Welchen Einfluss hat Ihr Gesundheitszustand auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld?

T196

Zuletzt aktualisiert am 11.03.2025

Was ist der Zweck dieses Infoblatts?

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie arbeitsfähig sein. In bestimmten Situationen können arbeitsunfähige Arbeitnehmende (mit oder ohne Arbeitsverhältnis) dennoch Arbeitslosengeld beziehen. Diese Situationen werden in diesem Infoblatt beschrieben.

Dieses Infoblatt enthält keine Informationen über

  • Die Frage der Zulassung zum Arbeitslosengeldanspruch nach einem Krankheitszeitraum auf der Grundlage von zuvor bezogenem Krankengeld (siehe Infoblatt T31, erhältlich bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“);
  • Den Einfluss von Krankengeld, das von Personen bezogen wird, mit denen Sie zusammenleben, auf Ihre familiären Situation und auf Ihren Arbeitslosengeldbetrag (siehe Infoblatt T147, erhältlich bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website „Was ist Ihre familiäre Situation?“).

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Infoblatt behandelten Begriffe sind wie folgt definiert:

  • Vollarbeitslosigkeit: es handelt sich um die Zeit der Arbeitslosigkeit, in der Sie in keinerlei Arbeitsverhältnis stehen. Während dieses Zeitraums können Sie eines dieser drei Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit beziehen:
    • Arbeitslosengeld: die Leistung, die Sie nach einem ausreichend langen Beschäftigungszeitraum als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten können.
    • Berufseingliederungsgeld: die Leistung, die Sie unter bestimmten Bedingungen erhalten können, wenn Sie die Schule beendet haben.
    • Beschützungsgeld: die Leistung, die Sie nach Ablauf Ihres Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld erhalten können, wenn Sie als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt T165, das Sie bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Was sind die Konsequenzen, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und als nichtmobilisierbare arbeitsuchende Person anerkannt wurden?“.
  • Zeitweilige Arbeitslosigkeit: der Zeitraum der Arbeitslosigkeit, in dem die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags vorübergehend (ganz oder teilweise) ausgesetzt ist und Sie Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit erhalten.
  • Arbeitsunfähigkeit: eine Situation, in der Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich nicht in der Lage sind, Ihre Arbeit auszuüben. Der in der Arbeitslosenregelung verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit entspricht dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der in der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verwendet wird. Es handelt sich um die Situation, in der Sie als direkte Folge des Beginns oder der Verschlimmerung von Verletzungen oder Funktionsstörungen, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 67% geführt haben, alle Aktivitäten eingestellt haben.
  • Die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist das Pflichtversicherungssystem in Bezug auf Gesundheitsleistungen und Entschädigungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaftsruhe. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des LIKIV: "Themen | LIKIV (fgov.be)", oder wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. 

Sind Sie arbeitsunfähig?

Sie gelten als arbeitsunfähig, wenn Sie vom zugelassenen Arzt des LfA oder vom Vertrauensarzt der Krankenkasse für arbeitsunfähig erklärt wurden.

Bei der Festlegung Ihres Arbeitsunfähigkeitsprozentsatzes, gehen diese Ärzte von Ihrer Fähigkeit aus, Ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, und untersuchen die Gründe, warum Sie nicht mehr in der Lage sind, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Weitere Informationen zu diesem Begriff finden Sie auf der Website des LIKIV: "Déclarer son incapacité de travail et en obtenir la reconnaissance comme travailleur salarié ou chômeur | INAMI", oder wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Wenn Ihr Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz mindestens 67% beträgt, sind Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Wenn Sie vollarbeitslos sind, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, können aber grundsätzlich von Ihrer Krankenkasse entschädigt werden.

Wenn Sie zeitweilig arbeitslos sind, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, aber wenn Sie dann keinen Anspruch auf den garantierten Lohn haben, können Sie grundsätzlich von Ihrer Krankenkasse entschädigt werden.

Wenn Sie Teilzeitarbeitnehmer/-in mit Einkommenssicherungszulage sind, haben Sie während des Zeitraums, den der garantierte Lohn abgedeckt, noch Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage des LfA. Danach können Sie grundsätzlich von Ihrer Krankenkasse entschädigt werden.

Sie können ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wieder arbeitsfähig sind, Leistungen zu Lasten des LfA erhalten. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T75, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Wie müssen Sie nach einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit einen Antrag stellen?

Wenn Sie arbeitslos mit Betriebszuschlag (SAB) sind, sind Sie automatisch von der Pflicht zur Arbeitsfähigkeit befreit und haben die Wahl zwischen Arbeitslosengeld und Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Sie können jedoch nicht beides gleichzeitig beziehen. Weitere Informationen über das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) finden Sie in den Infoblättern T124 und T125, die bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich sind: „Welches sind die Bedingungen, um zum System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag berechtigt zu sein (SAB)? “,Welches sind die Pflichten der Arbeitnehmenden im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB)?“

Befinden Sie sich im Mutterschaftsurlaub?

Wenn Sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des LfA. Sie erhalten dann in der Regel Mutterschaftsgeld, das von Ihrer Krankenkasse gezahlt wird.

Sie müssen das LfA über den Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubs informieren und den Buchstaben M in Ihre Kontrollkarte eintragen.

Weitere Informationen über das Mutterschaftsgeld finden Sie auf der Website des LIKIV : „Repos de maternité pour les salariées ou les chômeuses | INAMI (fgov.be)“, oder wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Sie können am Ende Ihres Mutterschaftsurlaubs Leistungen zu Lasten des LfA beziehen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T75, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Wie müssen Sie nach einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit einen Antrag stellen?

Ist Ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt?

Grundsätze

Sie sind eingeschränkt arbeitsfähig, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit ausüben können, aber vom zugelassenen Arzt des LfA als dauerhaft arbeitsunfähig mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 % (aber weniger als 67 %) anerkannt werden.

Als leistungsberechtigte arbeitslose Person mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Fixierung des Arbeitslosengeldbetrages.

Das regionale Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Forem, Actiris, VDAB) kann ebenfalls beschließen, das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt auszusetzen.

Um diese Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, setzen Sie sich mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung, um dort ein Formular C47 einzureichen. Das Arbeitslosenamt des LfA wird Sie zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem von ihm bestellten zugelassenen Arzt einladen.

Fixierung des Arbeitslosengeldbetrages

Das Folgende gilt nur, wenn Sie auf der Grundlage von Arbeitsleistungen Arbeitslosengeld beziehen. Lesen Sie dazu bitte das Infoblatt T31, das Sie bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?

Das Arbeitslosengeld ist degressiv. Das bedeutet, dass der Arbeitslosengeldbetrag im Zeitablauf stufenweise absinkt.

Sie durchlaufen eine erste, eine zweite und zum Schluss eine dritte Leistungsbezugsperiode. Siehe dazu das Infoblatt T67, unter der Überschrift „Ändern sich die Beträge im Zeitablauf?“, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Wie viel beträgt Ihre Leistung nach einer Beschäftigung? “.

Wenn Ihnen eine dauerhaft um mindestens 33 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird, können Sie Anspruch auf eine Fixierung des Arbeitslosengeldbetrages haben.

Wenn Ihnen ab einem Datum, das vor dem Beginn des zweiten Leistungsbezugsperiode liegt, eine dauerhaft eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird, sinkt Ihr Arbeitslosengeld bis zum Beginn der zweiten Leistungsbezugsperiode und bleibt dann für die gesamte Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit unverändert.

Wenn Ihnen ab einem Datum während Ihrer zweiten Leistungsbezugsperiode oder später eine dauerhaft eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird, bleibt Ihr Arbeitslosengeldbetrag ab diesem Datum unverändert.

Aussetzung des Verfahrens zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit durch das zuständige regionale Arbeitsamt

Wenn der vom LfA zugelassene Arzt bei Ihnen eine dauerhaft um mindestens 33 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit feststellt, gelten für Sie die folgenden spezifischen Maßnahmen:

  • Befreiung von der Pflicht, durch regelmäßige und vielfältige Eigenbemühungen selbst aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen (unter der Voraussetzung, dass Sie an einer intensiven, auf Ihren Gesundheitszustand zugeschnittene Begleitmaßnahme teilnehmen, die höchstens 12 Monate dauern darf);
  • Aussetzung des Verfahrens zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit für den Zeitraum, in dem Sie eine auf ihren Gesundheitszustand zugeschnittene Begleitmaßnahme durchlaufen, die Ihnen von dem zuständigen regionalen Arbeitsamt angeboten wurde (diese Aussetzung darf den zwölfmonatigen Zeitraum ab dem Beginndatum der Begleitmaßnahme nicht überschreiten).

Die Gewährung dieser spezifischen Maßnahmen fällt in die Zuständigkeit des für Ihren Wohnort zuständigen regionalen Arbeitsamtes (Arbeitsamt der DG, Actiris, Forem oder VDAB) und nicht in die Zuständigkeit des LfA.

Der Antrag auf ärztliche Untersuchung kann erfolgen: 

  • während Ihrer Berufseingliederungszeit; 
  •  im Rahmen des Bezugs von Berufseingliederungsgeld; 
  • im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld. 

Sind Sie arbeitsfähig?

Wenn Ihr Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz weniger als 67% beträgt, sind Sie arbeitsfähig. Dies kann der Fall sein, wenn Sie einen Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz von weniger als 33 % oder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 % (aber weniger als 67 %) aufweisen. Ihr Gesundheitszustand hat dann keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sie sind arbeitsfähig, aber aufgrund Ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, die vereinbarte Arbeit auszuüben?

Die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrags wird ausgesetzt  

Wenn Sie vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, die vereinbarte Arbeit auszuüben, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt. Weitere Informationen finden Sie auch in den folgenden Infoblättern, die bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich sind: T32: „Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit“, T50: „Welches sind Ihre Pflichten als zeiteilig Arbeitsloser?“ und E24 „Zeitweilige Arbeitslosigkeit – höhere Gewalt“. 

Ihr Arbeitsvertrag endet im Rahmen des spezifischen Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt 

Sie oder Ihr Arbeitgeber können Ihren Arbeitsvertrag wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt kündigen, wenn Sie für endgültig unfähig, die vereinbarte Arbeit auszuüben, erklärt wurden und das spezifische Verfahren zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt zu Ende geführt wurde.

Während dieses Verfahrens können Sie Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt beziehen.

Wenden Sie sich an Ihre Zahlstelle, um dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit einzureichen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt E24, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Zeitweilige Arbeitslosigkeit – höhere Gewalt“.

Wenn Ihr Arbeitsvertrag beendet ist, wenden Sie sich an Ihre Zahlstelle, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit zu stellen. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die folgenden Infoblätter, die bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich sind „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung? “ und T74 „Wie müssen Sie nach einer Beschäftigung einen Leistungsantrag stellen? “.

Sie geben Ihre Arbeit auf 

Eine Arbeitsaufgabe liegt vor, wenn Sie selbst die Initiative ergreifen, Ihre Beschäftigung aufzugeben, indem Sie entweder selbst kündigen oder der Arbeit ohne triftigen Grund fernbleiben. Eine einvernehmliche Kündigung gilt grundsätzlich auch als Arbeitsaufgabe. 

Wenn Sie Ihre Arbeit ohne triftigen Grund aufgeben, können Sie sanktioniert werden.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie endgültig gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarte Arbeit auszuüben, kann Ihr Gesundheitszustand ein triftiger Grund sein, Ihre Arbeit aufzugeben.

Sie müssen dann unbedingt den Grund für die Arbeitsaufgabe in der Antragsakte angeben, die Sie zusammen mit Ihrer Zahlstelle anlegen.

Das Arbeitslosenamt des LfA wird Sie auffordern, sich bei einem von ihm bestellten zugelassenen Arzt zu melden.

Wenn der zugelassene Arzt während der ärztlichen Untersuchung feststellt, dass Sie:

  • endgültig gesundheitlich unfähig sind, Ihre Arbeit auszuüben:

hatten Sie einen triftigen Grund, Ihre Arbeit aufzugeben, und wird keine Sanktion verhängt.

  • gesundheitlich fähig sind, Ihre Arbeit auszuüben:

wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Arbeit ohne triftigen Grund aufgegeben haben, und können Sie verwarnt oder für mindestens 4 Wochen und höchstens 52 Wochen vom Arbeitslosengeldanspruch ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann ganz oder teilweise ausgesetzt werden, was konkret bedeutet, dass der Arbeitslosengeldanspruch Ihnen während des Aussetzungszeitraums erhalten bleibt.

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt T47, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „In welchen Fällen können Sie bestraft werden? (Vollarbeitslosigkeit)“.

Sind Sie erwerbsunfähig?

Grundsätze 

Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Sie vom zugelassenen Arzt des LfA, vom Vertrauensarzt der Krankenkasse oder infolge eines Gerichtsurteils für erwerbsunfähig erklärt wurden.

Dem ist so, wenn Sie aufgrund einer schweren Beeinträchtigung, die bereits vor dem Eintritt in den Arbeitsmarkt bestand, nicht in der Lage sind, irgendeine Art von Erwerbstätigkeit gewinnbringend und regelmäßig auszuüben.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des LfA haben, gehen Sie bitte auf die folgende Website: "Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE) | Handicap Belgium ".

Wenn Sie Anspruch auf Leistungen zu Lasten des LfA haben, gelten für Sie alle Pflichten, die für Vollarbeitslose gelten. Sie unterliegen jedoch nicht dem Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit, müssen also passiv am Arbeitsmarkt verfügbar bleiben und auf alle Stellenangebote und Einladungen Ihres regionalen Arbeitsamtes (Arbeitsamt der DG, Forem, Actiris, VDAB), das über Ihre Situation benachrichtigt sein wird, eingehen. 

Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie für erwerbsunfähig erklärt werden?

Befinden Sie sich in der Berufseingliederungszeit? 

Sie haben am Ende Ihrer Berufseingliederungszeit keinen Anspruch auf Berufseingliederungsgeld.

Beziehen Sie Berufseingliederungsgeld?

Sie behalten das Berufseingliederungsgeld und Ihre Erwerbsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf das Enddatum Ihres Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld.

Weitere Informationen über den Anspruch auf Berufseingliederungsgeld finden Sie im Infoblatt T35, das Sie Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium?“.

Weitere Informationen über die Dauer des Anspruchs auf Berufseingliederungsgeld finden Sie im Infoblatt T156, das Sie Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: "Wie lange haben Sie Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe?“.

Beziehen Sie Beschützungsgeld (oder möchten Sie es beziehen)?

Wenn Sie für erwerbsunfähig erklärt wurden, haben Sie keinen Anspruch auf Beschützungsgeld.

Wenn Sie zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie für erwerbsunfähig erklärt werden, bereits Beschützungsgeld beziehen, endet Ihr Anspruch auf Beschützungsgeld am Tag nach dem Tag, wo das LfA Ihnen seine Entscheidung, Ihren Anspruch zu beenden, zuschickt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Infoblatt T66, das Sie Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Kann Ihnen Beschützungsgeld bewilligt werden?“.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld (auf der Grundlage einer früheren Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer)?

Ihre Erwerbsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie unterliegen weiterhin der Degressivität des Arbeitslosengeldes.

Wie läuft die ärztliche Untersuchung ab?

Das Arbeitslosenamt des LfA lädt Sie in folgenden Fällen zu einer ärztlichen Untersuchung ein:

  • das Arbeitslosenamt möchte Ihre Arbeitsfähigkeit oder den Grund für Ihre Arbeitsaufgabe überprüfen;
  • das regionale Arbeitsamt (Arbeitsamt der DG, Forem, Actiris, VDAB) hat das LfA über seine Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit informiert;
  • Sie haben aufgrund Ihres Gesundheitszustands (mit dem Formular C47) eine der oben genannten Maßnahmen beantragt.

Der Direktor Ihres Arbeitslosenamtes bestellt den Arzt, der für Ihre ärztliche Untersuchung zuständig ist. Sobald Sie Ihre Vorladung erhalten haben, setzen Sie sich mit diesem Arzt in Verbindung, um einen Termin für die ärztliche Untersuchung zu vereinbaren.

Wenn Sie möchten, kann Ihr Hausarzt Ihnen während der ärztlichen Untersuchung beistehen.  

Können Sie die Leistung des LfA mit Leistungen kombinieren, die Ihnen infolge einer Arbeitsunfähigkeit bewilligt wurden?

Sie erhalten eine Leistung der belgischen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Sie können keine Leistung des LfA erhalten, wenn Ihnen eine Leistung der belgischen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bewilligt wurde.

Damit sind folgende Leistungen gemeint:

  • Leistungen, die Ihnen von der Krankenkasse (LIKIV) aufgrund von Krankheit oder Invalidität bewilligt wurden (einschließlich Mutterschaftsurlaub);
  • Leistungen, die in den Systemen für Beamte, Lehrer und besondere Berufsgruppen gewährt werden.

Beziehen Sie eine Entschädigung nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Entschädigung für Schäden infolge von Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Weg zur Arbeit oder Berufskrankheiten gewährt wird?

Sie sind infolge eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder einer Berufskrankheit vorübergehend arbeitsunfähig

In diesem Fall können Sie keine Leistungen zu Lasten des LfA erhalten. Während dieses Zeitraums haben Sie Anspruch auf eine tägliche Entschädigung bei vorübergehender vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Versicherungsgesellschaft Ihres Arbeitgebers oder der FEDRIS-Agentur. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Website: "Leistungen nach einem Arbeitsunfall | sozialesicherheit.be" oder setzen Sie sich mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung.

Sie sind infolge eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder einer Berufskrankheit dauerhaft arbeitsunfähig 

Sie können Ihre Entschädigungen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit vollständig mit den Leistungen zu Lasten des LfA kombinieren, sofern Ihre Arbeitsfähigkeit aus einer ärztlichen Untersuchung hervorgeht (Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz unter 67%).

Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit müssen Sie jedoch bei Ihrer Zahlstelle melden.

Sie erhalten eine Entschädigung eines anderen Sozialversicherungssystems?

Darunter fallen Leistungen, die Ihnen von einer ausländischen Behörde oder einer internationalen Einrichtung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität gewährt werden. 

Diese Entschädigungen sind mit Leistungen zu Lasten des LfA vereinbar, wenn Sie alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 

  • die Zahlung dieser Entschädigungen durch die ausländische Organisation oder internationale Einrichtung wird nicht von einem Arbeitsverbot abhängig gemacht wird ; UND
  • Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus einer ärztlichen Untersuchung (Arbeitsunfähigkeitsprozentsatz unter 67%).

Sie müssen dies bei Ihrer Zahlstelle melden. Sie müssen auch angeben, ob Sie die Arbeit wieder aufnehmen können, ohne den Anspruch auf diese Leistung zu verlieren, und eine Bescheinigung über den erhaltenen Nettobetrag beifügen.

Das Arbeitslosenamt des LfA kann Sie auffordern, sich bei einem von ihm bestellten zugelassenen Arzt zu melden.

Die Entschädigung einer Organisation im Ausland:

  • bei Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit, ist mit der Leistung zu Lasten des LfA vollkommen vereinbar;
  • bei Krankheit oder Invalidität führt zu einer Verringerung des Tagesbetrags der Leistung zu Lasten des LfA. Der Teil der Entschädigung, oberhalb von 17,38€ pro Tag wird von der Leistung zu Lasten des LfA abgezogen. Den Tagesbetrag der Entschädigung berechnen Sie, indem Sie den Gesamtjahresnettobetrag Ihrer Entschädigung durch 312 (oder bei einem unvollständigen Jahr durch eine proportionale Anzahl von Tagen) teilen. 

Sie sind mit der Entscheidung der Krankenkasse, Sie für arbeitsfähig zu erklären, nicht einverstanden?

Kurzbeschreibung 

Wenn Sie mit der Arbeitsfähigkeitsentscheidung nicht einverstanden sind, können dagegen einen Einspruch vor dem Arbeitsgericht einreichen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie dann für die Dauer des Gerichtsverfahrens vorläufiges Arbeitslosengeld beziehen. Dazu müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle ein Formular C6 einreichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um vorläufiges Arbeitslosengeld zu erhalten?

Sie müssen die Einreichung eines Einspruchs gegen die Arbeitsfähigkeitsentscheidung des Vertrauensarztes der Krankenkasse durch eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrags nachweisen.

Dieser Nachweis ist Teil Ihrer Antragsakte und muss daher innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden. Sie werden dann zum Tag Ihres Arbeitslosengeldantrags zum Bezug des vorläufigen Arbeitslosengeldes zugelassen.

Darüber hinaus sind zwei Situationen zu unterscheiden:

  • Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis:

Während des Gerichtsverfahrens können Sie vorläufiges Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit beziehen. Dafür müssen Sie die Zulässigkeitsbedingungen des Arbeitslosengeldes bei Vollarbeitslosigkeit erfüllen. Für weitere Informationen lesen Sie das Infoblatt T31, das Sie bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: „Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung?“, oder das Infoblatt T35 „Haben Sie Recht auf Leistungen nach dem Studium?“.

  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages wurde aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt:

Während des Gerichtsverfahrens können Sie vorläufiges Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit beziehen. Weitere Informationen zur zeitweiligen Arbeitslosigkeit finden Sie in dem Infoblatt T32, das bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist: "Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit?

Was sind Ihre Pflichten während des Gerichtsverfahrens?

Sie unterliegen allen Pflichten, die für Arbeitslose gelten.

Sie gelten jedoch als arbeitsfähig, bis das Arbeitsgericht eine Entscheidung trifft. Während des Verfahrens werden Sie also nicht aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen.

Wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, lesen Sie das Infoblatt T52, das Sie bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich ist:  „Was sind Ihre Pflichten während Ihrer Arbeitslosigkeit? “.

Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages ausgesetzt wurde, lesen Sie das Infoblatt T50: „Welches sind Ihre Pflichten als zeitweilig Arbeitsloser?“.

Sie müssen alles Notwendige tun, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gerichtliche Entscheidung über Ihre Arbeitsfähigkeit zu erwirken. Das Arbeitslosenamt des LfA wird Sie in regelmäßigen Abständen darum bitten, den Stand des Gerichtsverfahrens mitzuteilen. Wenn das Arbeitslosenamt des LfA feststellt, dass Sie das Gerichtsverfahren länger als nötig dauern lassen oder wenn Sie auf die Bitte des Arbeitslosenamtes des LfA um Mitteilung des Stands des Gerichtsverfahrens nicht reagieren, können Sie vom Bezug des vorläufigen Arbeitslosengeldes ausgeschlossen werden.

Was geschieht nach Abschluss des Gerichtsverfahrens?

Sie sind verpflichtet, das Arbeitslosenamt des LfA unverzüglich über die Gerichtsentscheidung zu informieren.

Sie haben auf das Verfahren verzichtet 

Wenn Sie Ihren Einspruch zurücknehmen, müssen Sie Ihr Arbeitslosenamt des LfA unverzüglich über die Gerichtsentscheidung, welche den Verfahrensverzicht bestätigt, informieren.

Wenn Sie das LfA nicht unverzüglich über Ihren Verfahrensverzicht informieren, kann das seit dem Tag der Gerichtsentscheidung, mit der Ihr Verzicht bestätigt wird, erhaltene Arbeitslosengeld zurückgefordert werden.

Der Verfahrensverzicht hat folgende Konsequenzen:

  • Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis:
    • Wenn Sie sich weiterhin für arbeitsunfähig erklären, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit.
    • Wenn Sie sich für arbeitsfähig erklären, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit.
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages war aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt:
    • Wenn Sie Ihren Einspruch zurücknehmen und somit Ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr bestreiten, müssen Sie die Arbeit wieder aufnehmen und können grundsätzlich kein vorläufiges Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit mehr beziehen. Wenn Sie jedoch vorübergehend gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Arbeit, für die Sie eingestellt wurden, auszuüben, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt. Siehe den vorherigen Punkt „Sie sind arbeitsfähig, aber aufgrund Ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, die vereinbarte Arbeit auszuüben?“.

Weitere Informationen finden Sie auch in den folgenden Infoblättern, die bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich sind: T32: „Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit“, T50: „Welches sind Ihre Pflichten als zeiteilig Arbeitsloser?“ und E24 „Zeitweilige Arbeitslosigkeit – höhere Gewalt“. 

Ihr Einspruch wurde für unbegründet erklärt 

Das bedeutet, dass Sie als arbeitsfähig angesehen werden müssen.

Die Folgen eines für unbegründet erklärten Einspruchs sind wie folgt:

  • Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis:
    • Das vorläufige Arbeitslosengeld, das Ihnen während des Gerichtsverfahrens gezahlt wurde, bleibt Ihnen erhalten. Sie können in der Zukunft grundsätzlich Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit beziehen.
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages war aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt:
    • Sie müssen die Arbeit wieder aufnehmen und haben für die Zeit ab dem Tag der Gerichtsentscheidung keinen Anspruch auf vorläufiges Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit mehr. Das vorläufige Arbeitslosengeld, das Ihnen während des Gerichtsverfahrens gezahlt wurde, bleibt Ihnen erhalten.

Wenn Sie jedoch vorübergehend gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Arbeit, für die Sie eingestellt wurden, auszuüben, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen medizinisch bedingter höherer Gewalt. Weitere Informationen finden Sie auch in den folgenden Infoblättern, die bei Ihrer Zahlstelle oder auf der LfA-Website erhältlich sind: T32: „Haben Sie Recht auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit“, T50: „Welches sind Ihre Pflichten als zeiteilig Arbeitsloser?“ und E24 „Zeitweilige Arbeitslosigkeit – höhere Gewalt“. 

Ihr Einspruch wurde für begründet erklärt 

Dies bedeutet, dass Sie als arbeitsunfähig angesehen werden müssen. Unabhängig davon, ob Sie einen Arbeitsvertrag haben oder nicht, sind die Folgen eines für begründet erklärten Einspruchs wie folgt.

Sie werden wieder von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Grundsätzlich wird Ihre Krankenkasse das während des Gerichtsverfahrens erhaltene vorläufige Arbeitslosengeld an das LfA zurückzahlen.

Wenn der Betrag der ausstehenden Krankheits- oder Invaliditätsentschädigungen niedriger ist als der Betrag des vorläufigen Arbeitslosengeldes, das das LfA Ihnen gezahlt hat, müssen Sie dem LfA grundsätzlich den Restbetrag zurückzahlen.

Das Arbeitslosenamt des LfA kann jedoch beschließen, den Rückforderungsbetrag auf den Bruttobetrag der ausstehenden Krankengeldzahlungen zu begrenzen, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie in gutem Glauben gehandelt haben und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie haben die gerichtliche Entscheidung dem Arbeitslosenamt des LfA sofortmitgeteilt;
  2. Sie sind nicht dafür verantwortlich, dass der Betrag des ausstehenden Krankengeldes niedriger ist als der Betrag des vorläufigen Arbeitslosengeldes, das Sie während des betreffenden Zeitraums erhalten haben (Beispiel: Sie können als verantwortlich angesehen werden, wenn Ihre Akte beim LIKIV unvollständig war);
  3. Das Gerichtsverfahren hat nicht durch Ihre Schuld länger als nötig gedauert.

Ihre Beschwerde wurde für unzulässig erklärt 

Diese Situation tritt auf, wenn Sie z. B. Ihren Einspruch zu spät beim Arbeitsgericht eingereicht haben.

Die Folgen eines für unzulässig erklärten Einspruchs sind wie folgt:

  • Sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis:
    • Wenn Sie sich weiterhin für arbeitsunfähig erklären, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit.
    • Wenn Sie sich für arbeitsfähig erklären, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit.
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis und die Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages war aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt: