 5 Jahre eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ ausgestellt.

Am 01.10.2025 müssen Sie die Verlängerung Ihres Zeitraums der Anwendung der spezifischen Regeln beantragen. Zu diesem Zeitpunkt beweisen Sie:

  • 15 Jahre Vorteil des Einfrierens der Degressivität,

+

  • 15 Monate, in denen die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende, die zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2023 galten, auf Sie zur Anwendung gekommen sind.

+

  • 21 Monate, in denen Sie tatsächlich über eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ verfügt haben.

Wenn Sie die Verlängerung Ihres Anwendungszeitraums zum 01.10.2025 beantragen, müssen Sie also 39 Arbeitstage nachweisen.

Beispiel 3:

Sie haben den Vorteil des Einfrierens der Degressivität 10 Jahre lang genossen, ihn zum 01.12.2021 jedoch verloren (entweder weil Sie den Vorteil einer Rückkehr zur ersten Leistungsbezugsperiode genossen haben oder weil Sie nicht 3 Arbeitsleistungen nachgewiesen haben, um Ihren Vorteil zu verlängern).

Sie beantragen bei der Kunstarbeitskommission eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ und die Ihnen ausgestellte Bescheinigung ist ab dem 01.02.2024 gültig.

Zum 01.06.2024 beantragen Sie das Kunstarbeitsgeld und es wird Ihnen bewilligt.

Am 01.06.2027 müssen Sie die Verlängerung Ihres Zeitraums der Anwendung der spezifischen Regeln beantragen. Zu diesem Zeitpunkt beweisen Sie:

  • 10 Jahre Vorteil des Einfrierens der Degressivität

+

  • 40 Monate, in denen Sie tatsächlich über eine Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ verfügt haben.

Wenn Sie die Verlängerung Ihres Anwendungszeitraums zum 01.10.2025 beantragen, müssen Sie also 78 Arbeitstage nachweisen.

 

Wann verlieren Sie den Vorteil der spezifischen Regeln?

Ihr Anspruch auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende endet:

  • nach Ablauf Ihres Anwendungszeitraums, wenn dieser nicht verlängert wird; 
  • Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“, wenn diese nicht nahtlos verlängert wird.

Können Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende eventuell erneut beanspruchen, nachdem Sie den Vorteil dieser Regeln verloren haben?

Um wieder in den Genuss der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zu kommen, nachdem Sie den Vorteil dieser Regeln verloren haben, müssen Sie alle Voraussetzungen für den Anspruch auf diese spezifischen Regeln von Neuem erfüllen (siehe die Rubrik „Welche Voraussetzungen gelten für den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?“).

Wenn Ihr Anspruch auf die spezifischen Regeln endete, weil:

  • Sie bei Ablauf Ihres letzten Anwendungszeitraums nicht genügend Arbeitstage nachgewiesen haben,

ODER

  • Sie Ihre Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ nicht verlängern lassen konnten,

können Sie auch dann wieder in den Genuss der spezifischen Regeln kommen, wenn Sie 78 Tage tatsächlicher Arbeit innerhalb der 12 Monate direkt vor Ihrem Antrag auf Kunstarbeitsgeld nachweisen.

Achtung! Wenn Ihr Anwendungszeitraum nicht verlängert wurde, weil Sie nicht genügend Arbeitstage nachweisen konnten, werden nur die Arbeitstage berücksichtigt, die nach dem Ablauf Ihres letzten Anwendungszeitraums liegen.

Die Anzahl der Arbeitstage ergibt sich aus der Division Ihrer Bruttobezüge durch 1/26 des monatlichen Referenzentgelts (79,63€).

Es werden nur die Bruttobezüge eingerechnet, die für Tage tatsächlicher Arbeit als arbeitnehmend innerhalb des 36-monatigen Referenzzeitraums erhalten wurden.  Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt oder nicht, in welchem Sektor die Tätigkeit ausgeübt wurde, für welche Dauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, ...) oder in welcher Form die Bezüge entrichtet wurden. 

Beispiel 1: Ihr Anwendungszeitraum endet am 21. Juni 2026. Zu jenem Zeitpunkt weisen Sie 68 Arbeitstage nach. Sie erfüllen also nicht die Voraussetzungen für eine Verlängerung Ihres Anwendungszeitraums (siehe die Rubrik „Wie lange können diese spezifischen Regeln für Sie zur Anwendung kommen?“). Um erneut in den Genuss der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zu kommen, müssen Sie:

  • 156 Arbeitstage innerhalb der 24 Monate direkt vor Ihrem Antrag nachweisen ODER 78 Arbeitstage, die nach dem 21. Juni 2026 und innerhalb der 12 Monate direkt vor Ihrem Antrag liegen, nachweisen;
  • über eine gültige Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen,
  • mit dem Formular C181 einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Beispiel 2: Ihre Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ läuft am 2. März 2029 ab und Sie erhalten vonseiten der Kunstarbeitskommission nicht deren nahtlose Verlängerung. Ihr Anspruch auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende endet somit an diesem Tag. Um erneut in den Genuss der spezifischen Regeln zu kommen, müssen Sie:

  • 156 Arbeitstage innerhalb der 24 Monaten direkt vor Ihrem Antrag auf Kunstarbeitsgeld ODER 78 Arbeitstage innerhalb der 12 Monate direkt vor Ihrem Antrag auf Kunstarbeitsgeld nachweisen;
  • über eine gültige Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen;
  • mit dem Formular C181 einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Beispiel 3: Nach Ablauf Ihres jüngsten Anwendungszeitraums erfüllen Sie die Bedingungen für eine Verlängerung, entscheiden sich aber dafür, die Verlängerung nicht zu beantragen. Um erneut in den Genuss der spezifischen Regeln zu kommen, müssen Sie:

  • 156 Arbeitstage innerhalb der 24 Monate direkt vor Ihrem Antrag auf Kunstarbeitsgeld nachweisen;
  • über eine gültige Kunstarbeitsbescheinigung „Plus“ oder „Starter“ verfügen;
  • mit dem Formular C181 einen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Wie hoch ist der Kunstarbeitsgeldsatz?

Der Tagessatz Ihres Kunstarbeitsgeldes entspricht 60% eines nach oben auf 120,63 € begrenzten durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelts. Das durchschnittliche tägliche Bruttoentgelt ist die Summe aller Bruttobezüge, die Sie für Tage während des 24-monatigen Referenzzeitraums im Rahmen von Beamten- oder Arbeitnehmertätigkeiten erzielt haben, geteilt durch 156 (siehe die Rubrik „Welche Voraussetzungen gelten für den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?“).

Der Tagessatz des Kunstarbeitsgeldes beträgt nie weniger als 69,71€ für Arbeitnehmende mit Familie zu Lasten und nie weniger als 61,41€ für andere Arbeitnehmende. Des Weiteren beträgt er für niemand mehr als 72,38€.

Der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes bleibt während des gesamten Anwendungszeitraums identisch. Mit anderen Worten sinkt er im Zeitablauf nicht ab.

Kann der Tagessatz Ihres Kunstarbeitsgeldes neu bemessen werden?

Der Tagessatz des Kunstarbeitsgeldes kann nur dann neu bemessen werden, wenn Sie dies nach Ablauf des 36-monatigen Anwendungszeitraums zusammen mit Ihrem Antrag auf Verlängerung des Anwendungszeitraums ausdrücklich beantragen.

Bei der Neubemessung Ihres Kunstarbeitsgeldes wird der höchste Betrag der Bruttobezüge berücksichtigt, die Sie für Arbeitsleistungen als arbeitnehmend erhalten haben, welche während eines Quartals erbracht wurden, das vollständig im 36-monatigen Referenzzeitraum liegt (Siehe „Wie lange können diese spezifischen Regeln für Sie zur Anwendung kommen?“).

Das neue durchschnittliche Bruttoentgelt ergibt sich aus der Division dieser Bruttobezüge:

  • durch 78, bei einer Verlängerung Ihres Anwendungszeitraums unter Berufung auf 78 Arbeitstage,
  • durch 39, bei einer Verlängerung Ihres Anwendungszeitraums unter Berufung auf 39 Arbeitstage.

Der Kunstarbeitsgeldsatz wird bei einer solchen Neubemessung nur nach oben revidiert. Nie nach unten.

Beispiel:

Ihr Anwendungszeitraum begann am 18. März 2024 und endet am 17. März 2027. Während des Referenzzeitraums von 36 Monaten, der dem Ende Ihres letzten Anwendungszeitraums direkt vorausgeht (18. März 2024 bis 17. März 2027), haben Sie Tätigkeiten als arbeitnehmend ausgeübt, aus denen sich folgende Bruttobezüge ergeben haben:

für das Quartal Januar-März 2024: 5.300,00-€

für das Quartal Oktober-Dezember 2024: 2.500,00-€

für das Quartal Juli-September 2025: 900,00-€

für das Quartal April-Juni 2026: 5.000,00-€

für das Quartal Oktober-Dezember 2026: 2.000,00-€

Bei der Festlegung Ihres neuen durchschnittlichen Bruttoentgelts können Sie keine Bezüge berücksichtigen, die Sie aus einer Beschäftigung im Quartal von Januar bis März 2024 erhalten haben, da dieses Quartal nicht vollständig im Referenzzeitraum (der am 18. März 2024 beginnt) liegt.

Es werden also die Bruttobezüge berücksichtigt, die Sie aus Tätigkeiten als arbeitnehmend im Quartal von April bis Juni 2026 erhalten haben. Der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes wird nur dann neu bemessen, wenn das neue durchschnittliche Bruttoentgelt höher ist als das durchschnittliche Bruttoentgelt, das der Berechnung Ihres Kunstarbeitsgeldsatzes bereits zugrunde gelegt wurde.

Zulässige Tätigkeiten

Dürfen Kunstarbeitende eine Tätigkeit ausüben und gleichzeitig ihren Anspruch auf das Kunstarbeitsgeld behalten?

Kunstarbeitende dürfen eine Tätigkeit ausüben, ohne dabei Ihren Anspruch auf Kunstarbeitsgeld zu verlieren, und brauchen diese Tätigkeit also nicht in Ihre Kontrollkarte einzutragen, es sei denn, es handelt sich um eine der folgenden Tätigkeiten:

  • Arbeit als arbeitnehmend, d. h. als Lohn- oder Gehaltsempfänger/-in;
  • Beamtenarbeit;
  • Arbeit gegen die Zahlung einer sogenannten „Amateurkunstvergütung“;
  • vertraglich vorgeschriebene Anwesenheit bei einer Ausstellung mit Verkauf oder Anwesenheit bei einer Ausstellung, bei der Sie selbst für den Verkauf Ihrer Werke sorgen.

Derartige Tätigkeiten müssen in Ihre Kontrollkarte eingetragen werden. Sie verlieren Ihren Kunstarbeitsgeldanspruch für Tage, an denen Sie solche Tätigkeiten ausüben, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder eine Beamtenbeschäftigung ausüben.

Mit Arbeit als arbeitnehmend sind alle Arten von Beschäftigungen gemeint, für die Sozialversicherungsbeiträge, u. a. in den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosigkeit, eingezahlt wurden (befristeter Vertrag, Vertrag (sehr) kurzer Dauer, Einstellung für eine Produktion, die eine bestimmte Anzahl Proben und Aufführungen während eines bestimmten Zeitraums vorsieht, …).

Tätigkeiten, von denen hier oben nicht die Rede ist, müssen nicht in die Kontrollkarte eingetragen werden. Tätigkeiten, die nicht als Arbeitnehmertätigkeit gelten und die Sie berufsmäßig und regelmäßig ausüben sind jedoch anhand eines Formulars C181 bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) zu melden. Solche Tätigkeiten sind mit dem Kunstarbeitsgeld vereinbar, solange sie nur nebenberuflich ausgeübt werden.

Wenn Sie Ihre künstlerische Tätigkeit als hauptberuflich Selbständige(r) ausüben, haben Sie keinen Anspruch auf Kunstarbeitsgeld.

Sie üben ein Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren oder ein Mandat als Mitglied der Kunstarbeitskommission aus?

Die Ausübung eines Mandats als Mitglied eines Beratungsgremiums in den kulturellen Sektoren, das von den Gemeinschaften gemäß den Dekreten, die diese Sektoren regeln, bestimmt wurde, oder eines Mandats als Mitglied der Kunstarbeitskommission, kann ohne Anrechnung mit dem Bezug des Kunstarbeitsgeldes kombiniert werden, wenn Sie das Mandat bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) melden. Wenn die Bezüge aus Ihrem Mandat oder Ihren Mandaten pro Kalenderjahr aber 2.091,50 € überschreiten, dürfen Sie nach dem Tag der Höchstbetragsüberschreitung kein Kunstarbeitsgeld mehr für die Tage erhalten, an denen Sie Ihr Mandat oder Ihre Mandate ausüben.

Die Meldung des Mandats oder der Mandate muss mithilfe des Formulars C46 erfolgen, das bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder auf der Website www.lfa.be erhältlich ist.

Was passiert, wenn die Einkünfte aus Ihrem/Ihren Mandat(en) im Kalenderjahr 2.091,50 Euro überschreiten?

Der Teil der Einkünfte aus Ihrem/Ihren Mandat(en), der in einem Kalenderjahr 2.091,50 Euro übersteigt, beeinflusst gegebenenfalls Ihren Kunstarbeitsgeldbetrag. Dieser überschüssige Betrag wird nämlich zu all Ihren Einkommen aus all Ihren Tätigkeiten hinzugerechnet, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden.

Siehe dazu den Abschnitt unten „Wie wirken sich die Einkommen aus, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden?“. 

Ab wann die Einkommen aus Ihrem/Ihren Mandat(en) in einem Kalenderjahr 2.091,50 Euro übersteigen, wird an dem tatsächlichen Datum der Sitzungen festgemacht, auf die sich diese Einkommen beziehen. Haben Sie beispielsweise im Jahr 2024 Anwesenheitsgelder für Sitzungen erhalten, die im Jahr 2023 stattgefunden haben, wird anhand dieser Anwesenheitsgelder bestimmt, ob die Einkommensgrenze für das Jahr 2023 überschritten wurde.

 

Einfluss Ihres Einkommens auf den Kunstarbeitsgeldbezug

Welchen Einfluss haben Ihre Einkommen aus einer Arbeitnehmer- oder Beamtentätigkeit?

Ihre Einkommen aus einer Arbeitnehmertätigkeit können Ihren Kunstarbeitsgeldbezug beeinflussen: es muss auf der Grundlage Ihres Bruttoentgelts und der Anzahl der Tage, für die Sie infolge Ihrer Arbeitnehmertätigkeit bereits kein Kunstarbeitsgeld bezogen haben, ein kunstarbeitsgeldloser Zeitraum berechnet werden.

Die Dauer dieses kunstarbeitsgeldlosen Zeitraums errechnet sich durch Dividieren des Bruttoentgelts, das Sie für Ihre Arbeitnehmertätigkeiten erhalten haben, durch das 5/52 des monatlichen Referenzentgelts (199,08 €).

Es werden auch die Bezüge eingerechnet, die sich aus der Erfüllung eines Arbeitsvertrags ergeben und nicht der belgischen Arbeitnehmersozialversicherung unterworfen wurden (z. B. Auslandsbeschäftigung). Um diese Bezüge zu melden, verwenden Sie bitte das Formular C188.2, dessen Rubrik III Sie ausfüllen.

Nicht eingerechnet werden die Bezüge, die Sie im Rahmen von Arbeitsleistungen im Rahmen der Filmproduktion erhalten haben und deren Höhe gemäß den geltenden Tarifen der Paritätischen Unterkommission für die Filmproduktion (303.01) festgelegt wurde.

Wenn Ihr Arbeitgeber der paritätischen Unterkommission für die Filmproduktion angehört, werden diese Bezüge automatisch vom Arbeitslosenamt des LfA neutralisiert.

Die Tage, für die Sie infolge dieser Arbeitnehmertätigkeiten bereits kein Kunstarbeitsgeld erhalten haben, werden vom Ergebnis der Berechnung abgezogen.

Sie können beantragen, dass von dieser Berechnung auch die Tage abgezogen werden, die Sie in Ihre Kontrollkarte eingetragen haben und die gleichzeitig:

  • außerhalb eines Zeitraums liegen, den ein Arbeitsvertrag abdeckt

UND

  • und die das in diesem Arbeitsvertrag geregelte Entgelt abdeckt.

Auch hierfür verwenden Sie bitte das Formular C188.2, dessen Rubrik II Sie ausfüllen.  

Das Endergebnis dieser Berechnung ist ein entlohnter Zeitraum, für den kein Kunstarbeitsgeld gezahlt werden kann. Dieser in der Zukunft liegende Zeitraum wird vierteljährlich in keinem Fall 78 Tage überschreiten.

Beispiel 1: Sie haben im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Unterrichtswesen mit einer Dauer von einem Tag ein Bruttogehalt von 400 € erhalten. In Ihre Kontrollkarte haben Sie 1 Arbeitstag eingetragen.

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum wird folgendermaßen berechnet:

[400 - (1 x 199,08)] / 199,08 = 1 Tag

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum beträgt somit 1 Tag.

Beispiel 2: Sie haben im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Schauspieler mit einer Dauer von drei Tagen einen Bezug in Höhe von 1.000 € erhalten. In Ihre Kontrollkarte haben Sie 3 Arbeitstage eingetragen. 

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum wird folgendermaßen berechnet:

[1.000 - (3 x 199,08)] / 199,08 = 2 Tage

Der kunstarbeitsgeldlose Zeitraum beträgt somit 2 Tage.

Das Formular C188.2 finden Sie bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder auf der Website www.lfa.be.

Wie wirken sich die Einkommen aus, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden?

Die Einkommen (weder als Arbeitnehmende(r) noch als Beamte(r)), aus Ihren Tätigkeiten, die nicht der Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungspflicht unterworfen wurden, können ebenfalls den Betrag des Kunstarbeitsgeldes beeinflussen. Dazu gehören alle Einkommen, die sich direkt oder indirekt aus der Ausübung der Tätigkeit ergeben, einschließlich Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten.

Wenn Sie ein Mandat oder mehrere Mandate in einem Beratungsgremium in den kulturellen Sektoren, das oder die Ihnen von einer Gemeinschaft gemäß den Dekreten, die diese Sektoren regeln, zugewiesen wurde oder wurden oder ein Mandat als Mitglied der Kunstarbeitskommission ausüben, wird auch der Teil der Mandat-Einkommen für das Kalenderjahr oberhalb von 2.091,50 Euro angerechnet.

Wenn der jährliche steuerpflichtige Nettobetrag aller Ihrer Einkommen, die nicht der Beamten- oder Arbeitnehmersozialversicherungspflicht unterworfen wurden, keine 10.842€ übersteigt (indexierter Betrag), bleibt der Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes unverändert.

Dagegen wird der jährliche steuerpflichtige Nettobetrag dieser Einkommen oberhalb von 10.842,00 € auf das Kunstarbeitsgeld angerechnet.

Wenn Sie vermeiden möchten, eventuelle Überzahlungen in einem Mal zurückzahlen zu müssen, haben Sie die Möglichkeit, anhand des Formulars C181 dem LfA eine Schätzung des jährlichen steuerpflichtigen Nettobetrags Ihrer Einkommen mitzuteilen und das Arbeitslosenamt des LfA darum zu bitten, den Betrag Ihres Kunstarbeitsgeldes sofort anzupassen.

Das LfA wird jährlich eine Berechnung erstellen, welcher es den steuerpflichtigen Nettobetrag Ihrer Einkommen (außer den Einkommen, von welchen Arbeitnehmer- oder Beamtensozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden) zugrunde legen wird. Es ist unter Umständen möglich, dass das LfA Sie durch Vermittlung Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) darum bittet, weitere Informationen oder Belege über die Einkünfte aus Ihren Tätigkeiten nachzureichen.

Auf Ihren Antrag hin wird das LfA eine neue Berechnung vornehmen und dabei die Einkommen berücksichtigen, die Sie in einem Zyklus von drei aufeinanderfolgenden Jahren erzielt haben (z. B. 2024-2025-2026 oder 2025-2026-2027, usw.).

Achtung! Jedes Jahr kann jedoch nur zu einem einzigen Zyklus gehören.

Wenn Sie also beantragen, dass das LfA eine Gesamtberechnung für die Jahre 2024-2025-2026 durchführt, können Sie keine Gesamtberechnung für die Jahre 2025-2026-2027 oder 2026-2027-2028 mehr beantragen. Sie können hingegen darum bitten, dass eine Gesamtberechnung für die Jahre 2027-2028-2029 vorgenommen wird.

Sie können diese Gesamtberechnung frühestens am Ende des Zyklus und spätestens 24 Monate nach dem Ende des Zyklus beantragen.

Infolge solcher Neuberechnungen kann es sein, dass Sie eine Nachzahlung erhalten oder einen Teil des erhaltenen Kunstarbeitsgeldes zurückzahlen müssen.

Die Pflicht, am allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar zu sein

Sie unterliegen während des Anwendungszeitraums keiner Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit.

Sie müssen hingegen weiterhin als arbeitssuchend eingetragen bleiben.

Sie möchten die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende nicht mehr für sich in Anspruch nehmen?

Möglichkeit eines Verzichts

Es ist möglich, auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende (auch auf das Kunstarbeitsgeld) zu verzichten.

Dieser Verzicht wird mithilfe des Formulars C184.2-VERZICHT (Verzichtserklärung) mitgeteilt. Dieses muss vor dem Datum, ab dem Sie auf die Regeln verzichten, bei dem Arbeitslosenamt des LfA eintreffen.

Dieses Formular finden Sie bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder auf der Website www.lfa.be.

Was sind die Konsequenzen des Verzichts?

Die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende gelten ab dem Tag, zu dem Sie auf das Kunstarbeitsgeld verzichten, nicht mehr für Sie. Wenn Ihre Verzichtserklärung nach dem Datum, ab dem Sie auf die spezifischen Regeln verzichten möchten, beim Arbeitslosenamt des LfA eingeht, kommen diese Regeln ab dem Datum, an dem das Arbeitsamt Ihr Formular C184.2-VERZICHT erhält, für Sie nicht mehr zur Anwendung.

Nach Ihrem Verzicht können Sie nach den normalen Regeln unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosengeld oder Berufseingliederungsgeld beziehen.

Zu diesem Zweck müssen Sie sich mit Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) in Verbindung setzen, um dort so schnell wie möglich einen vollständigen Antrag auf Arbeitslosengeld einzureichen. Außerdem müssen Sie die Anspruchsvoraussetzungen, die dem Arbeitslosengeld bzw. dem Berufseingliederungsgeld eigen sind, erfüllen.

Wenn Sie weitere Informationen zum Arbeitslosengeld wünschen, lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter:

  • T31Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“ 
  • T41Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?
  • T46Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausüben?
  • T67Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?

Wenn Sie weitere Informationen zu dem Berufseingliederungsgeld wünschen, lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter:

  • T35Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium?
  • T37Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einem Studium?
  • T156Wie lange haben Sie Anspruch auf Berufseingliederungsgeld?

Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Können Sie die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende nach einem Verzicht später wieder für sich in Anspruch nehmen?

Sie können nach Ablauf einer Karenzzeit von mindestens 24 Monaten einen neuen Antrag auf Kunstarbeitsgeld stellen.

Beispiel: Sie genießen beispielsweise den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab dem 3. November 2024 und sie verzichten auf deren Anwendung zum 15. März 2026. Die Karenzzeit endet in dem Fall am 14. März 2028 (d. h. 24 Monate nach dem Verzichtsdatum).

Wenn der Anwendungszeitraum, auf den Sie verzichtet haben, länger als 24 Monate nach Ihrem Verzicht hätte enden sollen, wird die Karenzzeit bis zu diesem Enddatum verlängert.

Beispiel: Sie genießen beispielsweise den Vorteil der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende ab dem 1. April 2024 und Sie verzichten auf deren Anwendung zum 20. November 2024.

Die Karenzzeit endet am 31. März 2027. Denn 24 Monate nach Ihrem Verzicht (am 19. November 2026) wäre der Anwendungszeitraum, der zum Zeitpunkt des Verzichts lief, noch nicht abgelaufen (das Enddatum des Anwendungszeitraums ist der 31. März 2027).

Während dieser Karenzzeit haben Sie keinen Anspruch mehr auf das Kunstarbeitsgeld und auf die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende. Unter bestimmten Bedingungen haben Sie jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Berufseingliederungsgeld (siehe weiter oben).

Nach Ablauf Ihrer Karenzzeit müssen Sie, um wieder in den Genuss der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende zu kommen, alle Bedingungen für den Anspruch auf diese spezifischen Regeln erfüllen (siehe die Rubrik „Welche Voraussetzungen gelten für den Zugang zu den spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?“).

Wünschen Sie weitere Informationen über die spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Nähere Auskunft erteilt Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder das Arbeitslosenamt des LfA. Dort erhalten Sie Infoblätter, in denen die verschiedenen Aspekte der Arbeitslosenversicherung im Einzelnen ausgeführt werden.

Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen der spezifischen Regeln für Kunstarbeitende?

Wenn Sie die Voraussetzungen der spezifischen Regeln nicht erfüllen, gelten für Sie alle gewöhnlichen Regeln der Vorschriften über Arbeitslosigkeit.

Wenn Sie nähere Auskünfte benötigen:

  • über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, lesen Sie das Infoblatt T31 „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“;
  • über den Arbeitslosengeldbetrag und seinen absinkenden Verlauf, lesen Sie das Infoblatt T67 „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung?“;
  • zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeldbezug, lesen Sie das Infoblatt T41 „Dürfen Sie während Ihrer Vollarbeitslosigkeit eine Tätigkeit ausüben?“.

Diese Infoblätter sind bei Ihrer Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) oder bei dem Arbeitslosenamt des LfA erhältlich und können von der Website des LfA (www.lfa.be) heruntergeladen werden.

Nähere Auskunft zu den normalen Regeln der Vorschriften über Arbeitslosigkeit erteilen Ihnen Ihre Zahlstelle (CGSLB, CSC, FGTB, HfA) und das Arbeitslosenamt des LfA.